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§ 5 BSHG ist auch nicht im Wege der Analogie anwendbar. Man mag zwar das AsylbLG als Teil des Sozialverwaltungsrechts der BR Deutschland ansehen. Die Feststellung einer planwidrigen Regelungslücke im AsylbLG ist aber nicht möglich. Dies erforderte aber, dass § 5 BSHG ein allgemeiner Rechtsgrundsatz von allgemeiner Bedeutung im gesamten Sozialverwaltungsrecht der BR Deutschland ist. Das ist aber nicht der Fall. Leistungen für in der Vergangenheit liegenden Zeiträume werden durchaus gewährt, bei Sozialleistungen außerhalb des BSHG gilt beispielsweise ein Monatsprinzip (vgl. etwa § 15 Abs. 1 BAföG).
Auch der vom Widerspruchsbescheid hervorgehobene Aspekt, dass das AsylbLG lediglich ein "Spezialsozialhilferecht" sei, rechtfertigt es nicht, § 5 BSHG auf Ansprüche nach § 4 Abs. 1 AsylbLG anzuwenden. Generell unterscheiden sich AsylbLG und BSHG von ihren Zwecken. Mit dem AsylbLG wollte der Gesetzgeber ein eigenständiges Regelwerk schaffen mit dem Ziel, vereinfacht auf die Bedürfnisse eines in aller Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalts abgestellte Leistungen zu erbringen und - anders als das vom Individualisierungsgrundsatz ausgehende und auf Gewährleistung eines sozial integrierten Lebens in der BR Deutschland ausgerichtete BSHG - wesentlich dem Ausländer und Asylrecht anzupassen. Mit dem Individualisierungsgrundsatz des BSHG steht die persönliche Hilfe und Beratung gemäß § 8 BSHG im engen Zusammenhang, womit wiederum in sachlichem Zusammenhang die Pflicht des Hilfeempfängers steht, gemäß § 5 BSHG das Sozialamt rechtzeitig mit seinem Hilfefall zu befassen. Mit § 8 BSHG vergleichbare Beratungspflichten kennt das AsylbLG nicht, insoweit ist es nur folgerichtig, das § 5 BSHG entsprechende Regelungen dort nicht getroffen sind.
Soweit der Runderlass des MI Nds. zum AsylbLG vom 14.08.95 § 5 BSHG für anwendbar hält, ginge das über eine nähere Festlegung zum Verfahren nach § 10 AsylbLG hinaus, insoweit würde nämlich (unzulässig) materiell regelnd in die Ansprüche nach AsylbLG selbst eingegriffen.


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