VGH Hessen 9 TG 333/95, B.v. 21.03.95, NVwZ-Beilage 6/95, S.41 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1011.pdf, § 120.3 BSHG ("Um-Zu"-Regelung) steht dem Leistungsbegehren nicht entgegen, denn die Antragsteller sind mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem Bürgerkrieg geflohen und nicht nach Deutschland eingereist, um hier Sozialhilfe zu erlangen, wobei es reicht, wenn dieses Motiv prägend für den Einreiseentschluß gewesen ist, auch wenn daneben weitere Motive bestanden haben mögen. Nach eigenen Angaben haben sie nach Erhalt der Verpflichtungserklärung gemäß § 84 AuslG am 29. Januar ihren Heimatort verlassen und die kroatische Grenze erreicht, wo sie für acht Tage in die Obhut von UNPROFOR und einer Hilfsorganisation genommen wurden. Nach Ausstellung bosnischer Pässe und Erteilung der deutschen Visa am 9. Februar sind sie dann am 10. Februar in die Bundesrepublik eingereist. Aus der Tatsache, daß die Antragsteller sich seither in der Bundesrepublik aufhalten, läßt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein Anspruchsausschluß i. S. von § 120.3 BSHG begründen, weil der Wortlaut der Vorschrift an die Einreise und nicht an den Aufenthalt knüpft.