VG Frankfurt/M 8 G 378/94, B.v. 23.02.94, NVwZ-Beilage 3/94, 21, ebenso VG Frankfurt/M 8 G 362/94, B.v. 23.02.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2067.pdf Kriegsflüchtlinge aus Bosnien mit einer Duldung haben nach § 2 AsylbLG Anspruch auf Leistungen in Höhe des Sozialhilferegelsatzes. § 120.3 BSHG ("Um-Zu"-Regelung) kann entgegen der Auffassung des VGH Hessen nicht mit dem Hinweis angewandt werden, es sei die Ausreise in einen Drittstaat möglich. § 120.3 BSHG ist darüber hinaus generell auf Berechtigte nach § 2 AsylbLG nicht anwendbar, weil dies zu dem Ergebnis führen würde, daß Leistungsberechtigte, die gerade privilegiert werden sollen, von Leistungen gänzlich ausgeschlossen würden.