OVG Berlin 6 S 220/95, B.v. 08.12.95, IBIS e.V.: C1038, NVwZ-Beilage 3/96, 20; FEVS 46/96, 427.
Der Anspruch auf Leistungen nach § 1/ §§ 3-7 AsylbLG ist nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen. § 120.3 BSHG ist auch nicht entsprechend anwendbar. Der Ausschluß des Anspruchs, wenn der Ausländer eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen, ist auch nicht etwa eine derart selbstverständliche Mißbrauchsklausel, daß sie auch ohne klare gesetzliche Regelung gelten müßte. Andere fürsorgerische Leistungsgesetze als das BSHG kennen eine solche Mißbrauchsklausel nicht.
Das AsylbLG differenziert nicht zwischen verschiedenen ausreisepflichtigen Personengruppen und unterscheidet auch nicht zwischen erster und erneuter Einreise. Die Verantwortung für die möglichst zügige Ausreise eines Ausländers wird damit allein in de Hände der Ausländerbehörde gelegt. Auch aus einer wiederholten Einreise läßt sich im übrigen nicht ohne weiteres schließen, daß die erneute Einreise stets deshalb erfolgt ist, um Sozialhilfe zu erlangen.
Die Abhängigkeit der Leistung vom tatsächlichen Aufenthalt vereinfacht das Verfahren, indem die Leistungsberechtigung allein an den ausländerrechtlichen Status anknüpft und die leistende Behörde von der Prüfung der für sie oft schwer zu beurteilenden Gründe für die Einreise bzw. des weiteren Verbleibens trotzt vollziehbarer Ausreisepflicht entbindet. Vorliegend wird die Sozialhilfebehörde von der gerade in Fällen albanischer Angehöriger aus dem Kosovo schwierigen Prüfung der Verhältnisse entlastet.
Zum Sachverhalt: Der aus dem Kosovo stammende Antragsteller hatte sich bis Dezember 1994 mit einer Duldung in Berlin aufgehalten, war dann über Mazedonien in den Kosovo ausgereist und kam im Mai 1995 erneut nach Berlin und hat eine Duldung bei der Ausländerbehörde beantragt, jedoch bisher nur eine "Grenzübertrittsbescheinigung" (bzw. gar kein Identitätspapier ?) erhalten. Das VG hatte die Leistungen abgelehnt, da nicht nachgewiesen sei, wovon der Antragsteller zwischen Einreise und Antragstellung bei Gericht seinen Lebensunterhalt bestritten habe (und damit verdeckte Einkünfte angenommen). Der Antragsteller hat mindesten im Juli 95 vorübergehend Schwarzarbeit geleistet und macht dazu geltend, daß er nur gearbeitet habe um nicht zu verhungern. Während des Beschwerdeverfahrens hat er nicht nur bei der Behörde, sondern auch bei Wohlfahrtsverbänden Hilfe erbeten und in relativ geringem Umfang auch erhalten. Die Ausländerbeauftragte des Bezirks hat den Eindruck gewonnen, daß der Antragsteller dringend der Hilfe bedarf. Das spricht dafür, daß er wenigstens jetzt der Hilfe bedarf, damit er nicht auf die Freigebigkeit von Landsleuten oder auf illegale Einkünfte angewiesen ist.
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