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analoge Anwendbarkeit des § 120 Abs. 3 BSHG (keine Leistung bei Einreise zum Zweck des Sozialhilfebezugs)



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analoge Anwendbarkeit des § 120 Abs. 3 BSHG (keine Leistung bei Einreise zum Zweck des Sozialhilfebezugs)



Hinweis: Die spezialgesetzliche "Um-Zu-Regelung" im AsylbLG ist mit § 1a AsylbLG erst am 01.09.1998 in Kraft getreten! Die hier erläuterten Entscheidungen zur Anwendbarkeit der "Um-Zu-Regelung" des § 120 Abs. 3 BSHG auf die seinerzeit unter § 2 AsylbLG F. 1993 fallenden geduldeten Ausländer sind daher nicht ohne weiteres auf die seit 01.09.1998 geltende Rechtslage übertragbar.
BVerwG B 5 C 22.87, U.v. 04.06.92, IBIS e.V.: C1116; NVwZ 5/93, 484ff. Der So­zi­al­hil­feanspruch eines Ausländers ist nach § 120 Abs. 1 BSHG ("um-zu"-Rege­lung) dann ausgeschlos­sen, wenn der Zweck, So­zialhilfe zu erlangen, seinen Ein­rei­seentschluss geprägt hat. Die Vorschrift verlangt einen finalen Zusammenhang zwischen Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals "um Sozialhilfe zu erlangen". Die Konjunktion "um-zu" bezeichnet eine ziel- und zweckgerichtetes Handeln und damit eine Zweck-Mittel-Relation, in der die Einreise das Mittel und die Inanspruchnahme von Sozialhilfe den mit ihr verfolgten Zweck bildet. Dieser erforderliche Zusammenhang besteht nicht nur, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist. Beruht die Einreise auf ver­schie­denen Moti­ven, ist das Erfor­dernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inan­spruch­nahme von Sozi­alhilfe für den Einreiseentschluss von prägender Bedeu­tung ist. Es genügt nicht etwa, das der So­zialhilfe­bezug beiläufig verfolgt oder anderen Einreise­zwecken unterge­ordnet und in die­sem Sinne (nur) billi­gend in Kauf ge­nommen wird. Soweit früheren Ent­scheidungen des BVerwG Abwei­chendes entnom­men werden kann, wird daran nicht festgehal­ten.
Ein Ausländer, der aus Furcht vor politischer Verfolgung und in Kenntnis seiner begrenzten finanziellen Mittel einreist, ist nicht schon deshalb vom Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen, weil er mit dem Bezug von Sozialhilfe rechnet oder seine etwaige Abhängigkeit von Sozialhilfe in der Bundesrepublik als notgedrungene Konsequenz seiner Flucht in Kauf nimmt. Das folgt auch aus gesetzessystematischen Erwägungen. Hilfebedürftigkeit und die Suche nach einer auch materiell erträglichen Zuflucht sind geradezu typisch für die Situation eines politisch Verfolgten. Gegen die Befugnis des Sozialhilfeträgers, die Ernsthaftigkeit der Einreisemotive eines Ausländers zu überprüfen, bestehen jedenfalls dann keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Asylantrag - wie vorliegend - rechtskräftig abgelehnt wurde. Der Sozialhilfeträger hat die Feststellung, dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat, nach vollständiger Erforschung aller Umstände des Einzelfalles, gegebenenfalls nach Einsichtnahme in die Ausländer- und Asylakten, zu treffen. Abstrakte Anforderungen an diese Feststellung zu treffen, ist nicht möglich; die Umstände des Einzelfalles entscheiden. Beizupflichten ist der Ansicht, dass aus der Ablehnung des Asylantrages nicht ohne weiteres auf die Absicht des Ausländers geschlossen werden darf, er sei eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen (vgl. OVG Berlin, NVwZ 1983, 430; VGH Kassel, FEVS 34, 199).

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