OVG Berlin 6 B 17.02, U.v. 25.11.04, FEVS 2005, 425 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2043.pdf, vgl. auch OVG Berlin 6 B 9.02, U.v. 25.11.04, FEVS 2005, 545, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2042.pdf
Die Klägerin als Trägerin des Berliner Universitätsklinikums R. hat gegen das Sozialamt Berlin-M. einen Anspruch auf Erstattung von ca. 50.000.- DM für die Behandlung des sich illegal in Berlin aufhaltenden polnischen Herrn S. S. hielt sich seit 1989 wiederholt zum Zweck illegaler Arbeit im Bundesgebiet auf und wurde 1991 ausgewiesen. Am 15.12.97 zog er sich bei der Flucht vor einer polizeilichen Überprüfung durch einen Sturz in den Hof eines Wohnhauses schwere Verletzungen zu (Bruch beider Beine, des Beckens sowie inkompletter Querschnitt). Er wurde im Universitätsklinikums R. vom 15.12.97 bis zu seiner Verlegung am 23.01.98 in ein Krankenhaus in Polen behandelt. Nach einer Erklärung gegenüber dem Generalkonsulat Danzig ist er seither ein Pflegefall.
Herr S. gab bei der "Aufnahmeverhandlung für das Krankenhaus" am 17.12. an, seinen Lebensunterhalt in Polen von Gelegenheitsarbeiten bestritten und sich seit dem 12.12.97 in Berlin besuchsweise aufgehalten zu haben.
Die Klägerin stellte am 08.01.98 beim Sozialamt M. unter Hinweis auf die Unabweisbarkeit der Behandlung einen Antrag auf Kostenübernahme "wegen vermuteter Hilfebedürftigkeit". Mit Kurzmitteilung vom 13.3.98 lehnte das Sozialamt den Antrag ab und verwies darauf, Herr S. habe in M. keine Sozialhilfe bezogen. Die Klägerin bemühte sich erneut um Übernahme der Kosten und reichte ein Schreiben des Herrn S. ein, in dem dieser unter Hinweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse darum bat, davon abzusehen, vom ihm die Kosten einzufordern. Das Sozialamt lehnte mit Schreiben vom die Kostenübernahme wegen der seines Erachtens undurchsichtigen Verhältnisse des Herrn S. erneut ab. Die Klägerin verwiese darauf, das Sozialamt habe bereits auf das Schreiben vom 8.1.98 die Möglichkeit gehabt, während seiner Liegezeit Kontakt mit Herrn S. aufzunehmen und ggf. selbst die Bedürftigkeit zu prüfen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ein Aktenkonvolut des deutschen Generalkonsulates in Danzig zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Herrn S. vorgelegt.
Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass Herr S. sich im fraglichen Zeitraum unerlaubt in Deutschland aufgehalten hat und im Fall der Mittellosigkeit kein Anspruch nach dem BSHG, sondern nach
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