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§ 121 BSHG ist im Rahmen des AsylbLG entsprechend anzuwenden



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§ 121 BSHG ist im Rahmen des AsylbLG entsprechend anzuwenden."

Sachverhalt: Der klagende Träger eines Krankenhauses und begehrt als Nothelfer von der Beklagten die Erstattung seiner Aufwendungen für die stationäre Behandlung des rumänischen Staatsangehörigen G. Herr G. wurde, nachdem er auf der Straße gestürzt und von der Polizei zum Krankenhaus der Klägerin gebracht worden war, dort wegen einer Knochenfraktur vom 23.09. bis 02.10.99 stationär behandelt. Er gab an, illegal eingereist und ohne Geld und Unterkunft zu sein. Am 02.10.99 hat er das Krankenhaus eigenmächtig verlassen, wurde aber wenig später von der Polizei aufgegriffen und anschließend abgeschoben. Am 05.10.99 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten als „Eilfall nach § 8 AG/BSHG“. Den Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, Herr G. sei leistungsberechtigt nach dem AsylbLG, weshalb ein Anspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG nicht bestehe.

Gründe:Die Lücke, die im Recht der Fürsorgeleistungen für Ausländer (vgl. § 120 BSHG) als Folge der Sonderregelungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer im AsylbLG dadurch entstanden ist, dass für diesen Rechtsbereich eine § 121 BSHG entsprechende Regelung zum Erstattungsanspruch eines Nothelfers nicht geschaffen worden ist, ist durch analoge Anwendung des § 121 BSHG zu schließen (vgl. VG Gera 6 K 739/01, U.v. 18.06.02, NVwZ-Beilage 2003, 37; OVG NRW 22 A 3164/99, U.v. 05.12.00, FEVS 53, 353). Denn der in § 121 BSHG geregelte Tatbestand ist dem hier zu beurteilenden Sachverhalt der Fürsorgeleistungen an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gleich zu bewerten. Das verdeutlicht der Umstand, dass in den Fällen des § 2 AsylbLG auch § 121 BSHG entsprechend anwendbar ist und nach der Intention des AsylbLG für den Nothilfeanspruch ein Grund für die Unterscheidung und Berücksichtigung der Dauer des Aufenthaltes des ausreisepflichtigen Ausländers nicht gegeben ist (vgl. OVG NRW, a.a.O.).

Die danach entscheidungserheblichen weiteren Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 121 BSHG sind als erfüllt zu beurteilen. Ein Eilfall im Sinne des § 121 BSHG hat bei der Aufnahme des Herrn G. und bis zu dessen 'Selbstentlassung' vorgelegen. Ein Eilfall im Sinne des § 121 BSHG ist eine Sachlage, in der der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig handeln kann (vgl. OVG Nds. 4 L 5250/98, U. v. 19.01.99, FEVS 51, 94). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Herr G. bedurfte - unstreitig - sofort ärztlicher Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylbLG. Diese hätte bei rechtzeitiger Kenntnis die Beklagte ihm gewährt oder gewähren müssen. Hierfür kann eine weitere Aufklärung unterbleiben, ob Herr G. über einzusetzendes Einkommen oder Vermögen verfügte. Jedenfalls war wegen der insoweit ungeklärten Verhältnisse die Beklagte verpflichtet, vorläufig einzutreten. Vorläufige Hilfe gehört wegen der Umstände des Einzelfalles zur Hilfe i.S.d. § 121 BSHG, die bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt worden wäre (vgl. OVG Nds. a.a.O.).

Die Klägerin hat die Kostenerstattung auch 'innerhalb angemessener Frist' i.S.d. § 121 Satz 2 BSHG beantragt. Der Antrag wurde drei Tage nach Ende der Behandlung des Patienten gestellt; dafür, dass die Klägerin zu einer früheren Antragstellung und/oder eigenen Nachforschungen nach dem Patienten nach dessen 'Selbstentlassung' oder nach für ihn verfügbarem Einkommen oder Vermögen verpflichtet gewesen wäre, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

Der Zinsanspruch folgt hier aus § 291 BGB a.F., der im öffentlichen Recht entsprechend Anwendung findet.



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