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VG Aachen 1 K 2832/96, U. v. 28.10.1999, GK AsylbLG, § 10a VG Nr. 4



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VG Aachen 1 K 2832/96, U. v. 28.10.1999, GK AsylbLG, § 10a VG Nr. 4. Der aus Rumänien stammende Patient reiste aus Belgien kommend unerlaubt nach Deutschland ein und wurde bei einem Überfall auf einem Supermarkt in S. von der Polizei angeschossen. Anhaltspunkte, dass der Patient nicht bedürftig i.S.d. AsylbLG war, liegen nicht vor. Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Krankenhauses gegen das Sozialamt in S. ist § 121 BSHG, das AsylbLG weist insofern eine Lücke auf, die durch § 121 BSHG zu schließen ist (vgl. VG Aachen 2 K 5321/94 v. 3.12.1996). Ein Eilfall nach § 121 war gegeben, denn Herr R. musste umgehend auf der Intensivstation behandelt werden, ein Abwarten bis zum Einschalten des Sozialhilfeträgers war nicht möglich. Die Beurteilung , wann es dem Nothelfer zumutbar oder möglich ist, den Sozialhilfeträger in Kenntnis zu setzen, hat sich an der tatsächlichen Lage auszureichen (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 1998, 756). Angesichts der organisatorischen Abläufe in dem Krankenhaus ist die Mitteilung zwei Wochen nach Aufnahme des Patienten nicht zu spät erfolgt, zu diesem Zeitpunkt hatte der Sozialhilfeträger noch alle Möglichkeiten, die Bedürftigkeit des Patienten zu prüfen und weitere Ermittlungen anzustellen. Dem Krankenhaus als Nothelfer eine noch kürzere Frist einzuräumen wäre unrealistisch. Bei lebensbedrohlichen Situationen kann vom Patienten und dem Nothelfer nicht am ersten Tag der Behandlung verlangt werden, den Sozialhilfeträger zu informieren, sondern es kann je nach gesundheitlicher Lage ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen verstreichen (OVG Münster, a.a.O.).
Soweit sich der Beklagte auf § 11 Abs. 2 AsylbLG beruft, wonach der Sozialhilfeträger am Ort des Krankenhauses örtlich zuständig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach AsylbLG in der bis 31.5.97 geltenden Fassung richtete sich die Zuständigkeit nach § 3 der jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. GK AsylbLG, § 10a Rn 1), demnach ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Da der Patient keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, ist das Sozialamt am Ort des Einbruchs zuständig, da der Patient sich dort zum Zeitpunkt des Eintretens der Hilfebedürftigkeit befand. Anlass für die Amtshandlung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 war die Schussverletzung, ohne die Verletzung hätte das Krankenhaus nicht anstelle des Beklagten Sozialamts Nothilfe leisten müssen. Diese Feststellung wird durch die zum 1.6.1997 neu in das Gesetz aufgenommenen § 10a und 10 b AsylbLG bestätigt. Nach § 10a Abs. 2 S. 1 ist für Leistungen in Einrichtungen zur Krankenbehandlung die Behörde an dem Ort zuständig, wo der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) im Zeitpunkt der Aufnahme hat. Kann ein g.A. nicht festgestellt werden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit subsidär nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort - § 10a Abs. 1 S. 2. Eine solche Fallgestaltung kann etwa bei einem illegal sich in Deutschland aufhaltenden Ausländer eintreten, der zu keinem Zeitpunkt einen g.A. im Bundesgebiet begründet hat (vgl. GK AsylbLG, § 10a Rn 61).
VG Stuttgart 9 K 937/99, B. v. 26.8.99, GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 3 [§ 121 BSHG findet unmittelbare Anwendung auch für Hilfeleistungen gegenüber Leistungsberechtigten nach AsylbLG, Anspruchsinhaber ist nicht der Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, sondern der Nothelfer]. Das AsylbLG setzt ebenso wie § 5 BSHG einen gegenwärtigen konkreten Hilfebedarf voraus. Hieran fehlt es, wenn im Zeitpunkt des Antrags auf Übernahme ärztlicher Behandlungskosten der Leistungsberechtigte bereits genesen ist. Schulden des Hilfesuchenden sind regelmäßig nicht mittels Sozialhilfe abzudecken. Dieser Grundsatz gilt auch für denjenigen, den in einem Eilfall geholfen wurde. Hier greift § 121 BSHG zu Gunsten des Nothelfers, wobei § 121 nicht auf Hilfe zu Gunsten Deutscher beschränkt ist, sondern jede Nothilfe im Bundesgebiet zu Gunsten eines anderen erfasst. Derjenige, dem Hilfe geleistet worden ist, kann die Übernahme etwaiger aus der Nothilfe resultierender Schulden im Wege der Sozialhilfe oder nach dem AsylbLG nicht beanspruchen, vielmehr hat allein der Nothelfer einen Aufwendungserstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger, den er allerdings innerhalb der in § 121 BSHG bestimmten Frist geltend machen muss.

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