SG Frankfurt/M S 60 SO 18/06 ER, B.v. 09.02.06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7869.pdfDer Antragstellerin sind vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter nach SGB XII zu gewähren. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, Personen mit demselben ausländerrechtlichen Status wie die (wohl unstreitig) bedürftige Ast. durch die "Maschen des Netzes" aller Sozialleistungssysteme (hier insbesondere SGB XII und AsylbLG) fallen zu lassen mit der Folge, dass sie überhaupt keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe.
Welchen genauen ausländerrechtlichen Status die Ast. hat (offenbar eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG, Anmerkung G.C.) und damit zu welchem Personenkreis i. S. des § 23 SGB XII die Ast. gehört, muss im summarischen Verfahren unentschieden bleiben. Da sie über 65 Jahre alt ist, liegen Leistungen nach § 41 SGB XII nahe.
LSG Bayern L 11 B 598/05 AS ER, B.v. 12.01.06, www.sozialgerichtsbarkeit.deMangels Eilbedürftigkeit keine Leistungen nach SGB II, da der Antragsteller Leistungen nach § 3 AsylbLG erhält. Der seit Anfang der 90er Jahre in Deutschland lebende afghanische Antragsteller besitzt eine 6 Monate gültige Aufenthaltserlaubnis nach