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SG Stuttgart S 18 AS 5911/05, B.v. 04.10.05, InfAuslR 2005, 477



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SG Stuttgart S 18 AS 5911/05, B.v. 04.10.05, InfAuslR 2005, 477 Der Antragsteller ist Italiener, war bisher selbständig erwerbstätig, lebt seit 1980 in Deutschland und ist mit einer US-Amerikanerin verheiratet, die bei den US-Streikräften in Stuttgart als sog. "Ortskraft" für 500 Euro/Monat arbeitet. Sein Antrag auf ALG II wurde mit Hinweis auf § 1 Abs. 1 NATO-Truppenstatut i.V.m. Art. 13 Abs. 1 S. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut abgelehnt, die Fürsorgepflicht für die soziale Sicherheit der Truppe, des zivile Gefolges und deren Angehörige obliege danach dem Entsendestaat (hier: den USA).

Gründe: Nach § 7 Abs. 1 SGB II hat eine Person u.a. dann Anspruch auf Leistungen nach SGB II, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. § 30 SGB I definiert den "gewöhnlichen Aufenthalt", Regelungen des über- und zwischenstaatlichen rechts bleiben nach § 30 Abs. 2 SGB I unberührt. Unter Zugrundelegen der Intention des NATO-Truppenstatuts kann dieses nur dann zum Ausschluss von den sozialen Sicherungssystemen des Stationierungslandes führen, wenn keine hinreichende Verknüpfung mit dem System der sozialen Sicherheit und Fürsorge des Stationierungsstaates besteht (BSG 14/10 RKg 12/96, U.v. 02.10.97). Indizien sind die Integration in das deutsche System der sozialen Sicherheit, aber auch die Integration in die deutsche Gesellschaft und die Absicht, selbst bei einem Abzug der Truppen in Deutschland zu bleiben (BSG 10 RKg 5/89, U.v. 22.08.90). Denn damit begründet die Person ihren auf Dauer angelegten Lebensmittelpunkt in Deutschland. Diese Auslegung entspricht nach der Begriffsbestimmung "ziviles Gefolge" in Art 1 Abs. 1 Buchstabe b NATO-Truppenstatut, wonach Zivilpersonal dann nicht zum zivilen Gefolge gehört, wenn die Person im Stationierungsland ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" (g.A.) hat. Der g.A. wird hier nicht eigens definiert, kann aber nur die auf Dauer angelegte Verwurzelung mit dem Stationierungsland bedeuten, so dass rechtliche Beziehungen nicht lediglich einseitig zum Heimatland (hier: USA) bestehen und die Truppe letztlich bloßer Arbeitgeber ist. Es liegt dann auch keine Entsendung des Heimatstaates ins Ausland vor.

Vorliegend ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Ehefrau lediglich bei der Truppe beschäftigt und damit nicht Mitglied des zivilen Gefolges ist. "Ortskräfte" der US-Truppen werden nicht entsendet, sondern im Ausland eingestellt und beschäftigt (LSG Rh-Pfalz L 6 Ar 33/81, U.v. 19.03.82). Zum anderen ist die Ehefrau zum Zweck der Bildung eine ehelichen Gemeinschaft nach Deutschland gezogen, sie ist nicht ihrer Truppe "gefolgt". Schließlich haben die Eheleute vor, unabgängig von der Tätigkeit bei der Truppe in Deutschland zu bleiben. Das Truppenstatut führt daher vorliegend nicht zum Ausschluss vom SGB II.


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