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SG Dessau, S 9 AS 396/05 ER, B.v. 15.07.05, InfAuslR 2006, 30



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SG Dessau, S 9 AS 396/05 ER, B.v. 15.07.05, InfAuslR 2006, 30, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7337.pdf

Der Antragsteller besitzt eine "Fiktionsbescheinigung" nach § 81 Abs. 4 AufenthG, wodurch seine bisherige Aufenthaltsbewilligung als Aufenthalterlaubnis im Sinne des § 16 AufenhG fiktiv weiter besteht, eine Erwerbstätigkeit ist ihm ausdrücklich nicht gestattet. Er lebt zusammen in einer Wohnung mit seiner Verlobten, die Leistungen nach SGB II erhält, ein Hochzeitstermin ist bereits festgelegt..

Der Antragsteller steht Sozialgeld gemäß § 28 SGB II zu. Die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 SGB II ist nicht erfüllt, da ihm eine Arbeitsaufnahme nicht gestattet ist.

Der Antragsteller ist auch nicht leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG oder § 41 ff. SGB XII. Nach Auffassung des Gerichts findet § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II jedoch für einen Anspruch auf Sozialgeld nach §§ 28 Abs. 1, 7 Abs. 2 und 3 SGB II keine Anwendung. Dieser Ausschluss gilt nach der Gesetzessystematik nur für Personen, die unter § 7 Abs. 1 SGB II fallen. § 7 Abs. 1 Satz.2 konkretisiert die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, wonach der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben muss.

Aufgrund der Gesetzessystematik ist es daher auch nicht erforderlich, dass Empfänger von Leistungen nach § 7 Abs. 2 SGB II ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine solche Einschränkung sehen §§ 7 Abs. 2, § 28 SGB II nicht vor. Voraussetzung ist nur, dass sie z.B. in eheähnlicher Gemeinschaft leben, d.h. zusammen eine Wohnung bewohnen. Im Übrigen besitzt der Antragsteller zu 1) eine Aufenthaltsbewilligung, die zur Zeit fiktiv weiter besteht, so dass man auch aufgrund dieses Aufenthaltstitels von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ausgehen kann.

Die vorliegende Verpflichtungserklärung des Onkels nach § 84 AuslG führt nicht zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit. Hier handelt es sich nur um eine Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde, sämtliche öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt zu erstatten. Eine Verpflichtungserklärung würde dem Anspruch auf Leistungen nach SGB II nur entgegenstehen, wenn der Leistungsberechtigte vom dem die Verpflichtung Abgebenden tatsächlich Leistungen erhält. Dies ist jedoch nicht der Fall.



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