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SG Berlin 78 AS 8137-12 ER, B.v. 25.04.12



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SG Berlin 78 AS 8137-12 ER, B.v. 25.04.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2417.pdf Alg II für zur Arbeitsuche neu eingereisten Griechen. EFA-Vorbehalt wohl völkerrechtswidrig, daher Anspruch nach EFA, zudem dürfte auch nach VO 883/2004 ein Anspruch bestehen
SG Düsseldorf S 10 AS 1258/12 ER, B.v. 26.04.12, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2431.pdf, Alg II für zur Arbeitsuche neu eingereisten Griechen nach VO 883/2004, EFA Vorbehalt wohl völkerrechtswidrig.
LSG BW L 13 AS 2352/12 ER-B, B.v. 27.08.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2506.pdf Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II verstößt nicht gegen Recht der EU. Maßgeblich für die Arbeitnehmereigenschaft ist der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff. Der in Art 45 AEUV verwendete Begriff des Arbeitnehmers hängt nicht von der Arbeitnehmerdefinition des jeweiligen nationalen Rechts ab, sondern wird für alle Mitgliedstaaten einheitlich durch das Unionsrecht bestimmt und ist weit zu verstehen.

Beim Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG handelt es sich nach Art der Tätigkeit (Vergütung, Befristung, Arbeitsmarktneutralität) nicht um Tätigkeiten, die Bestandteil des regulären Arbeitsmarktes sind, weshalb hierdurch keine Arbeitnehmereigenschaft iS des§ 2 Abs. 2 FreizügG/EU begründet wird.


LSG BW L 13 AS 2750/12 ER-B, B.v. 27.08.12. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2504.pdf Alg II für geringfügig tätige Unionsbürgerin. Arbeitnehmer ist danach jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Letzteres ist nicht der Fall bei einer Tätigkeit mit einem zeitlichen Umfang von ca 5 bis 10 Stunden und einem Verdienst von 121,- bis 242,- € monatlich, sofern nicht ausnahmsweise nichtwirtschaftliche Motive überwiegen.
LSG Hessen L 7 AS 30/12 B ER, B.v. 19.09.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2505.pdf Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II besteht bei verfassungskonformer (Art. 6 GG) und europarechtskonformer (Art. 20 AEUV) einschränkender Auslegung der Norm nicht gegenüber solchen Ausländern, die gemäß
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