EuGH Brey C -140/12 vom 19.09.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2606.pdf Strittig ist der Anspruch des in Österreich lebenden deutschen Herrn Brey auf österreichische „Ausgleichszulage“ (vergleichbar der dt. Grundsicherung SGB XII 4. Kap) zu seiner nicht existenzsichernden dt. Rente.
EuGH qualifiziert die Ausgleichszulage aufgrund ihrer Zwischenstellung zwischen Sozialhilfe und Rente als „besondere beitragsunabhängige Geldleistung“, die unter den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 4 und 70 VO 883/2004 fällt. Hierfür dürfte es nicht darauf ankommen, ob die Ausgleichszulage im Anhang zu Art 70 explizit genannt ist.
Die Anwendung der VO 883/2004 setze dabei einen rechtmäßigen Wohnsitz voraus, ein Ausschluss von sozialen Leistungsansprüchen nach der VO 883/2004 mangels rechtmäßigen Wohnsitzes ist ggf. zulässig.
Der Wohnsitz wird dabei nicht dadurch unrechtmäßig, dass ein inaktiver Unionsbürger (hier: Rentner, vergleiche § 4 FreizügG/EU) ergänzende Sozialhilfe benötigt. Vielmehr ist Ermessen auszuüben, ob diese Inanspruchnahme „unangemessen“ ist: maßgeblich sind absehbare Bezugsdauer, Ausmaß der Belastung für das nationale Sozialhilfesystem, hier auch Ausstellung einer Meldebescheinigung.
Die Ausgleichszulage ist aber auch als Sozialhilfe iSd Art 24 Abs 2 RL 2004/38 EG zu qualifizieren. Daher für inaktive Unionsbürger ohne Arbeitnehmereigenschaft eine sozialrechtliche Anspruchseinschränkung bei unangemessener Inanspruchnahme möglich.
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