LSG BE-BB L 31 AS 318/13 B ER, B.v. 11.03.13www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2582.pdf Im Rahmen einer Folgenabwägung Alg II für zur Arbeitsuche eingereisten Spanier, ob der SGB II-Ausschluss gegen EU-Recht verstößt, kann im Eilverfahren nicht abschließend entschieden werden. Ob der EFA-Vorbehaltwirksam ist, hängt auch davon ab, ob der betroffene Signatarstaat - hier Spanien - Einspruch gegen den Vorbehalt eingelegt hat.
LSG NRW 10.10.13 - L 19 AS 129/13www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2604.pdf ALG II für rumänische Familie mit Kindern, die lange Zeit nur von Kindergeld und Verkauf von Obdachlosenzeitung (über-)lebten und erfolglos Arbeit suchten. Nach längerer objektiv aussichtsloser Arbeitssuche wechselt Freizügigkeitsgrund von „zur Arbeitsuche“ zu „nicht-erwerbstätig” bzw. “ohne Aufenthaltsgrund“. Für „nicht-erwerbstätige” bzw “ohne Aufenthaltsgrund freizügigkeitsberechtigte“ UnionsbürgeInnen besteht bereits nach dem Wortlaut des § 7 SGB II kein Leistungsausschluss. Dieses Freizügigkeitsrecht bleibt dann auch ohne ausreichender Existenzmittel iSd § 4 FreizügG/EU so lange bestehen, bis die Ausländerbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine Verlustfeststellung getroffen hat.