Brief Word


SG Leipzig 3.6.2013, S 17 AS 2198/12



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə986/2201
tarix07.01.2022
ölçüsü5,87 Mb.
#89192
1   ...   982   983   984   985   986   987   988   989   ...   2201
SG Leipzig 3.6.2013, S 17 AS 2198/12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2623.pdf
AZ beim EuGH: Rechtssache C 333/13 Dano gegen Jobcenter Leipzig 
Vorlagebeschluss an den EuGH zum Ausschluss von nur arbeitsuchenden Unionsbürgern vom Alg II.

Das SG fragt den EuGH, ob der Ausschluss mit VO 883/2004, Art 18 und 20 AEUV und Art 24 Abs 2 RL 38/2004 vereinbar ist. Klägerin ist bisher nie erwerbstätig gewesene alleinerziehende seit mindestens 2010 in Deutschland lebenden Rumänin.

Dazu Stellungnahme Generalanwalt Wathelet vom 20.05.14 an den EuGH, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2630.pdf:
"....Im vorliegenden Fall fügt sich meines Erachtens die nationale Regelung, indem sie Personen, die einzig und allein mit dem Ziel nach Deutschland kommen, Nutzen aus dem Sozialhilfesystem dieses Mitgliedstaats zu ziehen, und sich in keiner Weise darum bemühen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, in den Willen des Unionsgesetzgebers ein. Damit kann verhindert werden, dass die Personen, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen, ohne sich integrieren zu wollen, eine Belastung für das Sozialhilfesystem werden. Sie steht außerdem mit dem den Mitgliedstaaten überlassenen Gestaltungsspielraum in diesem Bereich in Einklang. Sie erlaubt es mit anderen Worten, Missbräuche und eine gewisse Form von „Sozialtourismus“ zu verhindern...."

Das ALG II sei eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung iSd VO 883/2004, es scheine sich aber auch um Sozialhilfe iSd RL 2004/38 zu handeln.

Der persönliche Anwendungsbereich von Art. 4 VO 883/2004 sei für Personen eröffnet, die eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 der VO beanspruchen. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die geltend gemachte Diskriminierung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 VO 883/2004 verstößt.  Die Klägerin sei offenbar nicht nach Deutschland eingereist, um Arbeit zu suchen, und bemühe sich nicht darum, dort eine Beschäftigung zu finden. Ihre Situation werde dagegen von Art. 7 Abs. 1b RL 2004/38 über das Erfordernis ausreichender Existenzmittel erfasst.

Die VO 883/2004 und die RL 2004/38/EG stehen der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers nicht entgegen, Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines allgemeinen Kriteriums – wie dem Grund der Ankunft im Staatsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats –, das geeignet ist, das Fehlen einer tatsächlichen Verbindung mit diesem Staat nachzuweisen, vom Bezug einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung auszuschließen, um eine übermäßige Belastung für sein Sozialhilfesystem zu verhindern.


Dazu EuGH C 333/13 v. 11.11.2014 (Rechtssache Dano, Vorlage SG Leipzig) www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2646.pdf Kein Anspruch auf Sozial(hilfe)leistungen zur Existenzsicherung (hier: Alg II) für wirtschaftlich inaktive, allein zum Zweck des Sozialleistungsbezugs eingereiste, nicht aktiv arbeitsuchende Unionsbürger.

Die VO (EG) Nr. 883/2004 ist dahin auszulegen, dass ihr Art. 4 für die „besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 dieser VO gilt.




Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   982   983   984   985   986   987   988   989   ...   2201




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2025
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin