§ 120 Abs. 3 BSHG nicht ausgeschlossen. Dafür spricht insbesondere, dass mit Übernahme des Missbrauchstatbestandes das geltende Recht nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht geändert werden sollte. Hilfe zum Lebensunterhalt ist im Wege des Ermessens immer dann erforderlich, wenn eine Rückkehr ins Heimatland nicht zumutbar und auch sonst keine Möglichkeit zur Selbsthilfe besteht. Trotz des Anspruchsauschlusses bleibt eine Hilfegewährung möglich, weil es Lebenssachverhalte geben kann, bei denen nach dem auch bei der Anwendung des § 120 BSHG zu berücksichtigenden Gesamtverständnis des Sozialhilferechts die Leistung von Hilfe selbst dann möglich bleiben muss, wenn der Ausländer den Ausschlusstatbestand erfüllt.
LSG NRW L 9 B 80/07 AS ER, B.v. 27.06.07,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2113.pdfAnspruch auf Sozialhilfe als Ermessensleistung für vom ALG II ausgeschlossene arbeitsuchende Unionsbürger.
Dem Anspruch steht nicht § 21 Satz 1 SGB XII entgegen, wonach Personen, die dem Grunde nach nach SGB II leistungsberechtigt sind, keinen Leistungsanspruch nach SGB XII haben. Scheitert ein Anspruch von EU-Angehörigen auf ALG II an § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II, gebietet das Gemeinschaftsrecht und hierbei insbesondere der aus Art. 12 EGV herzuleitende Anspruch nicht erwerbstätiger EU-Bürger auf Teilhabe an den staatlichen Sozialleistungssystemen des Mitgliedsstaates, in den sie eingereist sind, eine Auslegung des § 21 Satz 1 SGB XII dahingehend, diese Personen als nicht dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II anzusehen und ihnen so den Zugang zu lebensunterhaltsichernden Leistungen nach SGB XII zu eröffnen (so auch LSG NRW L 20 B 248/06 AS ER, B.v. 03.11.06, InfAuslR 2007, 114 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2469.pdf).
Abweichend von der EU-Freizügigkeitsrichtlinie gewährt das nationale Recht nach