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§ 70 AsylVfG - Flüchtlingspass bei ungeklärter Identität



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§ 70 AsylVfG - Flüchtlingspass bei ungeklärter Identität



BVerwG 1 C 3.02 U.v. 17.12.02 IBIS M3481 Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis für Konventionsflüchtlinge bei ungeklärter Identität.

Sachverhalt: Im vorliegenden Verfahren hatte die Ausländerbehörde die Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG für einen anerkannten Konventionsflüchtling mit der Begründung verweigert, seine Identität sei ungeklärt. Der BayVGH 4 B 01.2059, U.v.10.12.01, Asylmagazin 3/2002, S. 38, www.asyl.net/Magazin/3_2002c.htm#H1 verpflichtete die Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltsbefugnis. Das BVerwG bestätigt die Entscheidung, allerdings mit anderer Begründung.

Leitsätze: 1. Die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG darf einem anerkannten Flüchtling grundsätzlich nicht allein deshalb versagt werden, weil Zweifel an seiner Identität und Staatsangehörigkeit bestehen, sondern regelmäßig nur dann, wenn sich die Möglichkeit seiner Abschiebung in einen Drittstaat konkret abzeichnet.

2. § 8 Abs. 1 AuslG sperrt nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG.


VGH Bayern 10 C 03.1864, B.v. 18.08.03, InfAuslR 2004, 109; EZAR 232 Nr. 4; NVwZ-Beilage I 2004, 5; Asylmagazin 6/2004, 32, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5016.doc
Wird einem Flüchtling i.S.d. § 51 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, hat er Anspruch auf Ausstellung eines Flüchtlingspasses.
BVerwG 1 C 1.03, U.v. 17.03.04, www.bverwg.de , InfAuslR 2004, 408; EZAR 232 Nr. 5; Asylmagazin 7-8/2004, 36, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5209.pdf
Flüchtlingspass bei ungeklärter Identität. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 28 GFK. Beantragt ein nach § 51 AuslG anerkannter Flüchtling einen Reiseausweis und ergeben sich ernsthafte Zweifel an seiner Identität, so kann die Ausländerbehörde hierzu weitere Nachweise verlangen, soweit dies dem Flüchtling zumutbar ist.

Unterbleibt in einem solchen Fall eine zumutbare Mitwirkung und lässt sich die Identität auch nicht auf andere Weise klären, so darf die Ausländerbehörde die Ausstellung des Reiseausweises ablehnen. Ist eine Klärung der Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz Mitwirkung des Flüchtlings nicht möglich, darf der Reiseausweis nicht verweigert werden. In diesem Fall kann der Vermerk angebracht werden, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.




  • Anmerkung: vgl. UNHCR Berlin, 22.08.03, Stellungnahme zu Art. 28 GFK - Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises, ZAR 2003, 330,
    www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/UNHCR_Reiseausweis_0803.pdf,


§ 72ff. AsylVfG - Asylwiderruf



BVerwG 1 C 13.02, U.v. 20.02.03, IBIS M3787, Asylmagazin 7-8/2003, 43; InfAuslR 2003, 324; www.bverwg.de, www.asyl.net/Magazin/7_8_2003c.htm - G1 Zum Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung nach Verlust der Flüchtlingseigenschaft. Grundsätzlich kann gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG nach Wegfall der Flüchtlingsanerkennung auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung widerrufen werden.

Bei ihrer Ermessensausübung muss die Ausländerbehörde allerdings - wie bei der Ermessensausweisung nach § 45 Abs. 2 AuslG - sämtliche Umstände des Einzelfalles und damit auch die schutzwürdigen Belange des Ausländers an einem weiteren Verbleib in Deutschland in den Blick nehmen (vgl. Nr. 43.1.4.3 AuslG-VwV sowie Nr. 7.1.2.1 ff. AuslG-VwV). Dazu gehören u. a. insbesondere auch die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet.


VG Dresden 2 K 2398/04, B.v. 25.11.04, EZAR 87 Nr. 2, ZAR 2005, 30 m. Anmerkung RA Ton, Dresden www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5889.pdf. Während eines anhängigen asylrechtlichen Widerrufsverfahrens zum Abschiebungsschutz nach § 51 I AsylVfG muss die zuständige Ausländerbehörde wegen der gemäß § 75 AsylVfG geltenden aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG verlängern.

§ 34 Abs. 2 AuslG steht dem nicht entgegen, da die Ausländerbehörde an die Entscheidung des BAFl solange gebunden ist, als sie Rechtswirkungen entfaltet. Die Aushändigung einer Fiktionsbescheinigung nach § 69 AuslG ist nicht ausreichend.


VG Bremen 4 V 465/05, B.v. 02.06.05, Asylmagazin 7/2005, 53, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6646.pdf Bei angefochtenem Asylwiderruf muss die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG so lange weiter verlängert werden, bis der Widerruf durch das Bundesamt bestandskräftig geworden ist.
VG Schleswig 6 A 59/05, U.v. 30.06.05, InfAuslR 2005, 441, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6852.pdf Der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG wird durch Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GK erweitert. Dafür spricht auch Art 11 Abs. 1 e) RL 2004/38 EG (sogenannte Qualifikationsrichtlinie). Ein Widerruf der Rechtsstellung als anerkannter Flüchtling ist deshalb nur unter den Voraussetzungen des Art 1 C Nr. 5 S. 1 GK zulässig. Der Schutz des Heimatstaates ist nicht bereits dann gewährleistet, wenn die Fluchtgründe weggefallen sind. Erforderlich ist, dass der Heimatstaat ein Minimum an Schutz vor Menschenrechtsverletzungen und Kriminalität bietet, sowie Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben und die existentiellen Lebensbedingungen. Diese Voraussetzungen liegen im Irak derzeit nicht vor.


  • Anmerkung: vgl. zur aktuellen Asylwiderrufspraxis Salomons, M., Hruschka, C., Zu Auslegung und Inhalt des Art. 1 C (5) der GK; Die Ausnahmen von den Beendigungsklauseln gemäß Art. 1 C (5) 2 GK und die deutsche Rechtsprechung zu § 73 I AsylVfG, ZAR 2004, 386 und ZAR 2005, 1. Die Beiträge enthalten kritische Anmerkungen zur aktuellen Widerrufspraxis des BAMF und der diesbezüglichen deutschen Rechtsprechung.


VG Göttingen 1 A 12/05, U.v. 01.09.05, Asylmagazin 12/2005, 35 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7360.pdf Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes durch Geburt in Deutschland gemäß § 4 Abs. 3 StAG wird nicht durch ein während der Geburt laufendes, aber noch nicht abgeschlossene Asylwiderrufsverfahren verhindert. Der Asylwiderruf wird erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam, § 73 Abs. 6 AsylVfG. Dessen ungeachtet entscheidet über den weiteren Aufenthalt nach Widerruf der Asylberechtigung die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und ohne "Erlöschensautomatik" (BVerwG v. 20.02.03, NVwTZ 2002, 1275, Asylmagazin 7/2003, 43). Auch der Widerruf der Niederlassungserlaubnis entfaltet lediglich Wirkungen für die Zukunft.

Die Wirkung des Asylwiderrufs wird auch nicht durch die Geburt eines Kindes "unterlaufen", da im Vordergrund des § 4 Abs. 3 StAG die Integration des Kindes und nicht die der Eltern steht.


BVerwG 1 C 21/04, U.v. 01.11.05, EZAR NF 60 Nr. 3 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7834.pdf (Asylwiderruf Afghanistan) Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsland eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 AsylVfG nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des AufenthG (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 S. 2 und § 60a Abs. 1 AufenthG) zu berücksichtigen.
VGH Ba-Wü 13 S 18/06, B.v. 08.02.06, EZAR NF 98 Nr. 6 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8530.pdf Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes während eines laufenden Asylwiderrufsverfahren, im Eilverfahren kann nur die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) beansprucht werden. Der mittels der Aufenthaltserlaubnis letztlich nur verfolgte Anspruch auf Kinder- und Erziehungsgeld ist für den Antragsteller nicht lebensnotwendig.

  • Anmerkung: a.A. VG. Berlin, VG 111 A 944.05, B.v. 21.12.05, EZAR NF 98 Nr. 7: Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchsetzbar, wenn die Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Gesundheitszustands oder aus anderen dringenden Gründen erforderlich ist.


OVG Nds 10 ME 264/06, B.v. 30.01.07, InfAuslR 2007, 259 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9761.pdf Sofortvollzug des Widerrufs der Niederlassungserlaubnis nach bestandskräftigem Asylwiderruf. Für eine Integration der Antragsteller in die hiesigen Lebensverhältnisse spricht, dass sie sich seit über zwölf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie haben sich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Weiter sind sie nicht straffällig geworden.

Indes ist ihnen die wirtschaftliche Integration trotz ihres langen Aufenthalts nicht gelungen. Beide Antragsteller haben keine dauerhafte Beschäftigung finden können mit der Folge, dass sie für ihren Lebensunterhalt stets auf Sozialleistungen angewiesen sind. Selbst während des über ein Jahr laufenden Widerrufsverfahrens ist es ihnen nicht gelungen, ihren Lebensunterhalt sicher zu stellen. Allein der Verweis auf die schwierige Arbeitsmarktsituation rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht, zumal die Antragsteller nachhaltige Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht nachgewiesen haben.

Andererseits ist davon auszugehen, dass eine Integration der Antragsteller in ihrem Heimatland nicht mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist. So sind sie von dort als Erwachsene gemeinsam ausgereist. Zuvor haben sie dort den größten Teil ihres Lebens, insbesondere als Erwachsene verbracht

Der Aufenthaltsbeendung steht auch nicht entgegen, dass die 18 und 20 Jahre alten Kinder weiterhin auf den familiären Beistand und die Fürsorge seiner Eltern angewiesen wären. Der Schutz der Familie gebietet grundsätzlich nicht, volljährigen ausländischen Kindern das dauernde Aufenthaltsrecht mit einem im Bundesgebiet lebenden Elternteil zu ermöglichen.


BVerwG 10 C 23.07, 10 C 31.07, 10 C 33.07, U.v. 07.02.08, http://bverwg.de/media/archive/6217.pdf

EuGH soll Widerruf der Anerkennung irakischer Flüchtlinge klären. Die Kläger sind zwischen 1999 und 2001 nach Deutschland eingereiste Iraker. Sie wurden als Flüchtlinge anerkannt, weil sie seinerzeit mit Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins rechnen mussten. Im Jahr 2005 hat das BAMF die Anerkennungen wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak widerrufen.

Auf die Revision der Kläger hat das BVerwG dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) schon dann möglich ist, wenn die Umstände, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte, weggefallen sind und der Flüchtling im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung befürchten muss, oder ob weitergehende Anforderungen zu stellen sind. Derartige Anforderungen könnten darin bestehen, dass eine prinzipiell schutzmächtige Herrschaftsgewalt im Heimatstaat vorhanden sein muss und dem Ausländer dort auch keine sonstigen Gefahren etwa im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage oder die allgemeinen Lebensbedingungen drohen. Darüber hinaus dient die Vorlage der Klärung, ob in derartigen Widerrufsfällen die Gefahr neuer andersartiger Verfolgung nach denselben Prognosemaßstäben wie bei Neuanträgen zu beurteilen ist.



Die Vorlagefragen:

„1. Ist Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 dahin auszulegen, dass – abgesehen von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) - die Flüchtlingseigenschaft bereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchstabe c) der Richtlinie, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchstabe c) der Richtlinie haben muss?

2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Setzt das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e) der Richtlinie darüber hinaus voraus, dass in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt,

a) ein Schutz bietender Akteur i.S.d. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorhanden ist und reicht es hierbei aus, dass die Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen möglich ist,

b) dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie droht, der zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie führt, und/oder

c) die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten?

3. Sind in einer Situation, in der die bisherigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende als Flüchtling anerkannt worden ist, entfallen sind, neue andersartige verfolgungsbegründende Umstände

a) an dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen, der für die Anerkennung von Flüchtlingen gilt, oder findet zugunsten des Betreffenden ein anderer Maßstab Anwendung,

b) unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zu beurteilen?“
Vgl. dazu auch:


  • BT-Drs. 16/7426 v. 06.12.07 "Situation von irakischen Flüchtlingen in Deutschland und die Praxis des Asyl(widerrufs)verfahrens",

  • Reisebericht des Richters am BVerwG Prof. Harald Dörig, ZAR 11/2007, S. 389, www.zar-online.info/zar/hefte/Aufsatz_zar_07_11.pdf "Die Flucht religiöser Minderheiten aus dem Irak - Eindrücke von einer Expertenreise in nahöstliche Zufluchtsländer". Von 25 Mio Irakern zu Kriegsbeginn 2003 haben demnach 2,2 Mio den Irak als Flüchtlinge verlassen, 1,3 Mio nach Syrien und 0,75 Mio nach Jordanien. Weitere 2,3 Mio sind Binnenflüchtlinge.


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