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§ 1 Abs. 2 AsylbLG - Leistungen bei Aufenthaltserlaubnis bis zu 6 Monaten



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§ 1 Abs. 2 AsylbLG - Leistungen bei Aufenthaltserlaubnis bis zu 6 Monaten



OVG Lüneburg 4 M 137/99 v. 04.02.99, IBIS C1418, NVwZ-Beilage I 99, 47, DVBl. 1999, 468; GK AsylbLG § 1 Abs. 2 OVG Nr. 1. Leitsatz: "Ausländer, die nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigt und damit von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen sind, bleiben es nach § 1 Abs. 2 AsylbLG solange, als ihnen eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten nicht erteilt worden ist (Abgrenzung zu OVG Lüneburg 4 M 3063/97 v.31.7.97, NDV-RD 1997, 132).
LSG Bayern L 11 B 598/05 AS ER, B.v. 12.01.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de Mangels Eilbedürftigkeit keine Leistungen nach SGB II, da der Antragsteller Leistungen nach § 3 AsylbLG erhält. Der seit Anfang der 90er Jahre in Deutschland lebende afghanische Antragsteller besitzt eine 6 Monate gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG. Er erhält Sachleistungen nach § 3 ff. AsylbLG. Er macht einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II geltend. Es bestehe die Gefahr, dass er und seine Familie die bisher genutzte Wohnung verlieren werde. Auch wäre der weitere Schulbesuch seiner Kinder gefährdet. Er legt ein ärztliches Attest vor, nach dem ein Wohnortwechsel aus medizinischer Sicht äußerst nachteilig wäre.

Die Rechtssache ist nicht eilbedürftig. Es entspricht der ständigen Rspr. des LSG, dass der gegenwärtige und notwendige Bedarf eines Beziehers von Leistungen nach dem AsylbLG durch die Leistungen nach § 3 ff AsylbLG hinreichend gedeckt ist. Diese Leistungen übersteigen ersichtlich das, was zum Lebensunterhalt unerlässlich, also unabweisbar geboten ist, wie ein Vergleich mit § 1 a AsylbLG zeigt (LSG Bayern L 11 B 212/05 AY ER, B. v. 28.06.05 mwN).

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 12.05.05 (NDV 2005, 95) einen solchen Abschlag im Eilverfahren bei Leistungen nach SGB II ausdrücklich zugelassen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine solche Kürzung nicht zumutbar wäre.

Zudem besteht kein Anordnungsanspruch. Die in § 1 Abs. 1 AsylbLG bezeichneten Ausländer sind gemäß § 1 Abs. 2 AsylbLG für die Zeit, für die Ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht mehr leistungsberechtigt im Sinne des AsylbLG sind. Das bedeutet für den Antragsteller, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG hat, dass er erst dann in den Leistungsbezug des SGB II fällt, wenn bei ihm die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 AsylbLG vorliegen, ihm also eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt wurde (Linhart/Adolph, SGB XII/SGB II/ AsylbLG, § 1 AsylbLG Rn 50; ebenso Decker in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 1 AsylbLG Rn 47; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § AsylbLG 1 Rn 11; Birk in LPK-SGB XII § 1 AsylbLG Rn 5). Ob er gegenwärtig noch unter § 1 Abs 1 Nr. 3 AsylbLG fällt, ist unerheblich.




  • Anmerkung: Beide Entscheidungen sind nach Auffassung des Autors falsch.
    Die Antragstellerin im Verfahren OVG Lüneburg 4 M 137/99 war zwar früher als Asylbewerberin nach § 1 Abs. 1 leistungsberechtigt, erfüllt aber schon länger keinen Tatbestand nach § 1 Abs. 1 mehr, da sie eine für 4 Monate gültige Aufenthaltsbefugnis besaß. Die Aufenthaltsbefugnis ist inzwischen abgelaufen, über deren vor Ablauf (rechtzeitig, vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, so dass keine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegt) beantragte Verlängerung ist noch nicht entschieden. Die Entscheidung bestätigt eine beim oberflächlichen Lesen des § 1 Abs. 2 sich aufdrängende, auch in der Literatur (Birk; Hohm) vertretene Auslegung, ist im Ergebnis aber falsch (ebenso Röseler/Meyer in Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, AsylbLG § 1 Rn 38).
    § 1 Abs. 2 AsylbLG gilt seinem Wortlaut nach nur für Leistungsberechtigte, die bereits einen Tatbestand nach § 1 Abs. 1 AsylbLG erfüllen. § 1 Abs. 1 bestimmt den nach AsylbLG leistungsberechtigten Personenkreis abschließend. § 1 Abs. 2 (ebenso § 1 Abs. 3) nimmt gemäß seinem Wortlaut gerade keine Erweiterung des leistungsberechtigten Personenkreises vor, sondern schränkt ihn für bestimmte (in der Praxis allerdings kaum existierende) Fälle weiter ein. Zweck der Vorschrift ist es laut Gesetzesbegründung den Fall zu regeln, dass ein Ausländer weiterhin unter das AsylbLG fallen soll, wenn er "gleichzeitig" eine Aufenthaltsgestattung und eine Aufenthaltsgenehmigung für bis zu 6 Monate besitzt (so ausdrücklich BT-Drs 12/4451, S. 7).


§ 1 AsylbLG - keine Leistungen für Ausländer, die eine Duldung beantragen unter Verweis auf das Asylverfahren?



VGH Hessen 11 TG 667/94, B.v. 30.03.94, NVwZ-Beilage 5/94, 33, IBIS e.V.: C1073: Bei dem Duldungsantrag eines Kosovo-Albaners han­delt es sich ungeachtet der Bezeichnung um einen Asylantrag. Unterkunft als Obdachloser kann des­halb nicht bean­sprucht werden, da der Antrag­steller einen Anspruch auf Aufnahme in der Erstauf­nahme­stelle für Asylbe­werber hat.

Sinngemäß ebenso VGH Hessen 11 TG 916/94, B.v. 30.03.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2203.pdf


VGH Hessen 9 TG 659/94, B.v. 09.06.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1179.pdf Wenn die Ausländerbehörde eine Duldung bereits er­teilt hat, kann im Gegensatz zur nach gefahrenabwehrbehördli­chen Maßstäben getroffenen Ent­schei­dung des Hessi­schen VGH 11 TG 667/94 (s.o.) nicht auf Aufenthaltsnahme in einem Aufnah­melager für Asyl­be­wer­ber verwiesen werden. Die Duldungserteilung bindet die für die Leistungs­gewährung zuständige Be­hörde, Leistungen nach § 2 AsylbLG zu erbringen. Die "Um-Zu"Regelung ist hier nicht an­wendbar, weil die bosni­schen Flüchtlinge mit ihrer Familie zunächst nach Kroatien ge­flüchtet sind, von dort jedoch aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch kroati­sche Militärs zum Zwecke des Kriegseinsatzes in Bosnien nach Deutschland gekom­men sind.
VGH Ba-Wü 1 S 470/96, B.v. 05.03.96, IBIS e.V.: C1074, VBlBW 6/96, 233; InfAuslR 2/97, 95. Die Ortspolizeibehörde ist ver­pflichtet, die unfreiwillige Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu ver­hin­dern bzw. zu beseitigen. Zuständig ist gemäß §§ 1, 3, 62, 66, 68 PolG die Behörde an dem Ort, wo sich der Ob­dachlose tatsächlich aufhält und Unterkunft begehrt (vgl. VGH Ba-Wü 1 S 3042/95, B.v. 16.1.96 m. w.N.), dar­auf, wo der Verlust der bisherigen Wohnung eingetreten ist oder wo der Obdachlose seinen letz­ten Wohnsitz hatte kommt es nicht an.

Darauf, ob sich der jugoslawische Antragsteller illegal im Bundesgebiet aufhält, kommt es für die Beur­tei­lung der Obdachlosigkeit nicht an. Insoweit mag der Aufenthalt durch ausländerrechtliche Maßnahmen been­det wer­den. Ebenso ist es ohne Belang, ob der Antragsteller einen Asylantrag stellen könnte und dann verpflichtet werden könnte, in einer entsprechenden Sammelunterkunft zu wohnen (vgl. OVG Bremen, In­fAuslR 1994, 65), denn eine entsprechende Zuweisungsentschei­dung liegt nicht vor, weshalb der Antragstel­ler polizeirechtlich zur Zeit als obdachlos zu behandeln ist.


VG Kassel 5 G 1600/99 (3) v. 23.6.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1446.pdf Der Verweis wegen des Kosovo-Krieges eingereister, wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 55 AuslG geduldeter Flüchtlinge aus dem Kosovo auf die Möglichkeit der "Selbsthilfe" durch Asylantragstellung in einer Aufnahmeeinrichtung ist rechtsmissbräuchlich. Den Antragstellern sind Leistungen nach dem AsylbLG in gesetzlicher Form und Höhe zu gewähren. Die Antragsteller halten sich in Kassel auf. Gemäß § 10 AsylbLG i.V.m. § 1 der (hessischen) VO zur Durchführung des AsylbLG und § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG ist die Stadt Kassel in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig, da eine Zuweisung der Antragsteller i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 1 nicht stattgefunden hat. Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr. 1 ist nicht vorzunehmen, da Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller sich in den Geltungsbereich des AsylbLG begeben haben, um Leistungen zu erlangen, nicht ersichtlich sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ausreise der nach eigenen Angaben nahe der Grenze zu Mazedonien lebenden Antragsteller wegen des Kosovo-Krieges erfolgte. Auch die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 liegen nicht vor, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen derzeit wegen der politischen Verhältnisse in Jugoslawien tatsächlich unmöglich sind.

Die Antragsgegnerin kann den Antragstellern auch nicht entgegenhalten, sie müssten zunächst einen Asylantrag stellen. Die Asylantragstellung ist ausweislich des klaren Wortlauts des § 1 Abs. 1 Nr. 4 keine Voraussetzung für die Leistungsgewährung. Sofern die Antragsgegnerin geltend macht, dass sie den Antragstellern durch die Gewährung einer Fahrkarte zur Aufnahmeeinrichtung in Schwalbach eine Selbsthilfemöglichkeit eröffnet habe, die einer Leistungsgewährung entgegenstünde, ist dem entgegenzuhalten, dass das AsylbLG keine § 2 BSHG entsprechende Selbsthilfeverpflichtung enthält. Eine über § 7 hinausgehende Selbsthilfeverpflichtung ist also gar nicht ersichtlich. Selbst wenn man aber eine derartige Selbsthilfeverpflichtung bejahen wollte, stellt die Asylantragstellung keine geeignete Möglichkeit dar. Die Antragsteller sind vor dem Krieg geflüchtet und haben keine asylrelevante Behandlung durch den jugoslawischen Staat behauptet; sie erklärten sie wollten so schnell wie möglich wieder nach Hause. Eine Asylantragstellung würde somit lediglich asylfremden Zielen (der Antragsgegnerin!) dienen (Anrechnung der Antragsteller auf die Verteilquote zugunsten der Antragsgegnerin und ggf. Erstattungszahlungen gemäß Flüchtlingsaufnahmegesetz) und wäre rechtsmissbräuchlich.

Eine Verweisung auf eine rechtsmissbräuchliche Selbsthilfemöglichkeit scheidet aber von vornherein aus. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Antragsteller durch einen Asylantrag eine Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erlangen könnten, handelt es sich bei diesen Leistungen genauso wie bei den nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 von der Antragsgegnerin zu erbringenden Leistungen um solche nach dem AsylbLG.

Dies sind aber keine "anderen" Leistungen im Sinne des § 2 BSHG (im Ergebnis ebenso bereits Hess. VGH v. 15.6.94, 9 TG 1448/94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1006.pdf; InfAuslR 1994, 334; NVwZ-Beilage 1994, 48; AuAS 15/94, 179; DÖV 1994, 920; EZAR 463 Nr. 2).


VGH Hessen 1 TG 1087/00 v. 30.03.00, Asylmagazin 7-8/2000, 61;

www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1543.pdf Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG für geduldete Flüchtlinge aus Restjugoslawien (Sandzak). Geduldete Flüchtlinge dürfen nicht auf die Stellung eines Asylantrages (und dadurch mögliche Leistungen in der Aufnahmeeinrichtung für Asylantragsteller) als anderweitige Hilfs­möglichkeit verwiesen werden. Ein Verweis auf die Möglichkeit der Asylantragstellung ist nicht zulässig, wenn sich aus dem ausdrücklich erklärten Willen der Betroffenen gerade kein Asylantrag entnehmen lässt.
VGH Hessen 1 TG 2056/00 v. 19.09.00, Asylmagazin 12/2000, 31; IBIS R9060

www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2443.pdf Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr. 1 AsylbLG greift nicht, da der Antragsteller zu 1. glaubhaft gemacht hat, nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist zu sein. Der Antragsteller hat "die Situation in Jugoslawien" als Zweck des Aufenthaltes angegeben, sich als Bürgerkriegsflüchtling bezeichnet und angegeben, dass er ohne die Flucht als Soldat eingezogen worden wäre um Kriegsdienst im Kosovo zu leisten.

Die Antragsteller können nicht wegen Mittellosigkeit gezwungen werden, Asyl zu beantragen. Sie haben erklärt, keinen Asylantrag stellen zu wollen und darauf hingewiesen, das ihre Rückkehr beabsichtigt sei, wenn sich die Situation im Heimatland beruhigt habe, insbesondere wenn eine Generalamnestie verkündet werde. Daraus schließt das Gericht, dass die Antragsteller in Deutschland nicht Schutz vor politischer Verfolgung suchen, sondern die Konsolidierung der Lebensverhältnisse in ihrem Heimatland abwarten wollten. Ein Asylantrag i. S. d. § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt daher nicht vor.


VGH Hessen 1 TG 139/00, B.v. 02.05.00, GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 11. Die Antragsteller haben zwar "Krieg" als Grund ihres Aufenthalts in Deutschland angegebenen, doch waren im Zeitpunkt ihrer Abreise am 27.04.99 die NATO-Bombenangriffe auf Jugoslawien bereits eingestellt (...) Der VGH geht jedoch davon aus, das aufgrund der andauernden Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmeneine freiwillige Rückreise zurzeit (noch) nicht zumutbar ist, so dass den Antragstellern die Leistungen i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 - 3 (Sachleistungen in Gemeinschaftsunterkunft) zu gewähren sind.

Der Senat bejaht auch einen Anordnungsgrund. Die Antragsteller können nicht wegen Mittellosigkeit dazu gezwungen werden, einen Asylantrag zu stellen.




  • Anmerkung: vgl. auch die unter §§ 53/54/55 AuslG - Anspruch auf Duldung erfassten Entscheidungen zum Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach Rücknahme eines Asylgesuchs und zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde am tatsächlichen Aufenthaltsort: VG Göttingen 3 B 3171/00 v. 22.05.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R7343.pdf, ebenso VG Stade 2 B 615/00 v. 18.05.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R7344.pdf


"Um-zu-Regelung" des § 120 BSHG auf Leistungsbe­rechtigte nach AsylbLG anwendbar?



Vorbemerkung: Durch die zweite AsylbLG-Novelle hat sich zum 1.9.1998 die Rechtslage geändert. Nunmehr enthält auch das AsylbLG mit § 1a Nr. 1 eine "um-zu-Regelung" analog der Regelung in § 120 Abs. 3 BSHG! Die folgend benannte Rechtsprechung ist daher insoweit überholt.
OVG Münster 8 B 610/97 v. 4.7.97, EZAR 463 Nr. 8; NWVBl. 1998, 23; NVwZ-Beilage 1998, 13; FEVS 48/1998, 233, GK AsylbLG § 1 Abs. 1 OVG Nr. 3, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1284.pdf

Leitsatz: "Der Ausschlusstat­bestand des § 120 Abs. 3 BSHG, wonach Aus­län­der, die sich in die Bundesrepublik bege­ben haben, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch auf Sozial­hilfe haben, ist auf Ansprüche von Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG weder unmittelbar noch entspre­chend an­wendbar."

Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift ist das Vorliegen einer gesetzlichen Rege­lungs­lücke. Im vorliegenden Falle fehlt es bereits an einer solchen Regelungslücke. Gegenteiliges folgt auch nicht aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (wird unter Bezug auf die zum selben Ergebnis kommende Ent­schei­dung OVG Berlin 6 S 220/95 v. 8.12.95, IBIS C1341 - NVwZ-Beilage 3/96, 20 - ausgeführt).
Ebenso OVG Lüneburg 4 M 6952/95 v. 6.12.1995, IBIS C1342 - ZfF 1997, 62 unter Hinweis darauf, dass soweit die vorlie­gende Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung des § 120 Abs. 3 BSHG bejaht, sich diese Entscheidungen nur auf Fälle des § 2 AsylbLG beziehen.


§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG - AsylbLG-Leistungen auch für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis?



VG Kassel 5 G 2448/97 (3) vom 28.8.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1285.pdf Die Antragsteller haben Anspruch auf Leistungen nach BSHG, sie fallen nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG. Sie sind im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG, die bereits zweimal bzw. beim Antragsteller zu 2. einmal verlängert worden ist. Rechtsgrundlage für Erteilung bzw. Verlänge­rung der Aufenthaltsbefugnisse ist § 6.6 S. 1 bzw. § 13.1 AuslG, jeweils i.V.m. §§ 30,32 AuslG i.V.m. dem Erlass des hess. Ministeriums des Innern v. 30.12.91 (StAnz 1992,322), bzw. beim Antragsteller zu 2. ein dem hess. Er­lass entsprechender Erlass des nds. Innenministeriums v. 20.8.91.

Nach Ziffer 3 des hess. Erlasses erhalten eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 u.a. "Äthiopier, die bis zum 31.12.88 in das Bundesgebiet eingereist sind, sowie bis zum 31.12.90 eingereiste äthiopische Staatsangehörige mit famili­ären Bindungen zum Bundesgebiet. Der Begriff der familiären Bindung kann großzügig ausgelegt werden (z.B. Onkel/Tante-Neffe/Nichte, Großeltern-Enkel). Begünstigt werden nur solche Personen, die sich als Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber oder als Ausländer hier aufhalten, deren Aufenthalt aufgrund einer Abschiebungsstop­pregelung oder einer Einzelfallentscheidung aus humanitären Gründen geduldet worden war."

Bereits die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsbefugnis an die Antragsteller ist nicht wegen des Krieges in ihrem Heimatland erfolgt. Zum einen hatte der äthiopisch-eritreische Krieg bereits vor Erlass der ministeriellen Anordnung im Mai 1991 geendet (ai, Jahresbericht 1992), zum anderen belegt auch die Anknüpfung des Erlasses an be­stimmte Einreisezeitpunkte bzw. familiäre Bindungen, dass die humanitären Gründe für die Aufenthaltsbefugnisse jedenfalls nicht im äthiopisch-eritreischen Krieg zu sehen sind. Denn die Anknüpfung an einen bestimmten Einrei­sezeitpunkt bei Erteilung von Aufenthaltsbefugnisse wegen eines Krieges im Heimatland wäre willkürlich und da­mit rechtswidrig.

Die Unabhängigkeit der Aufenthaltsbefugnisse von einem Krieg im Heimatland ergibt sich zudem aus der ihrer Ver­längerung zugrundeliegenden Regelung im o.g. Erlass des Hess. MI. Ziff. 3.3 des Erlasses sieht vor, dass bei der Verlängerung die Anwendung des § 34.2 AuslG ausgeschlossen ist. Nach § 34.1 AuslG darf die Aufenthaltsbe­fugnis nicht verlängert werden, wenn die einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Der Ausschluss dieser Norm durch die Erlassregelung belegt, dass die Verlängerungen der Aufenthaltsbefug­nisse unabhängig von einer Veränderung der Verhältnisse im Heimatland erfolgen sollen. Demnach besitzen die Antragsteller ihre derzeit gültigen Aufenthaltsbefugnisse unabhängig davon, ob in ihrem Heimatland Krieg herrscht oder nicht, also nicht, wie § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG es fordert - "wegen des Krieges in ihrem Heimatland". Ob § 32 AuslG den Ausschluss des § 34 Abs. 2 AuslG durch Erlass zulässt, ist hier nicht entscheidungserheblich und kann da­her dahinstehen.


Innenministerium NRW, Schreiben v. 03.09.01, AZ IS-54.40.10-619/01, "Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG". IBIS M1669 [Leistungsberechtigung unmittelbar nach BSHG bei Aufenthaltsbefugnis aufgrund einer Altfallregelung für ehemalige Kriegsflüchtlinge aus Jugoslawien]

Das MI NRW teilt dem DRK-Landesverband Nordrhein mit: "Vielen Dank für Ihr Schreiben mit dem Sie mich darüber unterrichtet haben, dass Gemeinden ausländischen Flüchtlingen, die auf Grund meines Erlasses vom 13.12.00 -IB 3/44.386-B2/114-Kosovo- eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG erhalten haben, im Bedarfsfall nur Leistungen nach dem AsylbLG gewähren.

Mit Erlass vom 13.12.00 -IB 3/44.386-B2/114-Kosovo- habe ich den Beschluss der IMK vom 24.11.00 umgesetzt und angeordnet, dass den in den Ziffern 5,7 und 9 dieses IMK-Beschlusses erfassten Flüchtlingen nach Maßgabe der von der IMK festgelegten Kriterien Aufenthaltsbefugnisse gemäß § 32 AuslG erteilt und verlängert werden.

Diese Flüchtlinge haben hier vor Jahren wegen des in ihrem Land herrschenden Krieges Zuflucht gesucht und erhalten. Der Krieg in ihrem Land ist zwischenzeitlich beendet, so dass eine Rückkehr in ihr Heimatland möglich und grundsätzlich auch erforderlich ist. Rückführungen werden durchgeführt und die freiwillige Ausreise wurde und wird noch durch verschiedene Projekte gefördert. In verschiedenen Fällen ist jedoch aus Gründen, die in der Person des Betroffenen liegen, eine freiwillige Ausreise nicht möglich und eine Rückführung kann nicht durchgesetzt werden. Die Entscheidung der IMK, Personen dieser Gruppe den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, beruht daher nicht auf aktuellen Kriegshandlungen in dem Herkunftsland, sondern auf anderen humanitären Gründen, die in der Person des Betroffenen liegen. Diese Personen besitzen daher gültige Aufenthaltsbefugnisse unabhängig davon, ob in ihrem Heimatland Krieg herrscht oder nicht, also nicht, wie § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG es fordert "wegen des Krieges in ihrem Heimatland."

Im Bedarfsfall stehen diesen Flüchtlingen daher Leistungen nach dem BSHG zu, da sie nicht zu den Leistungsempfängern des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG gehören.

Ihr Einverständnis vorausgesetzt, habe ich meinen Bezirksregierungen eine Durchschrift dieses Antwortschreibens übersandt. Die Bezirksregierungen werden die Gemeinden entsprechend unterrichten."




  • Anmerkung: im Ergebnis ebenso Rundschreiben der Senatssozialverwaltung Berlin, III A 31, Rundschreiben III Nr. 9/2001 v. 05.06.01, IBIS C1713, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1713.pdf


BVerfG 1 BvR 2042/05, B. v. 25.11.05, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2336.pdf Sachverhalt: Der mit einer Deutschen verheiratetet Antragsteller hat wegen einer Ausweisung an Stelle einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 nur eine nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten. Er macht die Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 1 I Nr. 3 AsylbLG, § 7 I Satz 2 Halbsatz 2 SGB II geltend.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da Rechtschutz zunächst vor den Fachgerichten geltend zu machen ist, was vorliegend unterblieben ist. Dem Kläger stand die Möglichkeit offen, gegen die Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis Rechtsmittel - auch im Eilverfahren - zu erheben. Derartige Rechtsbehelfe waren nicht offensichtlich aussichtslos, da die Straftat nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nur ein Ermessensausweisungsgrund war. Ein Ausweisungsgrund steht dem Fortbestand eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 AufenthG auch nur "in der Regel" entgegen. Zudem ist Rechtschutz wegen der Leistungsgewährung zunächst im sozialgerichtlichen Verfahren geltend zu machen, auch das ist vorliegend unterbleiben.


LSG Nds-Bremen L 9 AS 272/06 ER, B.v. 29.06.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8411.pdf

Sachverhalt: Die aus dem Libanon stammenden Kläger halten sich seit 1990 aufgrund einer Bleiberechtsregelung in Deutschland auf und besaßen fortlaufend Aufenthaltsbefugnisse, zuletzt bis zum 01.03.06. Nach Vorlage von Bescheinigungen über die Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen (Fiktionsbescheinigungen), die eine Erwerbstätigkeit zuließen, lehnte das Jobcenter die Weitergewährung des ALG II ab, da den Antragstellern (angeblich) bis auf weiteres eine Beschäftigung nicht erlaubt sei, und weil ihr aufenthaltsrechtlicher Status sich künftig nach § 23 Abs. 1 AufenthG richtet, womit sie nur nach dem AsylbLG leistungsberechtigt seien. Das SG hatte den Anspruch mangels Anordnungsgrund abgelehnt, da die Antragsteller ihren Lebensunterhalt mit den Leistungen nach AsylbLG ausreichend sichern könnten. Dies gelte wegen § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG auch für die mdj. Kinder der Familie, obwohl diese sich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befinden (!).



Gründe: Das LSG sieht einen Anordnungsgrund gegeben, weil mit der Beantragung von Leistungen nach AsylbLG die Kläger auf ihren (weitergehenden) Anspruch nach SGB II verzichteten. Im übrigen sieht das LSG wohl in Übereinstimmung mit der überwiegenden Zahl der Sozialgerichte keinen Anlass, die Höhe der zuzusprechenden Leistungen nach dem SGB II im Eilverfahren generell zu beschränken, die Leistungen können vielmehr prinzipiell bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in voller Höhe durchgesetzt werden.

Die Antragsteller haben Anspruch auf ALG II. Ausweislich der Bescheinigungen vom 21.02.06 und der am 20.03.06 ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse dürfen sie eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen. Sie sind auch nicht nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt. Mit der durch das Änderungsgesetz zum AufenthG vom 14.03.05 erfolgten Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG hat der Gesetzgeber einen Rechtszustand wiederhergestellt, , der bereits bis zum 31.12.2004 nach der fassung des AsylbLG vom 05.08.97 bestanden hat, nach deren § 1 Abs. 1 Nr. 3 waren ebenfalls nur solche Ausländer leistungsberechtigt, die "wegen des Krieges in ihrem Heimatland" eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 oder 32a AuslG besaßen. Mit der Änderung hat der Gesetzgeber den Kreis der Leistungsberechtigten mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG erneut auf die Personen beschränkt, denen eine solche Aufenthaltserlaubnis gerade wegen des Krieges in ihrem Heimatland erteilt wurde (vgl. Adolph, SGB II/SGBXII, § 1 AsylbLG Rn 28f.).



Grund der Aufenthaltserlaubnis ist nicht eine kriegerische Auseinandersetzung im Heimatland, sondern ein nach der Erlasslage seit 1990 unabhängig vom Fortbestehen konkreter Abschiebehindernisse bestehendes Bleiberecht gewesen. Die Aufenthaltserlaubnisse galten nach § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG i.V.m. § 99 Abs. 1 AuslG in Abweichung von der Regel des § 34 Abs. 2 AuslG ohne Bindung an den Fortbestand der einer Aufenthaltsbeendung entgegenstehenden Gründe als Aufenthaltsbefugnisse fort. Der Erlass von 1990 war, auch wenn er bei einzelnen Herkunftsländern durch Krieg oder Bürgerkrieg motiviert war, von Anfang an auf einen Daueraufenthalt gerichtet, der auch bei Wegfall der ihn ursprünglich rechtfertigenden Gründe nicht beendet werden sollte. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufenthaltserlaubnise im März 2006 noch wegen des Kriegs zu verlängern gewesen wären (so für Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Altfall- oder Bleiberechtsregelungen allgemein Mergeler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 1 AsylbLG Rn 20c).

Eine Einbeziehung ins AsylbLG ist auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht geboten. Ziel des AsylbLG ist es, die Ansprüche solcher Ausländer zu regeln, denen kein verfestigtes Aufenthaltsrecht in Deutschland zukommt (vgl. BT-Drs 12/4451) und die keine längerfristige Aufenthaltsperspektive haben (vgl. Begründung zum 1. Änderungsgesetz zum AufenthG).


LSG Ba-Wü L 3 AS 3784/06, U.v. 09.03.07, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/10136.pdf (Revision anhängig BSG B 4 AS 40/07 R) Der Ausschlussvom ALG II für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG gemäß § 7 Abs 1 SGB II iVm § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG (hier: für den Vater eines als asylberechtigt anerkannten minderjährigen Kindes) verstößt nicht gegen Art. 23 GFK sowie Art. 3 und 6 GG.
LSG Bayern L 7 B 1104/07 AS ER, B.v. 12.03.08, InfAuslR 2008, 260
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2283.pdf Anspruch auf ALG II für Niederländerin mit AE nach § 25 IV, ein Verweis auf Leistungen nach AsylbLG aufgrund § 1 Abs. 3 AsylbLG ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 Abs. 1 VO 1408/71 EWG unzulässig.

Die seit Geburt in D lebende, nach Strafhaft ausgewiesene, dann jahrelang geduldete und inzwischen eine AE besitzende Antragstellerin ist Arbeitnehmerin im Sinne der VO, denn sie hält sich rechtmäßig in D auf. Das ALG II ist - anders als gemäß Art 4 Abs. 4 der VO die Sozialhilfe - gemäß Art 4 Abs. 2a i.V.m. Anhang IIa Buchstabe E der VO vom Anwendungsbereich der VO erfasst. Aus dem EFA ergibt sich hingegen kein Anspruch, denn gemäß Art 6 VO 1408/71 geht die VO dem EFA vor.


SG Duisburg S 7 (32) AS 74/05, U.v. 12.06.07, www.asyl.net/Magazin/Docs/07/M-8/10849.pdf (Sprungrevision anhängig BSG B 14 AS 24/07 R) Der Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vom ALG II ist nicht verfassungswidrig. Die Klägerinnen erhalten Leistungen nach § 2 AsylbLG in einer Höhe, wie sie das SGB XII vorsieht. Vorenthalten werden ihnen lediglich die spezifischen Leistungen nach SGB II für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Solche Leistungen haben sie aber gar nicht beansprucht. Unabhängig davon ist der dem Gesetzgeber eingeräumte weite Gestaltungsspielraum bei der Zuordnung von Sozialleistungen durch die hier entscheidungserhebliche Abgrenzung nach der Art des Aufenthaltstitels nicht überschritten.
BSG B 14 AS 24/07 R, U.v. 13.11.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2236.pdf (im Ergebnis ebenso BSG B 4 AS 40/07 R U.v. 16.12.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2296.pdf und Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG unter das AsylbLG fallen und daher vom ALG II ausgeschlossen sind. Das AsylbLG soll dazu dienen, den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern und keine leistungsrechtlichen Anreize für ein weiteres Bleiben in Deutschland zu schaffen. Eine Arbeitsmarktintegration ist nicht erforderlich, weil die unter das AsylbLG fallenden Ausländer nicht auf Dauer in der Bundesrepublik ihren Lebensmittelpunkt haben. Unter dem Aspekt Art 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal wenn wie vorliegend gemäß § 2 AsylbLG dem ALG II praktisch gleichwertige Leistungen in analoger Anwendung des SGB XII gewährt werden.
BSG B 14 AS 41/07 R, U.v. 07.05.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2297.pdf Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG haben keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II, sondern nur nach AsylbLG. Verfassngsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss vom SGB II bestehen nicht. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied der Kernfamilie anerkannter Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist, da das Abkommen keine Ausstrahlungswirkung auf ein anderes Mitglied der Kernfamilie entfaltet.
LSG NRW L 20 AY 4/10 B ER, B.v. 01.06.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2335.pdf Leistungen nach § 3 AsylbLG bei Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V und 17 Jahren Aufenthaltsdauer in Deutschland, ebenso für die 12jährige hier geborene Tochter. Die Vorbezugszeit des § 2 ist nach dem Urteil des BSG v. 17.06.08 nicht erfüllt durch die bisher bezogenen Leistungen der Jugendhilfe, nach BSHG und sonstiges Einkommen. Die Prüfung der vorgetragenen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG (im Hinblick auf das Urteil des BVerfG v. 09.02.10 zur Bemessung der Regelleistung nach SGB II und auf die seit Inkraftreten 1993 unterlassene Beträgeanpassung), der Bemessung der Vorbezugszeiten nach § 2 AsylbLG und der Anwendung des AsylbLG auf langfristig in Deutschland lebende Ausländer bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
LSG NRW L 6 AS 1033/12 B, B.v. 22.01.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2542.pdf PKH für Klage türkischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG auf Leistungen nach SGB II anstelle der aufgrund § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG nur bewilligten AsylbLG-Leistungen, da sich erlaubt aufhaltende Türken nach Art 1 und 11 des Europäischen Fürsorgeabkommen EFA sozialhilferechtliche Gleichbehandlung mit Inländern beanspruchen können.
VG Oldenburg B.v. 27.03.13 - S 25 AY 91/12 ER www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2574.pdf Ein türkischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V hat nach Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommen EFA als sich "erlaubt" (vgl. Art 11 EFA) in Deutschland aufhaltender Angehöriger eines der vertragschließenden Staaten Anspruch auf Leistungen unmittelbar nach dem 3. Kapitel SGB XII statt nach §§ 1, 3 AsylbLG. Leistungen nach SGB II können wegen des deutschen EFA-Vorbehalts vom 19.12.2011 nicht beansprucht werden.
LSG BW U.v. 18.07.13 - L 7 AY 1259/11, InfAuslR 2014, 66, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2615.pdf Von § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG werden Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nicht erfasst, die Begünstigte einer auf Länderebene erlassenen Altfall- oder Bleiberechtsregelung sind.

§ 1 AsylbLG, § 7 SGB II, § 23 SGB XII, Art. 23 GK, Art. 1 EFA, Art. 23, 28 Qualif-RL - Leistungen für Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge





  • Umstritten ist, ob im Falle der Flüchtlingsanerkennung auch der Ehepartner und mdj. Kinder Leistungen nach nach SGB II/XII beanspruchen können, ohne selbst einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu besitzen. UE ergibt sich hier ein Anspruch aus Art. 23 iVm Art 28 QualifikationsRL. Siehe zu dieser Frage auch die Entscheidungen unter § 2 Abs. 3 AsylbLG.


VG Stade 1 A 721/98 v. 24.6.99; GK AsylbLG § 2 Abs. 3 VG Nr. 1, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1445.pdf Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge, die selbst nur eine Aufenthaltsgestattung besitzen, haben entgegen dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 AsylbLG Anspruch auf Leistungen nach BSHG unmittelbar. Die Zuerkennung des "kleinen Asyls" an den Familienvater wirkt sich als rechtskräftiges Bleiberecht über § 53 Abs. 4 AuslG i.v.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch auf die Kernfamilie, zu der die Kläger gehören, aus, mit der Folge das sich nach einer am Gesetzeszweck des AsylbLG orientierten Auslegung eine Anspruchsberechtigung der Kläger nach dem BSHG ergibt.


  • ebenso VG Freiburg 8 K 1916/99, B. v. 27.09.99, GK AsylbLG § 2 Abs. 3 VG Nr. 2 (siehe bei § 2 Abs. 3). Die Entscheidung des VG Stade wurde aufgehoben von OVG Nds. 12 L 3349/99 IBIS C1602, bestätigt vom BVerwG 5 B 94.00, U.v. 28.09.01, FEVS 2002, 111; GK AsylbLG § 2 Abs. 3 BVerwG Nr. ; IBIS C1705


OVG Nds. 12 L 3349/99 v. 21.06.00, NVwZ Beilage I 2001, 11; GK AsylbLG § 2 Abs. 3 OVG Nr. 3; IBIS C1602 Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin ist als Konventionsflüchtling anerkannt und erhält Leistungen nach BSHG. Die Klägerin besitzt eine Aufenthaltsgestattung, die beiden gemeinsamen Kinder als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung bzw. eine Duldung, alle drei erhalten Leistungen nach § 3 AsylbLG. Die Wartezeit nach § 2 AsylbLG war im entscheidungserheblichen Zeitraum noch nicht abgelaufen. Das VG hatte den Klägern aufgrund der Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes über § 53 Abs. 6 AuslG, Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und eine am Zweck des AsylbLG orientierte Auslegung Leistungen nach BSHG zugesprochen. Das OVG hat diese Entscheidung aufgehoben.
Gründe: Die Auslegung gesetzlicher Vorschriften findet dort ihre Grenzen, wo sie mit dem eindeutigen Wortlaut sowie dem Willen des Gesetzgebers in Widerspruch gerät. Solange sie nicht eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 1 Abs. 2 AsylbLG) oder eine Anerkennung als Asylberechtigte (§ 1 Abs. 3 AsylbLG) erhalten haben, unterfallen die Kläger dem AsylbLG ( § 1 Abs. 1 AsylbLG). Den Klägern ist es zuzumuten, zunächst entweder ihre asylrechtlichen Ansprüche zu verfolgen oder das Asylverfahren zu beenden und nach AuslG eine Aufenthaltsbefugnis als Familienangehörige zu beantragen.
Im Übrigen ist weder dem AsylbLG noch dem BSHG ein Rechtssatz zu entnehmen, dass der leistungsrechtliche Status von Familien vollständig nach dem BSHG zu erfolgen habe, wenn nur ein Familienmitglied nach BSHG leistungsberechtigt ist. Das ergibt sich weder aus § 1 Abs. 1 Nr. 6 noch aus § 2 Abs. 3 AsylbLG (ebenso VGH Ba-Wü 7 S 2505/99 v. 17.12.99). § 2 Abs. 3 AsylbLG darf nicht zu einer "an einem Familienmitglied ausgerichteten Besserstellung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft" im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen nach dem BSHG führen (ebenso OVG Nds 4 L 1844/99 v. 31.05.99).
Ein Anspruch auf Leistungen nach BSHG ergibt sich auch nicht aufgrund der Inländergleichbehandlung gem. Art. 23 GK oder Art. 1 EFA i.V.m. Art. 1 + 2 Zusatzprotokoll zum EFA. Die Kläger waren im maßgeblichen Zeitraum als Asylbewerber nicht als Flüchtlinge anerkannt, ihr Aufenthalt war nicht als "rechtmäßig" i.S.v. Art. 23 GK bzw. "erlaubt" i.S.v. Art. 1 EFA anzusehen (vg. dazu VGH Ba-Wü FEVS 49, 375 m.w.N.). Eine leistungsrechtliche Ausstrahlung auf Mitglieder der Kernfamilie entfalten diese Abkommen nicht.
Das AsylbLG verstößt in seiner konkreten Anwendung auf die Kläger auch nicht gegen die Art. 1, 3 und 20 GG (wird ausgeführt, siehe dazu ausführlich bei § 2 AsylbLG - Verfassungsmäßigkeit und Dreijahresfrist).


  • ebenso VGH Ba-Wü 7 S 2505/99, B. v. 17.12.99, GK AsylbLG § 2 Abs. 3 VGH Nr. 2 (siehe bei § 2 Abs. 3) und BVerwG 5 B 94.00, U.v. 28.09.01, FEVS 2002, 111; GK AsylbLG § 2 Abs. 3 BVerwG Nr. 1; IBIS C1705.


BVerwG 5 B 94.00, U.v. 28.09.01, FEVS 2002, 111; GK AsylbLG § 2 Abs. 3 BVerwG Nr. 1; IBIS C1705 Unter § 1 Abs. 1 AsylbLG fallende Familienangehörige von anerkannten Konventionsflüchtlingen können keine Leistungen nach BSHG beanspruchen. Solange Ausländer keinen anderen Aufenthaltsstatus als einen der in § 1 Abs. 1AsylbLG aufgeführten haben, sind sie nach dem AsylbLG und nicht nach dem BSHG leistungsberechtigt, auch wenn ein anderer Familienangehöriger, hier der Ehemann bzw. Vater, nach dem BSHG leistungsberechtigt ist. Im Sozialhilferecht ist anerkannt, dass jeder Familienangehörige einen eigenständigen Sozialhilfeanspruch hat. Dagegen überzeugt der vom VG herangezogene Gesichtspunkt nicht, das Bleiberecht eines Familienangehörigen wirke sich über § 53 Abs. 4 AuslG i. V m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch auf die Kernfamilie aus mit der Folge, dass auch diese Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG habe (im Ergebnis ebenso VGH Ba-Wü, B. v. 17. 12. 1999 - 7 S 2505/99, NVwZ 2000, 691; OVG Lüneburg, B. v. 21. 6. 2000 - 12 L 3349/99, NDV-RD 2001, 10, NVwZ Beilage I 2001S. 11).
LSG NRW L 19 AS 13/08, U.v. 28.07.08 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/13910.pdf (bestätigt durch BSG B 14 AS 66/08 R www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2329.pdf): § 7 Abs. 1 S. 2. Hs. 2 SGB II schließt nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG generell aus dem Anwendungsbereich des SGB II aus (BT- Drs. 15/4491 S.14). Ausgeschlossen sind auch nach ihrem Aufenthaltsstatus unter das AsylbLG fallende nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 SGB II sowie Empfänger von Leistungen nach § 2 AsylbLG.
BSG B 14 AS 66/08 R, U.v. 21.12.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2329.pdf (bestätigt SG Detmold S 21 (13) AS 35/05, U.v. 11.02.08 und LSG NRW L 19 AS 13/08, U.v. 28.07.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2329.pdf)

Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG gilt auch für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die in Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsempfänger nach dem SGB II leben. Dies gilt auch für § 7 Abs. 1 SGB II idF v. 01.01.05.


VG Aachen 8 K 1125/06, U.v. 11.02.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2423.pdf Dem Kläger ist zusätzkich zur nach § 25 V AufentG erteilten Aufenthaltserlaubns auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach §§ 29, 30 AufenthG zu erteilen.
SG Aachen S 5 AS 89/09, U.v. 28.07.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2422.pdf Wer neben einem Aufenthaltstitel der zum AsylbLG-Bezug berechtigt (hier § 25 Abs. 5 AufenthG) auch einen (familiären) Aufenthaltstitel hat, kann Leistungen nach SGB II/XII beanspruchen.
VG Köln 12 K 576/09, U.v. 24.01.12, InfAuslR 2012, 183 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2421.pdf Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu mehreren Aufenthaltszwecken (hier: § 104a und § 25 Abs. 3 AufenthG).
LSG NRW - L 6 AS 268/10 B, B.v. 21.06.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2381.pdf PKH zur Klärung des Anspruches auf Leistungen nach SGB II statt nach AsylbLG für geduldete Kinder anerkannter Flüchtlinge aufgrund von Art. 23 iVm Art 28 Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG v. 29.04.04).
LSG NRW - L 20 AY 48/08, U.v. 27.02.12, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2418.pdf (anhängig BSG, Az: B 7 AY 4/12 R) Anspruch auf Leistungen nach SGB II statt nach AsylbLG für geduldete Kinder anerkannter Flüchtlinge aufgrund von Art. 23 iVm Art 28 Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG v. 29.04.04).

Nach Art. 23 Qualifikations-RL haben die Familienangehörigen von subsidär geschützen Flüchtlingen Anspruch auf die in Art 24 - 34 Qualifikations-RL genannten Vergünstigungen, sofern dies mit ihrer persönlichen Rechtstellung vereinbar ist. Dabei können die Staaten nach Art. 23 Qualifikations-RL Einschränkungen für die Familienangehörigen festlegen, dies hat die BR Deutschland bisher jedoch nicht getan. Dabei haben die Familienangehörigen nach Art. 23 Qualifikations-RL in jedem Fall zumindest Anspruch auf einen "angemessenen Lebensstandard". Art. 28 Qualifikations-RL garantiert subsidär geschützen Flüchtlingen im Bereich der Kernleistungen der Sozialhilfe die gleichen Leistungen wie für Inländer.



  • Ebenso SG Köln S 12 AS 427/12 ER. B.v. 22.03.12, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2419.pdf.


SG Köln, U.v. 11.03.13, S 36 AS 303/11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2585.pdf Leistungsanspruch nach SGB II statt nach AsylbLG für geduldete Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge gemäß Art. 23 iVm Art 28 RL 2004/83/EG (QualifikationsRL) .


  • Vgl. dazu Eva Steffen, ANA-ZAR 2011, 25: Die Qualifikationsrichtlinie: Ansprüche für Geschützte und Familienangehörige. Gleichbehandlung mit Inländern bei der Existenzsicherung und anderen soziale Vergünstigungen, http://auslaender-asyl.dav.de/ANA-ZAR04-11.pdf


§ 1 AsylbLG, § 7 SGB II, § 23 SGB XII, Art. 23 GK, Art. 1 EFA, Art. 23, 28 Quali-RL - Zeitpunkt des Leistungsübergangs AsylbLG > SGB II/XII



Vorbemerkung: Sobald eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist, besteht bereits deshalb regelmäßig ein Leistungsanspruch nach SGB II/XII, da dann keine der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AsylbLG mehr vorliegt. Anerkannte Flüchtlinge können Leistungen nach SGB II/XII aber auch ohne Aufenthaltsgenehmigung beanspruchen:

  • Wenn eine Flüchtlingsanerkennung nach Art. 16 GG (Asylberechtigung) vorliegt, richtet sich der Leistungsanspruch nach SGB II/XII, auch wenn die Anerkennung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. Wortlaut § 1 Abs. 3 AsylbLG). Leistungen nach SGB II/XII können also auch dann beansprucht werden, solange der asylberechtigt anerkannte Antragsteller noch eine Aufenthaltsgestattung besitzt und ihm noch keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. noch kein Flüchtlingspass ausgestellt wurde, und zwar auch schon dann, wenn die Rechtskraft des Anerkennungsbescheides noch nicht eingetreten ist oder der Bundesbeauftragte ggf. noch gegen die Anerkennung klagt (für den gesamten Zeitraum des Klageverfahrens).

  • 2. Wenn hingegen eine Flüchtlingsanerkennung als Konventionsflüchtling vorliegt, kann zwar aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 AsylbLG ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II/XII erst ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung abgeleitet werden. Die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung oder des Flüchtlingspasses ist auch in diesem Fall für den Anspruch auf Leistungen nach SGB II/XII nicht erforderlich, da die Aufenthaltsgestattung erlischt (§ 67 AsylVfG), der Aufenthalt als erlaubt gilt (§ 25 Abs 2 AufenthG) und aus Art 28 QualifikationsRL und Art 23 GFK sich ein Anspruch aus sozialhilferechtliche Inländergleichbehandlung ergibt.

  • 3. Liegt eine Flüchtlingsanerkennung subsidären Schutzes vor, erlischt ebenfalls mit Rechtskraft der Entscheidung die Aufenthaltsgestattung (§ 67 AsylVfG), der Aufenthalt gilt als erlaubt wenn nach Zustellung noch vor Rechtskraft der Anerkennung des Aufenthaltstitels beantragt wurde (§ 81 AufenthG). Unabhängig davon ergibt sich aus Art 28 QualifikationsRL ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Inländergleichbehandlung.


VGH Ba-Wü 7 S 1874/98, B. v. 14.09.98, IBIS C1380; ZfSH/SGB 1998, 748; FEVS 1999, 375; DÖV 1999, 123; GK AsylbLG § 1 Abs. 1 VGH Nr. 6. Ein rechtskräftig anerkannter Konventionsflüchtling, der nur eine Aufenthaltsgestattung besitzt, weil er noch ein Klageverfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter betreibt, hat nur Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG. Die bloße Aufenthaltsgestattung begründet auch dann keinen erlaubten Aufenthalt im Sinne von Art. 23 GK bzw. Art. 1, 11 EFA, wenn eine rechtskräftige Anerkennung als Konventionsflüchtling vorliegt, und rechtfertigt für sich allein nicht den Anspruch auf sozialhilferechtliche Inländergleichbehandlung nach Art. 23 GK bzw. Art. 1 EFA.
VG Aachen 2 K 2352/96 v. 16.11.1999, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1523.pdf Die Antragsteller sind im Besitz von Aufenthaltsgestattungen, da der Bundesbeauftragte gegen ihre Anerkennung als Asylberechtigte geklagt hat. Gemäß § 1 Abs. 3 AsylbLG hat das VG einen Anspruch auf BSHG-Leistungen ab dem Monat der Anerkennung als Asylberechtigte durch das Bundesamt zugesprochen, unabhängig davon, ob diese Anerkennung rechtskräftig ist. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rspr. stellt das Gericht nicht selbst die Flüchtlingseigenschaft fest, sondern verpflichtet stets nur das Bundesamt, eine solche Anerkennung auszusprechen. Danach ist im Verfahren auf Zuerkennung der Asylberechtigung die Verwaltungsentscheidung und nicht die gerichtliche Entscheidung der ausschlaggebende Akt.
OVG Münster, Urteil 22 A 45/99 v. 15.11.1999, EZAR 462 Nr. 5; ZFSH/SGB 2000, 355; NVwZ-RR 2000, 719, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R5326.pdf Art 1 des EFA schließt für die in den Schutzbereich des Abkommens fallenden Personen, also auch für Flüchtlinge im Sinne der GK, die Anwendung von § 120 Abs. 2 BSHG aus. Die Kläger haben daher Anspruch auf ungekürzte Leistungen nach BSHG. ... (ausführlich siehe folgenden Abschnitt).
VGH Bayern 12 B 99.81, U.v. 19.06.00, BayVBl 2001, 87; FEVS 2001, 182; IBIS e.V. C1616. Die Rücknahme einer Flüchtlingsanerkennung nach § 73 AsylVfG wirkt nur für die Zukunft (vgl. VGH Bayern v.09.10.97, EZAR 214 Nr.8; Renner, AuslR 7. A., Rn 26 zu § 73; Marx, AsylVfG 4. A., Rn 61 zu § 73). Das wird mit § 73 Abs. 2 Satz 1 begründet, wonach die Rücknahme ausgeschlossen ist, wenn der Flüchtling (gegenwärtig) aus anderen Gründen anerkannt werden könnte. Dem Antragsteller ist daher für den Zeitraum, in dem er den Status eines Flüchtlings im Sinne der GK innegehabt hat, uneingeschränkte Sozialhilfe nach § 120 BSHG zu gewähren. Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht mit einer auf §§ 45, 50 SGB X und 242 BGB gestützten Argumentation ('dolo petit, qui petit, qoud statim redditurus est'). Die Anwendung des § 45 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass der zurückzunehmende Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Rechtswidrig im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nicht etwa schon immer dann, wenn derjenige, der den Erlass des Verwaltungsakts beantragt hat, bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt objektiv vorgelegen haben. Da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum den Status als Flüchtling i.S.d. GK gehabt und ihm dieser Status nicht rückwirkend wieder genommen wurde, waren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe erfüllt, mag der Kläger bei der Sozialhilfeantragstellung auch falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht haben. Der Senat verkennt nicht, dass die Zuerkennung eines Sozialhilfeanspruchs an den Kläger, der sich den Status eines Flüchtlings im Sinne der GK erschwindelt hat, unbefriedigend ist. Es wäre Sache des Gesetzgebers, entsprechend § 48 VwVfG auch in § 73 AsylVfG eine Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit zuzulassen.
VG Aachen 6 K 1621/00, U.v. 04.04.03, IBIS M3589, GK AsylbLG § 1 Abs. 3 VG Nr. 2 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2444.pdf Leistungen nach AsylbLG für anerkannte Konventionsflüchtlinge, denen noch kein Flüchtlingspass ausgestellt wurde. Aufgrund § 1 Abs. 3 AsylbLG haben nur anerkannte Asylberechtigte bereits mit der Flüchtlingsanerkennung Anspruch auf Leistungen nach BSHG, Konventionsflüchtlinge sind dort nicht genannt. Deren Leistungsberechtigung nach AsylbLG endet gemäß § 1 Abs. 2 erst, wenn ihnen eine Aufenthaltsgenehmigung mit mehr als 6 Monaten Geltungsdauer erteilt worden ist (ebenso OVG Nds. 4 M 137/99 v. 4.2.99; GK AsylbLG § 1 Rn 85ff). § 1 Abs. 2 AsylbLG begründet eine Leistungsberechtigung nach AsylbLG auch dann, wenn die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 entfallen ist.

  • Anmerkung: Die Entscheidung berücksichtigt nicht, dass nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG mit Rechtskraft der Flüchtlingsanerkennung die Aufenthaltsgestattung erlischt und somit keine der in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Anspruchsvoraussetzungen mehr vorliegt. Auch § 1 Abs. 2 AsylbLG ist nicht einschlägig, da diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut ebenfalls eine Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 voraussetzt, die vorliegend aber erloschen ist.
    Schließlich übersieht das VG, dass der Verweis auf das AsylbLG gegen das Gebot der fürsorgerechtlichen Inländergleichbehandlung von Flüchtlingen in Art 23 GK und Art 1 EFA verstößt. Zudem wird Willkür der Behörden legitimiert, die die Ausstellung von Flüchtlingspässen monatelang verschleppen um vordergründig Sozialhilfe zu sparen, tatsächlich aber Integration verhindern und Mehrkosten verursachen. Dies widerspricht auch Sinn und Zweck des AsylbLG. Mit dem ZuwG wird die Rechtslage eindeutiger, da nach Flüchtlingsanerkennung "bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Aufenthalt als erlaubt gilt" (§ 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) und somit auch "rechtmäßig" im Sinne der GK bzw. des EFA ist.


LSG Nds-Bremen L 8 SO 26/06 ER, B.v. 03.05.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anspruch auf Leistungen nach SGB II für infolge einer Straftat rechtskräftig ausgewiesenen und seitdem nur geduldeten Antragsteller. Der Antragsteller ist als Asylberechtigter anerkannt, seine Anerkennung nicht widerrufen. Er ist somit gemäß nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG sind anerkannte Asylbewerber nicht mehr nach dem AsylbLG anspruchsberechtigt, ohne dass das Gesetz zusätzlich noch auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers abstellt.

Der Antragsteller ist erwerbsfähig, und er könnte eine Arbeitserlaubnis erhalten. Er hat somit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, wohl aber nach dem SGB II.
LSG Nds-Bremen L 8 AS 329/05, B.v. 29.12.06 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2010.pdf
Sachverhalt: Die aus dem Libanon stammenden Antragsteller besaßen aufgrund einer Bleiberechtsregelung seit 1990 Aufenthaltsbefugnisse, die seit 1.1.2005 als Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG fortgalten. Sie waren vom 1.1.2005 bis 17.03.2005 aufgrund der damals geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG vom Anspruch auf ALG II ausgeschlossen und erhielten nur Leistungen nach dem AsylbLG. Die Kläger machten geltend, dass der Ausschluss von den Leistungen nach SGB II verfassungswidrig sei.

Gründe: Das LSG gewährte PKH für die Klage auf ALG II, da die Rechtsverfolgung nicht mutwillig, die Rechtsfrage nicht ober- oder höchstrichterlich geklärt ist und die Entscheidung von der Beantwortung nicht einfach gelagerter Rechtsfragen abhängt. Die Prüfung der Rechtsfragen kann daher nicht ins PKH-Verfahren vorverlagert werden.


LSG Ba-Wü L 8 AS 3194/08 ER-B, B.v. 22.12.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2237.pdf ALG II für Asylberechtigten mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG. Die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG endet nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG mit rechtskräftiger Asylanerkennung auch dann, wenn wegen einer vor Asylanerkennung bestandskräftig gewordenen Ausweisung nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG erteilt wird. (vgl. auch LSG NDS-Bremen L 8 SO 26/06 ER, B.v. 03.05.06 betreffend den Fall einer nach Asylanerkennung ergangenen Ausweisung). Der Ausgang des ausländerrechtlichen Rechtstreits vor dem Verwaltungsgericht um die beantragte Befristung der Sperrwirkung kann daher dahinstehen.
VG Aachen 8 K 1125/06, U.v. 11.02.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2423.pdf Dem Kläger ist zusätzkich zur nach § 25 V AufentG erteilten Aufenthaltserlaubns auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach §§ 29, 30 AufenthG zu erteilen.
SG Aachen S 5 AS 89/09, U.v. 28.07.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2422.pdf Wer neben einem Aufenthaltstitel der zum AsylbLG-Bezug berechtigt (hier § 25 Abs. 5 AufenthG) auch einen (familiären) Aufenthaltstitel hat, kann Leistungen nach SGB II/XII beanspruchen.
VG Köln 12 K 576/09, U.v. 24.01.12, InfAuslR 2012, 183 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2421.pdf Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu mehreren Aufenthaltszwecken (hier: § 104a und § 25 Abs. 3 AufenthG).
SG Duisburg S 3 AS 221/08 ER, B.v. 04.09.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2229.pdf Leistungen nach SGB II für rechtskräftig anerkannte Konventionsflüchtlinge, denen noch keine förmliche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG ist die Antragstellerin mit Bestandskraft der Flüchtlingsanerkennung kraft Gesetzes Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis. Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG ist die Aufenthaltsgestattung erloschen womit eine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG ausscheidet. Der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II liegt somit nicht mehr vor. Die Ausstellung des entsprechenden Ausweises durch die Ausländerbehörde hat damit lediglich noch deklaratorischen Charakter.


SG Köln S 37 AS 2258/11, B.v. 25.07.12, InfAuslR 2013, 80 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2501.pdf Leistungen nach SGB II statt nach AsylbLG bei Flüchtlingsanerkennung spätestens ab Erteilung der Fiktionsbescheinigung Durch die Flüchtlingsanerkennung ist die Aufenthaltsgestattung erloschen, § 67 AsylVfG. Aus dem Erlöschen folgt zugleich das Ende der Leistungsberechtigung nach AsylbLG, § 1 AsylbLG. Der tatsächliche Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich. Die fehlende Beschäftigungserlaubnis ist unschädlich, denn aufgrund der Rechtskraft der Flküchtlungsanerkennung gilt der Aufenthalt gemäß § 25 Abs 2 Satz 2 iVm § 25 Abs 1 S. 3 AufenthG als erlaubt und es besteht Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 2 AufenthG dir zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Unschädlich ist auch wenn im Leistungszeitraum bereits Leistungen nach AsylbLG erbracht wurden.
SG Hildesheim S 42 AY 140/12 ER, B.v. 30.08.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2510.pdf Flüchtlinge denen subsidärer Schutz gewährt wurde, können für sich keinen erlaubten Aufenthalt nach § 81 AufenthG beanspruchen, wenn sie erst nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides des BAMF und somit Wegfall der Gestattungswirkung gemäß § 67 AsylVfG den Aufenthaltstitel beantragt haben. Sie sind dann gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig und fallen bis zur Erteilung des Titels unter § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG.
LSG NRW L 6 AS 1033/12 B, B.v. 22.01.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2542.pdf
PKH für Klage türkischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG auf Leistungen nach SGB II anstelle der aufgrund § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG nur bewilligten AsylbLG-Leistungen, da sich erlaubt aufhaltende Türken nach Art 1 und 11 des Europäischen Fürsorgeabkommen EFA sozialhilferechtliche Gleichbehandlung mit Inländern beanspruchen können.


§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG - Leistungen nach AsylbLG für Deutsche?



LSG Ba-Wü L 12 AS 5604/06 ER-B, B.v. 08.01.07, InfAuslR 2007, 210, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/10519.pdf
Sachverhalt: Das Jobcenter hat die Leistungen nach SGB II für das deutsche Kind einer Asylbewerberin aus Kamerun unter Verweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG abgelehnt.

Gründe: Die Gewährung von Leistungen nach AsylbLG für das deutsche Kind ist nicht begründbar, da es hierdurch auf Grund seiner Abstammung von einer Asylbewerberin benachteiligt würde. Der Zweck des AsylbLG, die Attraktivität des Zuzugs in die Bundesrepublik zu vermindern, ist im Falle des Kindes nicht legitim, da dieses ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat. Zwar nennt § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG als Antragsberechtigte auch die mdj. Kinder von Asylbewerbern, dies geschieht jedoch mit dem Hinweis, dass diese auch dann antragsberechtigt sind, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht erfüllen. Die Vorschrift zielt ersichtlich nicht darauf ab, Kinder, die eine stärkere Anspruchsposition als ihre Eltern haben, auf die geringeren Ansprüche ihrer Eltern zu beschränken.

Selbst wenn insofern eine andere Auffassung vertreten werden sollte, wäre wegen der Benachteiligung des Kindes eine verfassungskonforme Auslegung wohl unumgänglich, wonach die Vorschrift im Falle von deutschen Kindern von Asylbewerbern nicht anwendbar ist.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht auch kein Widerspruch gegen die Regelungen des SGB II wegen der möglicherweise fehlenden Bedarfsgemeinschaft. Das Kind hat auf jeden Fall einen Anspruch nach dem SGB II oder SGB XII. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass es keinen Anspruch nach dem SGB II hat, hat es auf jeden Fall Anspruch nach dem SGB XII. Die Antragsgegnerin ist der nach § 43 SGB I zuerst angegangene Leistungsträger. Sie hat daher den Anspruch des Kindes vorläufig zu erfüllen.



§ 1 Abs. 3 AsylbLG - Geltendmachung von Leistungsansprüchen nach erfolgter Ausreise



LSG Hessen, L 6 AY 4/07 NZB, B. v. 21.12.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2527.pdf rechtswidrig vorenthaltene Ansprüche auf Leistungen nach AsylbLG können auch nach erfolgter Ausreise rechtlich weiterverfolgt werden, das gebietet bereits Art 19 IV GG, § 1 III AsylbLG steht dem nicht entgegen.
LSG NRW L 20 AY 70/12 B  PKH-B v. 22.10.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2525.pdf Wegen Bedarfswegfalls (vgl. BSG B 8 AY 1/10 R - U.v. 09.06.11, BSG B 8 SO 16/08 R - U.v. 29.09.09) kein Anspruch auf AsylbLG-Nachzahlungsansprüche nach § 44 SGB X für verfassungswidrig zu niedrige Leistungen nach erfolgter Ausreise aus Deutschland


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