Gericht bvwg entscheidungsdatum 19. 05. 2016 Geschäftszahl



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Wohnungswesen
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).
In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:
- Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt.
- Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.
- Kinder aus Waisenhäusern haben mit 18 Jahren ein Anrecht auf eine Sozialwohnung vom Staat.
- Flüchtlinge und Vertriebene können temporär auf speziellen staatseigenen Grundstücken kostenlos untergebracht werden, sofern ihr Flüchtlingsstatus staatlich anerkannt worden ist.
- Es gibt ein System von staatlichen Institutionen für ältere Menschen, behinderte Erwachsene und Kinder. Sie können dort kostenlos untergebracht werden und erhalten Zugang zur medizinischen Versorgung.
- Es gibt staatliche Krisenzentren und Unterkünfte für Erwachsene und Kinder, die vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung geführt werden, sowie ein Netzwerk von sozialen Einrichtungen, die auf die Unterstützung von Kindern und Familien ausgerichtet sind.
- Viele nicht-staatliche Unterkünfte werden von NGOs geführt. Staatliche Unterstützung für diese Einrichtungen ist ungewöhnlich und die meisten dieser Unterkünfte werden von internationalen und ausländischen Organisationen finanziert. Aufgrund mangelnder Finanzierung ist die Verfügbarkeit begrenzt und es ist nicht möglich, alle Hilfsbedürftigen zu versorgen (IOM 6.2014).
Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).
Arbeitslosigkeit
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).
Quellen:
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 3.4.2015
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation


Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
- Notfallhilfe
- ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken
- Behandlung im Krankenhaus (IOM 6.2014).
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Quellen:
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation


Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.4.2015


- AA - Auswärtiges Amt (1.4.2015b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.4.2015


- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.4.2015
- ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Tschetschenien
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).
Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Auf die faktische Zuzahlung durch die Patienten muss hingewiesen werden (AA 11.2014a).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 28.1.2015). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).
Quellen:
- Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.3.2015


- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg


- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.3.2015
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation


- Landinfo (26.6.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf, Zugriff 31.3.2015
- U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 31.3.2015
Behandlungsmöglichkeiten PTBS
Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (International SOS 7.11.2014). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (International SOS 11.3.2015) und Dagestan z.B. im Republican Psychiatric Dispancery, Shota Rustaveli Str. 57B, Machatschkala (International SOS 12.1.2012).
In der Republik Inguschetien gibt es keine psychiatrischen Kliniken (mit Betten). Es gibt aber eine psychoneurologische Poliklinik in Nazran, wo die Registrierung von Patienten mit psychischen Erkrankungen begrenzt ist. In der Regel gibt es an den örtlichen Polikliniken nur wenige Psychologen / Psychiater. Die Qualität der Dienstleistungen wird als zweifelhaft beschrieben. Junge qualifizierte Ärzte wollen in der Psychiatrie aufgrund der niedrigen Löhne nicht praktizieren und wählen deshalb besser bezahlte Arbeitsplätze. Aufgrund dessen werden die Patienten von älteren Ärzten mit veraltetem, bzw. überholtem Wissen behandelt (Landinfo 26.6.2012).
Quellen:
- International SOS via MedCOI (11.3.2015): BMA-6551
- International SOS via MedCOI (7.11.2014): BMA-6051
- International SOS via MedCOI (12.1.2012): BMA-3804
- Landinfo (26.6.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf, Zugriff 18.3.2015
Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis C / Tuberkulose
HIV/AIDS und Hepatitis C sind in der Russischen Föderation behandelbar, beispielsweise im Center of AIDS and infectious diseases prophylaxis and treatment, 179, Naberezhnaya Obvodnogo kanala/12, Bumazhnaya str. in St. Petersburg (International SOS 27.5.2014). In Moskau ist HIV/AIDS z.B. im Infectious Hospital # 2, 15, 8th Street of Sokolinoy Gori behandelbar (International SOS 11.2.2014). Multiresistente Tuberkulose ist beispielsweise im Central Research Institute of Tuberculosis, 2 Yauzskaya Alleya in Moskau behandelbar (International SOS 11.2.2014).
Quellen:
- International SOS via MedCOI (27.5.2014): BMA-5411
- International SOS via MedCOI (11.2.2014): BMA-5242
Medikamente
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).
Quellen:
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation


Behandlung nach Rückkehr
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der BF1 und BF2 zum klaren Ergebnis, dass die behauptete Verfolgung der BF im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht.
Die Beschwerdeführer BF2-BF5 beziehen sich allesamt auf die Verfolgungsgründe von BF1 im Herkunftsstaat, die sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen darstellen:
BF1 sei mehrmals vom FSB entführt, geschlagen und verhört worden.
Grund für die Festnahmen und die Freiheitsentziehungen sei der Ehemann seiner Schwester gewesen. Sein Schwager, zu dem die Beschwerdeführer keinen Kontakt hätten, sei Widerstandskämpfer, Wahhabit, und würde gegen die tschetschenische Regierung kämpfen. Seit dem Jahr 2013 hätten in diesem Zusammenhang unzählige Festnahmen stattgefunden. Erwähnt wurde insbesondere die erste Festnahme im Jahr 2013, bei der BF1 von Männern mitgenommen und für sieben Tage festgenommen worden sei. Er sei geschlagen und immer wieder zum Aufenthalt seiner Schwester und seines Schwagers befragt worden. Fluchtauslösend sei eine viertägige Festnahme im September 2014 gewesen.
Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203.037-0/IV/29/98 uva.m.)


Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Das Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Das Vorbringen der BF hat sich teils widersprüchlich gestaltet, stellt sich aber insbesondere nicht plausibel und nicht nachvollziehbar dar. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt unter Berücksichtigung der Einvernahme der BF und dem damit zusätzlich entstandenen persönlichen Eindruck zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig ist und die BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgungssituation ausgesetzt wären.
Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die von den Beschwerdeführern im Verfahren präsentierte Bedrohungssituation nicht glaubwürdig und den Tatsachen entsprechend sei und darüber hinaus überaus karg dargebracht und sämtliche Details durch den Organwalter mühsam erarbeitet werden hätte müssen.
Im Rahmen der Beschwerde wurde der Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer insbesondere damit entgegenzutreten versucht, allfällige Widersprüche durch die sprachliche Barriere aufgrund des Dolmetschers in der Sprache Russisch zu erklären.
Dazu ist festzuhalten, dass die BF1 und BF2 im Rahmen der Erstbefragung zwar grundsätzlich Tschetschenisch als ihre Muttersprache angeführt und ihre Russischkenntnisse als gut eingestuft haben und bestätigten, den Dolmetscher zu verstehen.
Auch im Zuge der Einvernahme am 02.12.2014 erteilten die Beschwerdeführer jeweils deren Einverständnis in der Sprache Russisch einvernommen zu werden und sagten zu, bei sprachlichen Problemen Bescheid zu geben. Zudem haben die Beschwerdeführer zu Beginn der jeweiligen Befragungen vor den Asylbehörden erklärt, den Dolmetscher gut bzw. sehr gut zu verstehen. Auch über nochmalige Nachfrage am Ende der Einvernahmen meinten die Beschwerdeführer ein weiteres Mal, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und bestätigten bei Rückübersetzung der jeweiligen Einvernahmeprotokolle, dass deren Angaben richtig und vollständig protokolliert wurden. Demnach hatten die Beschwerdeführer mehrmals und genügend Gelegenheit die Verständigungsprobleme zu rügen.
Zum anderen bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in der Lage waren deren Fluchtrouten und das Fluchtvorbringen im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahmen in der Sprache Russisch zu schildern und sämtliche Fragen beantworteten, was wohl nicht möglich gewesen wäre, wenn die BF tatsächlich der russischen Sprache nicht mächtig wären. Wenn nun im Rahmen der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung durch die BF vorgebracht wird, dass sie kein Russisch könnten und diese die Fragen vor dem BFA lediglich mit Ja oder Nein beantworten hätten können, so steht diese Rechtfertigung nicht mit dem Akteninhalt im Einklang sondern erweist sich diese auch als völlig untauglich (vgl. Verhandlungsschrift hinsichtlich der Angaben der BF2 dazu, Seite 12 bzw. hinsichtlich BF1, Seiten 20 und 21).
An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass die offizielle Sprache in Tschetschenien sowohl Tschetschenisch als auch Russisch ist, der Unterricht in den Schulen in Russisch stattfindet und sämtliche Dokumente in den Teilrepubliken der Russischen Föderation in russischer Sprache ausgestellt werden (vgl. auch die vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen der BF3 und BF4 in russischer Sprache). Selbst wenn BF1 und BF2 nur 2 bzw.3 Jahre die Grundschule besucht haben wollen ist dennoch nicht glaubwürdig, dass beide BF (die Tätigkeiten als Taxifahrer, an Baustellen bzw. bei Mac Donald ausgeübt haben) derartig geringe Russischkenntnisse besitzen, dass keine Befragung in dieser Sprache mit ihnen möglich ist, zumal die Befragungen vor dem BFA sehr ausführlich und detailliert waren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die BF die Russischsprachkenntnisse vergleichbar mit anderen tschetschenischen Asylwerbern ihres Bildungsstandes aufweisen.
Vor diesem Hintergrund war dieser Argumentation, die entstandenen Widersprüche mit Sprachproblemen zu erklären, schon schwer zu folgen und war deren Rechtfertigung letztlich dann aufgrund des neuerlich widersprüchlichen Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Ergebnis als Schutzbehauptung zu werten.
In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer deren Vorbringen, entgegen der Ansicht des BFA, auf Tschetschenisch sehr detailliert und lebensnah beschreiben könnten, weshalb die Beschwerdeverhandlung auf Wunsch der BF unter Teilnahme eines Dolmetschers der tschetschenischen Sprache durchgeführt wurde.
Im Rahmen der Verhandlung wurden die BF zu einem zentralen Punkt ihres Fluchtvorbringens hinsichtlich der Person des Schwagers bzw. Schwester/Schwägerin der BF näher befragt und diese insbesondere aufgefordert von sich aus alles über den Schwager samt dessen Familie bzw. die Schwester/Schwägerin näheres zu schildern.
Diesbezüglich gab BF1 einzig dazu an, dass er über sie nichts wisse (vgl. dazu Verhandlungsschrift, S. 16). Auf weitere Nachfrage gab dieser dann an, dass seine Familie nur ein einziges Mal mit der Familie des Schwagers Kontakt gehabt hätte, dies, nachdem seine Familie die Schwester von der Familie des Schwagers hätte zurückholen wollen. Auch sämtliche weitere konkret gestellte Fragen wie beispielsweise zur Clanzugehörigkeit und einer Hochzeitsfeier vermied der BF1 zu beantworten und zog sich regelmäßig auf die Antwort "Das weiß ich nicht" zurück (vgl. dazu Verhandlungsschrift, Seiten 16 und 17).
Obwohl in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, dass die BF entgegen der Ansicht des BFA, auf Tschetschenisch sehr detailliert und lebensnah beschreiben könnten, reagierte auch BF2 mit völliger Zurückhaltung zur Frage alles über die Schwägerin bzw. den Schwager zu erzählen und gab dazu anfänglich einzig an, dass sie nicht wisse, wo sich die Schwägerin befände. Neuerlich nachgefragt über die Schwägerin zu erzählen, gab diese dann an, dass die Schwägerin geheiratet habe und danach habe sie sie nicht mehr gesehen. Verwandte des Ehemannes seien dann nach Grozny gegangen, um die Schwägerin zu holen, wobei die Eltern des Schwagers dann gesagt hätten man wisse nicht wo sie sei. Sämtliche weitere Informationen konnten in weiterer Folge nur aufgrund konkreter Nachfrage eingeholt werden, wobei BF2 die Antworten wiederum äußerst oberflächlich hielt (vgl. Verhandlungsschrift, insb. Seite 10). Auch die an BF1 konkret gerichtete Frage wie bspw. zum Ablauf der letzten Festnahme konnte dieser nur nach mehrmaliger Nachfrage beantworten (vgl. Verhandlungsschrift, insb. Seiten 18 bis 19 zur Frage, näheres über die Festnahme zu erzählen: "BF1: Ich wurde wie immer mitgenommen.

Mir wurden keine Augen verbunden. VR: Hat man Sie von zuhause mitgenommen? BF1: Ja. VR: Schildern Sie bitte die Situation zuhause vor der letzten Festnahme? BF1: Ich wurde mitgenommen, ich wurde gequält").


Zu diesem Aussageverhalten bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass bereits das BFA das Vorbringen der BF als überaus karg dargebracht und mühsam durch Fragen erarbeitet wertete, was - trotz Heranziehung eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache im Rahmen der mündlichen Verhandlung - nur bestätigt werden kann. Andererseits zeigte dieses Aussageverhalten auch ein durchgängiges Muster, dass es nämlich die BF vermeiden wollten Fragen nach Details konkret zu beantworten, wobei im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung unvermeidbar der persönliche Eindruck des Gerichtes - diese Verhandlung wurde nicht zuletzt deshalb durchgeführt um sich einen persönlichen Eindruck von den BF zu verschaffen - entstand, die BF versuchen sich durch das Vermeiden des Beantwortens konkreter, ins Detail gehender Fragen - die über ein allenfalls abgesprochenes Grundgerüst der Rahmengeschichte hinausgehen sollten - Widersprüchen zu entziehen.
Im Ergebnis beschränkte sich das gesamte Wissen der BF hinsichtlich des zentralen Fluchtpunktes der Personen der Schwester/des Schwagers einzig darauf, dass die Schwester des BF1 vor unbestimmter Zeit von zuhause weggegangen sei und heimlich einen Wahabiten geheiratet habe, wobei die Familie des Schwagers BF1 bzw. dessen Familie aufgesucht habe, um von der Vermählung zu berichten. Es habe dann einen weiteren Kontakt gegeben, man habe die Schwester/Schwägerin von dort wieder zurückholen wollen.
Auffallend war auch das geschilderte Desinteresse der BF an der Familie des Schwagers bzw. am Schicksal der Schwester des BF1, was insbesondere deshalb unverständlich bleibt, als gerade diese Personen den Grund für das Interesses des FSB an BF1 und den damit verbundenen vorgebrachten regelmäßigen Übergriffen des FSB bilden.
Abgesehen davon, dass, wie bereits zuvor festgehalten, die BF keinerlei Details, wie bspw. Zeiträume hinsichtlich der heimlichen Heirat, Besuch der Verwandten, Teip der Verwandten angeben konnten, war auch das Vorbringen dazu nach näherer Nachfrage massiv widersprüchlich.
BF2 gab auf konkrete, mehrmalige Nachfragen zur Schwägerin/Schwager im Ergebnis an, dass BF1 mit dem Schwiegervater nach Grosny gegangen sei, um die Schwägerin vom Ehemann wegzubringen; der Schwager stamme aus Urus-Martan, es habe vorher noch einen Kontakt mit der Familie des Schwagers gegeben, diese habe nach Eheschließung die Familie ihres Ehemannes/der Schwägerin besucht. (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 10 bis 12). BF1 gibt dazu an, es habe nur einen einzigen Kontakt mit der Familie des Schwagers gegeben, dieser habe in Atschkoy-Martan stattgefunden, der Schwager stamme von dort. Trotz mehrmaliger Rückfragen, ob dies der einzige Kontakt mit der Familie des Schwagers gewesen sei, bestätigte BF1 seine Angabe dazu.
Erst auf Vorhalt der Angaben der BF2 betreffend des Besuches der Familie des Schwagers nach geheimer Eheschließung der Schwester/Schwägerin, wollte sich BF1 daran erinnern und rechtfertigte seine zuvor getätigte Angabe lapidar damit, dass er danach nicht gefragt worden sei, außerdem sei es üblich, dass Verwandte anlässlich einer Hochzeit kommen (vgl. Verhandlungsschrift, insb. Seiten 16 und 17).
Nachdem dem äußerst knapp gehaltenen Vorbringen zur Schwester/Schwägerin bzw. Schwager bereits markante Widersprüche sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Örtlichkeit der Kontakte zur Familie des Schwagers anhaften und diese auch nicht vernünftig erklärt werden konnten, kann bereits diesem entscheidenden Thema zum Fluchtgrund keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden.
Dazu kommt, dass sich auch die Schilderungen hinsichtlich der letzten, fluchtauslösenden Festnahme des BF1 trotz Beigabe eines tschetschenisch Dolmetschers neuerlich in wesentlichen Punkten als widersprüchlich erwiesen.
BF2 schilderte dazu nach Aufforderung, dass BF1 das letzte Mal im August mitgenommen worden sei, er sei vier Tage in Haft gewesen. BF1 sei von XXXX angerufen worden. Er sei von der Arbeit weggeholt worden. Er sei angerufen und aufgefordert worden, hinzukommen (vgl. Verhandlungsschrift, insb. Seiten 12 und 13). BF1 gibt zur konkreten Frage des Ablaufs der letzten Festnahme wiederum an, er sei mitgenommen worden, auf Nachfrage, von zu Hause. Auf mehrmalige Nachfrage die letzte Festnahme zu schildern, gab er schließlich an, dass er zu Hause gewesen sei, vgl. dazu Verhandlungsschrift, Seite 19 zur Frage über die letzte Festnahme zu erzählen: "BF1: Ich war zuhause. Ich wurde angerufen und gefragt, ob ich zuhause bin. Ja, ich war zuhause"). Nach Vorhalt der Darstellung seiner Frau, wonach BF1 von der Arbeit weggeholt worden sei, versuchte er ausweichend um Klarstellung der Frage, um dann schließlich anzugeben, dass er von der Arbeit mitgenommen worden sei, er habe mehrmals die Arbeit verloren, weil er angerufen worden sei (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 19: "R: Ihre Frau hat vorhin gemeint, dass sie von der Arbeit weggeholt wurden. Sie hat nicht erzählt, dass sie zuhause verhaftet wurden." Dazu BF1: "Die letzte meinten Sie?" und dazu BF1 weiter:

"Ich wurde von der Arbeit weg mitgenommen. Vielleicht hat die Frau es nicht richtig verstanden. Ich habe mehrmals die Arbeit verloren, weil ich angerufen wurde und weggehen musste. Jeder wusste, dass sie kommen und das ich gequält werde.")


Neben diesen nicht aufklärbaren Widersprüchen zur einfachen Frage über die letzte Festnahme zu schildern ist festzustellen, dass auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung BF2 als Auslöser der letzten Festnahme, wie zuvor bei der belangten Behörde, einen Telefonanruf beschrieb, auch BF1 will, wie vor dem BFA, von zu Hause mitgenommen worden sein, womit neuerlich evident wird, dass die in der Beschwerde gerügten Sprachprobleme im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA lediglich vorgeschoben wurden, beide BF trotz eines Russischdolmetschers jedenfalls auch vor dem BFA die an sie gestellten Fragen zur letzten Festnahme verstanden haben mussten und die dadurch entstandenen Widersprüche einzig das Ergebnis einer unwahren Fluchtgeschichte sind.
Im Ergebnis zeigt sich auch nach Einvernahme in der von den BF beantragten Muttersprache, dass die BF nicht imstande sind hinsichtlich der letzten Festnahme eine gleichbleibende Schilderung zu tätigen.
Auch die weiteren Ausführungen blieben trotz intensivster Befragung in der Verhandlung stets vage und widersprüchlich. Dies betrifft nicht nur Angaben über die Bekleidung des BF1 zum Zeitpunkt der ersten Festnahme/Freilassung durch die BF2 sondern waren auch sämtliche Informationen zum Sachverhalt von den BF, durch deren zögerliches Aussageverhalten bedingt, mehrfach erst nach mehrmaliger Nachfrage zu gewinnen.
Wesentlich war schließlich, dass die BF das seit Jahren anhaltende Interesse des FSB an BF1 nicht nachvollziehbar erklären konnten.
BF1 schilderte im Zuge des gesamten Verfahrens, dass der FSB von ihm Informationen über den Schwager bzw. die Schwester hätte haben wollen. Er selbst habe mit dem Schwager zu keinem Zeitpunkt persönlich Kontakt gehabt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab BF1 auf Nachfrage an, den Schwager selbst niemals gesehen zu haben. Er habe nicht einmal ein Foto von ihm gesehen, auch sei ihm nie ein Foto von ihm gezeigt worden. Sie (der FSB) hätten gewusst, dass er ihn nicht erkennen würde. Auf Nachfrage, woher der FSB davon gewusst hätte, gab er an, dass er dem FSB gesagt habe, dass er den Schwager nie gesehen habe und ihn nicht kenne (vgl. Verhandlungsschrift, insb. S. 18)
Nachdem der FSB offensichtlich wusste, dass BF1 den Schwager noch nie gesehen hat, was er dem BF1 offenbar auch geglaubt hat und sich durch eigene Informationen dieser Spezialbehörde wohl auch bestätigt haben dürfte, ist schon schwer nachvollziehbar, warum dennoch zwangsweise vom BF1 regelmäßig Informationen über den Schwager eingeholt worden sein sollen. Umso absurder wird dieses Vorbringen, wenn BF1 auf Vorhalt, wonach der FSB als Spezialbehörde vom nicht vorhandenen Kontakt zu den erwähnten Verwandten gewusst haben muss, selbst eingesteht, dass auch er annehme, dass der FSB davon gewusst habe. Das weitere Interesse des FSB erklärte BF1 dann dahingehend, dass man ihnen nicht geglaubt habe (vgl. Verhandlungsschrift, S. 20).
Der Versuch der BF, eine staatliche Verfolgung infolge eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einem Wahabiten darzustellen war auch deshalb unplausibel, weil sich sämtliche Nachforschungen und Repressalien des FSB zentral auf die Familie des BF1 bezogen haben sollen, zumal BF1 ein Interesse oder Eingriffe des FSB gegenüber der Familie des Schwagers überhaupt nicht erwähnte, während BF2, die zuvor noch angibt über die Familie des Schwagers keine Informationen eingeholt zu haben, nur auf konkrete Nachfrage angibt, dass sie davon gehört hätte (vgl. Verhandlungsschrift, insb. S 12).
Auch vor dem Hintergrund, dass dem FSB der nicht vorhandene Kontakt der BF bzw. der Familie des BF1 mit dem gesuchten Schwager/Schwester des BF1 bekannt sein musste, ist nicht nachvollziehbar, warum sich das Interesse des FSB dann nicht zentral auf die Familie des Schwagers konzentrierte, hatte dieser doch zu seiner Familie, schon aufgrund seines Aufenthaltsortes, den näheren Kontakt.
Im Übrigen ist die Darstellung auch nicht mit den als notorisch bekannten Sitten und Gebräuchen in der traditionellen Gesellschaft der Teilrepublik Tschetschenien vereinbar, zumal Töchter nach der Heirat von der Familie des Ehemannes aufgenommen werden und in deren Schutzbereich wechseln.
Im Ergebnis konnten die BF hinsichtlich der Gründe und des Interesses des FSB keinen Zusammenhang zu einer staatsfeindlichen Gesinnung infolge eines Verwandten herstellen oder glaubhaft darlegen.
In diesem Zusammenhang vermögen auch die vorgebrachten Beweismittel der BF das Vorbringen nicht zu untermauern.
Im Hinblick auf die vorgelegte Bestätigung eines Vereins, welche dem BF1 von einer ihm nicht persönlich bekannten Person ausgestellt und von einem Tschetschenen übergeben worden sei, sowie einer weiteren Bestätigung einer Journalistin, deren Inhalt den BF nicht bekannt sei, da der Text in russischer Sprache ist, ist anzumerken, dass diese nicht zur Untermauerung der Verfolgung der BF geeignet sind, zumal die beiden vorgelegten Schreiben lediglich allgemeine Worthülsen enthalten und darüber hinaus von Personen errichtet wurden, die seit Jahren nicht mehr in der Russischen Föderation leben und aus eigener Wahrnehmung zur Verfolgung der BF weder relevante Angaben getätigt haben bzw. tätigen könnten.
In diesem Zusammenhang ist des Weiteren anzumerken, dass es seltsam anmutet Bestätigungen vorzulegen ohne die ausstellende Person noch den Inhalt der vorgelegten Schriftstücke zu kennen. Daraus kann kein substantiiertes und glaubwürdiges Argument für die behauptete Verfolgung abgeleitet werden.
Im Asylverfahren, in dem nur in eingeschränktem Umfang auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden kann, ist jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers von elementarer Bedeutung. Ausgehend von der Summe der Angaben der BF, die sie sowohl in mehreren Einvernahmen vor der belangten Behörde, als auch in ihrer Berufungsschrift sowie insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht haben, erscheinen die vorgebrachten Fluchtgründe daher unglaubwürdig.
Angesichts dieses Ergebnisses war auch das Vorbringen der BF2 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinsichtlich einer im April 2015 stattgefundenen Festnahme des Schwiegervaters, der bislang nicht mehr zuhause aufgetaucht sei und wegen der Probleme des BF1 mitgenommen worden sei, als unglaubwürdig zu werten, zumal BF1 den Umstand, dass nun auch sein Vater wegen seiner Probleme festgenommen (bzw. freigelassen) worden sei, in seiner Befragung überhaupt nicht erwähnte. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum seitens der BF keine Nachforschungen betreffend dem Vater/Schwiegervater - auch von Österreich aus - angestellt wurden. BF2 erklärte sich dazu, dass sie nicht wüsste, wem sie davon berichten sollen, was insofern nicht plausibel ist, als sich die BF an eine - angebliche - Kriegsjournalistin und einem Exilrussen namens XXXX wendeten, um sich diverse Bestätigungen ausstellen zu lassen aber ganz offensichtlich nicht an diese Personen herangetreten sind, um die vorgebrachte widerrechtliche aktuelle Verschleppung eines nahen Verwandten zu melden (vgl. Verhandlungsschrift, insb. S. 9)
Eine weitere Steigerung des gesamten Vorbringens kurz vor Beendigung des Beweisverfahrens war dann noch die Schilderung der BF2, dass - auch - sie selbst, deren Mutter wie auch die Schwiegermutter gequält bzw. mitgenommen worden seien (Seite 24 der Verhandlungsschrift). Diese neuen Fluchtgründe, die mangels erkennbarer Gründe für die verspätete Darlegung der durch Rechtsberater vertretenen Beschwerdeführer gegen das Neuerungsverbot (vgl. § 20 BFA-VG) verstoßen, erscheinen nicht nur wegen ihres Zeitpunktes ihrer Schilderung nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass im Zuge der mündlichen Einvernahmen quer durch das erstinstanzliche Verfahren die BF2 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat, konnte die in der Beschwerdeverhandlung phasenweise initiativ agierende BF2 (vgl. dazu bspw. oben das Vorbringen der BF2 zur Verschleppung des Schwiegervaters im April 2015) zu ihrem - überraschenden - neuen Vorbringen nur ausführen, dass sie alle Fragen beantwortet habe. Auch nach Vorhalt, dass sie diesen Umstand schriftlich oder im Rahmen der Beschwerde hätte vorbringen können, beantwortete sie stereotyp damit, alle Fragen beantwortet zu haben (vgl. Verhandlungsschrift, S. 24)
Nach all den aufgezählten Ungereimtheiten und Unplausibilitäten steht für die erkennende Richterin fest, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubwürdig sind, sondern die BF vielmehr einen Verfolgungsgrund konstruiert haben.
Dass die BF offensichtlich im Herkunftsstaat nicht verfolgt werden, ergibt sich letztlich auch aus den Länderinformationen, wo dargelegt wird, dass Gegner Kadyrovs und insbesondere vermutete Wahhabiten bzw. deren Angehörigen verschiedenen Formen von Verfolgung und Repressionen ausgesetzt sind (Niederbrennen der Häuser, Einstellung staatlicher Zahlungen). Würden die BF demnach tatsächlich im Blickfeld von Kadyrov oder den staatlichen Behörden stehen - sei es aufgrund des seit dem Jahr 2013 behaupteten Verdachtes mit einem Wahhabit verwandt zu sein -, ist auszuschließen, dass die Eltern des BF1 Pensionszahlungen erhalten bzw. die BF selbst für deren Kinder bis zur Ausreise Kindergeld bezogen hätten. Überdies sind Zielpersonen dieser Repressalien vordringlich nahe Verwandte von Rebellen, weshalb auch, wie bereits oben festgehalten, das dargestellte zentrale Interesse des FSB an der Familie der eingeheirateten Ehefrau eines Wahabiten nicht mit den Länderinformationen vereinbar ist.
Die im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien verweisen auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und legen dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an diesen zu zweifeln. Die von den BF mit der Beschwerde bzw. Stellungnahme vorgelegten Berichte stehen im Übrigen im Einklang mit den vorgelegten Länderfeststellungen und sind hg. auch bekannt.
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen durch Kadyrov bzw. die Kadyrovzy geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems bzw. von Kadyrov, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist. An dieser Stelle bleibt auch festzuhalten, dass die bloße Vorlage eines "Passes", welcher den BF1 als "Staatsbürger der Tschetschenischen Republik Itschkeria" bezeichnet sowie einer Bestätigung, wonach BF1 ein Befürworter des Aufbaus eines Tschetschenischen Staates sei, nicht ausreicht, um den bislang unpolitischen BF1 glaubwürdig als Regimegegner darzustellen, zumal derartige Bestätigungen von vielen tschetschenischen Asylwerbern inhaltsgleich vorgelegt werden.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden.
Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass den unpolitischen BF eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach der Verhandlung vom 01.12.2015 in Übereinstimmung mit dem BFA zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und die BF1-BF5 den Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung bzw. nicht aus den von ihnen genannten Gründen verlassen haben und den BF eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen auch nicht folgern.
Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für die BF keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Wie bereits ausgeführt, herrscht im Herkunftsstaat traditionsbedingt ein starker familiärer Zusammenhalt und ist davon auszugehen, dass die BF in den Kreis ihres Familienclans, der im Herkunftsstaat finanziell abgesichert lebt, zurückkehren zu können, wobei ihnen wie in der Vergangenheit die Aufnahme einer Beschäftigung zumutbar ist.
Die BF sind gesund und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar. Insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes von BF1 wurde ebenfalls ein ärztlicher Befundbericht übermittelt, der einen guten Allgemeinzustand bestätigte.
Ein fachärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand des BF1 war nicht einzuholen, da der Akteninhalt und die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen sowie Ausführungen und Stellungnahmen ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation konnte nicht festgestellt werden.
Auch aus dem persönlichen Eindruck über das Auftreten des BF1 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte die erkennende Richterin nicht den Eindruck gewinnen, dass die Einholung eines Gutachtens als geboten erscheint.
Auch hinsichtlich der seitens der BF2 übermittelten Befunde betreffend Schwangerschaftsprobleme waren weitere Ermittlungen anzustellen. Die BF2 hat am 27.04.2016 ein gesundes Kind geboren und sind Mutter und Kind lt. Befund vom 30.04.2016 nach unkomplizierten Verlauf des Wochenbetts in gesundem Zustand aus der stationären Behandlung entlassen worden.
Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes wurde nicht vorgetragen und wird in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung wurde jedenfalls nicht vorgebracht.
Bloß am Rande verweist die erkennende Richterin, dass sich aus den Länderinformationen das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung zweifellos ergibt und sowohl entsprechende medizinische Einrichtungen als auch Fachkräfte vorhanden sind. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht deren Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung entgegenstehen würden.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr offensichtlich ausreichend gesichert dar, zumal BF1 in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass es ihnen im Heimatland gut gegangen sei. Er habe auf einer Baustelle und gelegentlich als Taxifahrer, wenn die Baustelle keine Arbeit hatte, gearbeitet. Die Eltern seien in Pension und würden eine Rente beziehen. Die Beschwerdeführer haben bis zur Ausreise keine Probleme finanzieller Natur zu gewärtigen gehabt.
Ergänzend bleibt im Übrigen festzuhalten, dass es den BF unbenommen bleibt, sich in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates - außerhalb von Tschetschenien - niederzulassen. Im Hinblick auf die diesbezüglich lapidare Behauptung des BF1, dass er nicht wisse wohin er hätte ziehen sollen, ist im Übrigen auf die Länderfeststellungen hinzuweisen, wonach die Bewegungsfreiheit im Land für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. als gesetzlich gewährleistet gelten. Selbst wenn die BF in anderen Teilen der Russischen Föderation keine Verwandtschaft haben, ist festzuhalten, dass Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands leben. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
Es herrscht somit eine generelle Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Einschränkungen. Somit ist eine innerstaatliche Fluchtalternative, auch wenn man den Angaben des BF1 Glauben schenken wollte, gegeben, zumal BF1 nicht behauptete in der Russischen Föderation gesucht zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

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