Gericht bvwg entscheidungsdatum 19. 11. 2014 Geschäftszahl



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FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, Zugriff 2.9.2014
Haftbedingungen
Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht und in einigen Fällen lebensbedrohlich. Es gibt zahlreiche Berichte, dass Behörden Häftlinge schlagen. Die medizinische Versorgung nach solchen Schlägen ist in manchen Fällen unzureichend (US DOS 27.2.2014).
Es gibt in Äthiopien 6 Bundes- und 120 regionale Gefängnisse. Mit Stand September 2012 waren 70.000 bis 80.000 Personen in Haft, rund

2.500 davon Frauen und fast 600 Kinder, die mit ihren Müttern eingesperrt waren. Die Behörden sperren manchmal Jugendliche mit Erwachsenen und Kinder mit ihren Müttern ein. Männliche und weibliche Gefangene werden in der Regel getrennt (US DOS 27.2.2014).


Die Haftbedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftzentren sind mit europäischen Standards nicht zu vergleichen. In der Regel erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Essen und sanitäre Anlagen sind, wie auch sonst landestypisch, einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel, die es Inhaftierten ermöglichen, Matratze, Bettzeug und zusätzliche Verpflegung zu kaufen, oder durch die weit verbreitete Unterstützung von Angehörigen, die regelmäßig Nahrungsmittel und Dinge des täglichen Bedarfs für die Inhaftierten abgeben (AA 8.4.2014; vgl. US DOS 27.2.2014).
Allerdings sind die Gefängnisse überfüllt und haben in der Regel nur wenige, einfachste sanitäre Anlagen. Es wird zudem immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 8.4.2014).
Die Haftbedingungen für politische Gefangene sind, soweit ersichtlich, nicht härter als für andere Gefangene. Oppositionspolitiker und auch Journalisten, zuletzt im Fall von Reyot Alemu, werden jedoch teilweise in Einzelhaft untergebracht. Das IKRK hat seit 2004 keinen Zugang zu Bundesgefängnissen, kann aber inzwischen wieder in mehreren Regionen die Regionalgefängnisse besuchen (AA 8.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in Äthiopien formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Sie wird vereinzelt verhängt. Die Todesstrafe wurde in Äthiopien seit 1991 zwei Mal vollstreckt. Seit der letzten Hinrichtung im August 2007 herrscht ein de-facto Moratorium (AA 3.2014).
Die Verhängung der Todesstrafe ist für folgende Straftaten möglich:

Mord, Verbrechen gegen den Staat, Hochverrat, Verletzung von internationalem Recht (u.a. Spionage, Kriegsverbrechen, Genozid), militärische Verbrechen, schwere Vermögensdelikte und schwere Straftaten aus den Bereichen Verbreiten von Krankheiten und Verschmutzen der Umwelt. Nach dem Anti-Terror-Gesetz kann die Todesstrafe verhängt werden, soweit ein "terroristischer" Akt verübt wurde oder jemand dies versucht, vorbereitet, geplant, jemanden dazu angestiftet oder sich dazu verschworen hat (AA 8.4.2014).


Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
AA - Auswärtiges Amt (3.2014): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.9.2014


AI - Amnesty International (ohne Datum): Death Penalty - Abolitionist & retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionist-countries, Zugriff 2.9.2014
Religionsfreiheit
Die Verfassung und die meisten Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Die großen und häufigen Proteste von Muslimen verlaufen für gewöhnlich friedlich, die Reaktionen der Sicherheitskräfte sind zurückhaltend. Es gibt aber auch Ausnahmen:

Im August 2013 kamen bei Zusammenstößen zwischen Polizei und muslimischen Demonstranten drei Demonstranten ums Leben, sieben Polizisten wurden verletzt. Bei den Feiern zum Fastenbrechen Eid al-Fitr nahm die Polizei in Addis Abeba mehr als 1.000 Personen fest; die meisten davon wurden kurz danach wieder entlassen. Vom Prozess von 29 unter dem Antiterrorgesetz angeklagten Muslimen wurde im Jänner aufgrund von Sicherheitsbedenken die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Es gab 2013 zudem regelmäßig Berichte, dass die Polizei in muslimischen Häusern in Addis Abeba Razzien durchführte, um Beweise gegen Terroristen zu suchen. Außerdem wird über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung berichtet (US DOS 28.7.2014).


Staat und Religion sind getrennt. Die Regierung bemüht sich, bei hochrangigen Personalentscheidungen (Ernennung von Vize-Premiers oder Ministerposten), die Muslime des mehrheitlich christlich geprägten Landes einzubinden. Ihr Anteil an politischen Entscheidungsfunktionen spiegelt aber unverändert nicht ihre Bedeutung in der Gesellschaft wider (AA 8.4.2014).
In der Praxis existieren vielschichtige Spannungen inter- und intrareligiöser Art. Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. Die Regierung, die seit Anfang der 1990er Jahre an der Macht ist, ist die erste Regierung Äthiopiens, die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert hat. Zuvor waren v.a. Muslime benachteiligt. Inzwischen erkennt die Regierung religiöse Spannungen an und versucht, darauf zu reagieren (AA 8.4.2014).
Allerdings beobachtet die Regierung angeblich islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den wachsenden Einfluss wahabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet hartes Vorgehen gegen Muslime mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus. Äthiopische Muslime ihrerseits werfen der Regierung Einmischung in religiöse Angelegenheiten und eine Beschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit vor, z.B. im Zusammenhang mit den Wahlen zum Islamischen Rat (Islamic Affairs Supreme Council) und mit vom äthiopischen Ministerium für föderale Angelegenheiten im Zusammenarbeit mit dem (regierungsnahen) Islamic Affairs Supreme Council organisierten Lehrgängen zur äthiopischen Verfassung und zu einer gemäßigten Form des Islam (Al-Ahbash) (AA 8.4.2014; vgl. US DOS 28.7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
US DOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/281889/412218_de.html, Zugriff 3.9.2014
Religiöse Gruppen
Die äthiopische Bevölkerung wird per Juli 2013 auf 93,9 Millionen geschätzt. Im Zensus 2007 wurde geschätzt, dass 44% der Bevölkerung der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche (EOC) angehören, 34% sunnitische Muslime sind und 19% christlichen evangelikalen oder Pfingstkirchen angehören. Des Weiteren gibt es eine kleine Anzahl von Katholiken, Zeugen Jehovas, Juden, Mormonen und einige Anhänger indigener Religionen. Die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche ist in den nördlichen Regionen Tigray und Amhara vorherrschend, sowie in Oromia präsent. Der Islam ist vor allem in den Regionen Afar, Oromia und Somali vorherrschend. Protestantische Kirchen sind vor allem in der Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker, in Gambella und Teilen von Oromia vertreten (US DOS 28.7.2014).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/281889/412218_de.html, Zugriff 3.9.2014
Ethnische Minderheiten
In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen. Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehen entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit (US DOS 27.2.2014).
Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray (ca. 6% der Bevölkerung) fühlen sich die beiden größten Ethnien (Oromo, ca. 35%; Amharen, ca. 27%) politisch unterrepräsentiert. Die Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt (AA 8.4.2014).
Äthiopien ist offiziell eine Föderation gleichberechtigter Völker ohne ethnische Diskriminierung oder Konflikte. Tatsächlich gibt es keine Diskriminierung ganzer Völker oder Bevölkerungsgruppen. In einige Regionen (z.B. Somali und Afar) flossen aber bisher staatliche Investitionen nur sehr spärlich. In der Praxis kommt es außerdem teilweise zu Benachteiligungen in Einzelfällen. Beispielsweise haben Personen, welche die Titularsprache einer Region nicht beherrschen, kaum Chancen, eine Anstellung im öffentlichen Dienst dieser Region zu erhalten. Auf föderaler Ebene werden dabei häufig Tigray und Amharen bevorzugt, die Tigray sind in allen staatlichen Institutionen überproportional vertreten. Die Tatsache, dass die ethnische Zugehörigkeit jedes Äthiopiers im Kebele-Familienregister und in der ID eingetragen ist, eröffnet Möglichkeiten zur ethnischen Diskriminierung (BAA 5.2010).
Es gibt Tausende von Binnenflüchtlingen in Äthiopien, einerseits wegen bereits langwährender Konflikte zwischen ethnischen Gruppen um Ressourcenverteilung (Zugang zu Wasser, Weide- oder Ackerland), andererseits wegen Konflikten zwischen aufständischen Gruppen und der Regierung, wie z.B. in der Somali-Region/Ogaden und in Gambella. 2012/13 kam es bei Konflikten zwischen Ethnien zu 100-150 Toten (AA 8.4.2014). So brachen beispielsweise im Jänner 2013 vermutlich aufgrund von Anti-Oromo Graffiti an der Universität Addis Abeba Unruhen aus, bei denen 20 Personen verletzt wurden. Bei Zusammenstößen zwischen Afar, Somali und Oromo in Awash Arba kamen Berichten zufolge mehr als 20 Personen ums Leben. In der westlichen Region Benishangul-Gumuz vertrieben Behörden mehr als 8.000 ethnische Amharen aus ihren Häusern; einige davon gaben an, von der Polizei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit geschlagen und schikaniert worden zu sein. Die Vertreibungen wurden vom regionalen Präsidenten öffentlich als Fehler bezeichnet, die Vertriebenen sollten für materielle Verluste und Verletzungen Kompensationen erhalten. Mehrere in die Vorfälle involvierte lokale Beamte wurden hierfür entlassen (US DOS 27.2.2014).
Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Die vor allem von ethnischen Somalis bewohnte Somali Region/Ogaden ist Schauplatz vermuteter Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang von Regierungstruppen sowie bewaffneter ONLF-Anhänger. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (AA 8.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
BAA/BAMF/BFM (5.2010): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Minderheitengruppen
Gemäß einer Schätzung des Jahres 2007 gibt es in Äthiopien folgende Bevölkerungsgruppen: 34,4% Oromo, 27% Amharen, 6,2% Somali, 6,1% Tigray, 4% Sidama, 2,5% Gurage, 2,3% Welaita, 1,7% Hadiya, 1,7% Afar, 1,5% Gamo, 1,3% Gedeo, 1,3% Silte, 1,2% Kefficho und 10,5% Angehörige anderer Volksgruppen (CIA 22.6.2014).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Ethiopia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 2.9.2014


US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Frauen/Kinder
Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. Allerdings beinhalten Gesetze diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als legales Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über 5 Jahre. In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen eine schwächere Position als Männer, nur wenige Frauen haben Führungsämter in Wirtschaft und Politik inne. Trotz steigender Tendenz ist die Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedriger als bei Buben. Das gilt auch für den Hochschulbereich. Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen über nur sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten (AA 8.4.2014).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet (US DOS 27.2.2014) und wird meist nicht gerichtlich verfolgt oder als Scheidungsgrund anerkannt. Vergewaltigung in der Ehe ist kein Strafdelikt (AA 8.4.2014; vgl. US DOS 27.2.2014). Vergewaltigung ist gesetzlich verboten und kann mit bis zu 20 Jahren Haft bestraft werden. Die Regierung setzt das Gesetz aber nicht vollständig um, teilweise auch, weil Vergewaltigungen oft nicht angezeigt werden. Gerichtsfälle von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigung werden oft verzögert und nicht dringlich behandelt (US DOS 27.2.2014).
Traditionelle Praktiken zum Nachteil von Frauen, wie Beschneidung, Kinderehe und Brautraub mit Zwangsverheiratung stehen unter Strafe, kommen aber, insbesondere in ländlichen Gegenden, weiterhin vor (AA 8.4.2014).
Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genitale Mutilation, FGM) ist seit der Reformierung des Strafgesetzbuches 2005 gemäß Art. 565 mit Geldstrafe ab 500 Birr (ca. 20 Euro) oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu 10 Jahren Gefängnisstrafe bedroht (AA 8.4.2014). Die Regierung setzte das Verbot von FGM jedoch nicht aktiv um und bestrafte Personen, die FGM ausführten nicht (US DOS 27.2.2014).
Trotz sinkender Zahlen - nach unterschiedlichen Quellen hat sich die Zahl der Neuverstümmelungen inzwischen auf 25-40% der Mädchen verringert - ist Genitalverstümmelung nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet (Zahlen schwanken auch hier zwischen 56% und über 70% landesweit). Am häufigsten ist sie in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. In den Grenzregionen Tigray (Grenze zu Eritrea) und Gambella (Grenze zu Südsudan) ist FGM am wenigsten verbreitet. Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führen Kampagnen gegen Genitalverstümmelung durch (AA 8.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Homosexuelle
Homosexualität ist nach den Artikeln 629-631 des äthiopischen Strafgesetzbuchs strafbar. Gezielte Verfolgung oder das gezielte Aufspüren von Homo- oder Transsexuellen ist jedoch nicht bekannt. Allerdings gibt es Einzelberichte, wonach die Polizei gewaltsames Vorgehen Einzelner gegen Homosexuelle nicht verfolgte (AA 8.4.2014).
Einzig in Addis Abeba gibt es eine Gemeinschaft Homosexueller im Untergrund. Für die Polizei ist es keine Priorität, Homosexuelle festzustellen und zu bestrafen. Weil das Thema ein Tabu ist, werden auch keine Nachforschungen betrieben. Homosexuelle haben darum keine Verfolgung durch die staatlichen Organe zu befürchten. Ein "Outcoming" führt aber zu sehr negativen Reaktionen im sozialen Umfeld (BAA 5.2010).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
BAA/BAMF/BFM (5.2010): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland
Bewegungsfreiheit
Obwohl im Gesetz die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit für Reisen innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert ist, wird dieses Recht in der Praxis von der Regierung teilweise eingeschränkt. Die Regierung hat die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den und innerhalb des Ogaden (Somali-Region) gelockert, aber nicht vollständig abgeschafft (US DOS 27.2.2014).
Internationale Menschenrechtsorganisationen üben Kritik an von der Regierung begonnenen Programmen zur Umsiedlung der ländlichen Bevölkerung, insbesondere in der Region Gambella und im Süden des Landes. Die Umsiedlungsmaßnahmen, die laut Regierung freiwillig sind und der Bereitstellung einer besseren Infrastruktur und Basisversorgung für die ländliche Bevölkerung dienen, werden nach Aussagen von Menschenrechtsorganisationen willkürlich durchgeführt und gehen mit ernsten Verletzungen der Menschenrechte einher (AA 3.2014).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (BAA 5.2010).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.9.2014


BAA/BAMF/BFM (5.2010): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) schätzte die Anzahl der Binnenflüchtlinge im Land mit Juni 2013 auf 363.141, eine Zunahme um 71.487 Personen seit März. Die Anzahl der IDPs nahm aufgrund von Konflikten und Überschwemmungen insbesondere in den Regionen Oromia, Somali und Gambella zu. Auch Dürre verursacht interne Vertreibungen, 2013 etwa wurden deshalb mehr als 22.000 Personen in Afar binnenvertrieben. IOM zufolge sind rund 80% der IDPs langfristige IDPs, für die dauerhafte Lösungen (Rückkehr nach Hause, lokale Integration, Umsiedlung in andere Landesteile) derzeit nicht möglich sind, und zwar aufgrund des anhaltenden Konflikts, den ausstehenden politischen Entscheidungen oder Ressourcen zur Unterstützung lokaler Integration, oder der Unerwünschtheit von Umsiedlungen in andere Landesteile. (US DOS 27.2.2014).
Die Regierung ermutigte humanitäre Hilfe über den Disaster Risk Management Food Security Sector (DRMFSS) und regionale und Bezirksverwaltungen. Humanitäre Organisationen stellten IDPs Unterstützung zur Verfügung (US DOS 27.2.2014).
In Äthiopien halten sich derzeit ca. 415.000 Flüchtlinge auf. Der Großteil (ca. 58%) stammt aus Somalia, gefolgt von Eritrea (ca. 18%), Süd-Sudan (16%, vermutlich zuletzt steigend) und Sudan (7%). Die Grundversorgung der registrierten Flüchtlinge ist durch UNHCR gewährleistet. Nahrungsmittelenpässe, wie sie 2011 berichtet wurden, sind aufgrund besserer Versorgung behoben. Weil aufgrund der unsicheren Verhältnisse in den jeweiligen Herkunftsländern eine Rückführung auf absehbare Zeit nicht möglich ist, hat UNHCR Programme zur Selbstversorgung der Flüchtlinge entwickelt. Eine Integration der Flüchtlinge, die z.T. schon jahrelang auf äthiopischem Territorium ansässig sind, lässt die äthiopische Regierung nicht zu (AA 8.4.2014).
Generell haben alle Flüchtlinge aus Somalia in Äthiopien die Möglichkeit, sich entweder beim UNHCR (bei Einreise über Flüchtlingslager) oder bei der ARRA (äthiopische Asylbehörde) als Flüchtlinge zu registrieren. Gemäß Auskunft der äthiopischen Einwanderungsbehörde in Addis Abeba erfolgt auch nach Ablauf des Visums von "echten" somalischen Staatsangehörigen - solange diese nicht straffällig werden - keine Ausweisung nach Somalia (u.a. aufgrund der dortigen Sicherheitslage). In der Praxis leben daher viele Somalier nicht registriert bereits seit Jahren in Äthiopien und sind bezüglich Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten sowie den Lebensumständen den Äthiopiern praktisch gleichgestellt (ÖB 15.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
ÖB Addis Abeba (15.4.2013): Addis-Abeba-ÖB/KONS/0245/2013, Schreiben an das BAG
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Äthiopien ist bei etwa 92 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 410 US-Dollar pro Kopf (2013, Weltbank) eines der ärmsten Länder der Welt (LLDC), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten sieben Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein Großteil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze: laut Weltbank 2011 29,6%, 2004 waren es noch 38,9% (AA 3.2014). Anderen Schätzungen zufolge leben weiterhin bis zu 40% der äthiopischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze (CIA 22.6.2014; vgl. GIZ o. D.).
Im Human Development Index 2012 liegt Äthiopien auf Platz 173 von 187 Ländern. Die strukturellen Probleme - Auswirkungen wiederkehrender Dürreperioden auf die Landwirtschaft, rasches Bevölkerungswachstum und daraus resultierende Folgen für Wirtschaftswachstum, fortschreitende Bodenerosion und Ressourcenmangel - bleiben trotz großer Anstrengungen ungelöst (AA 3.2014).
Äthiopien hat nach dem Fall des Derg-Regimes 1991 einen langen Weg von der Umstellung einer marxistischen Planwirtschaft auf eine offenere Wirtschaftsform hinter sich. Die meisten Preise sind freigegeben (wichtige Ausnahme: Treibstoffe; es bestehen zudem verbilligte Preise für Zucker und Öl bei staatseigenen Verkaufsstellen) und Privatunternehmen in fast allen Sektoren zugelassen. Die Regierung übt allerdings durch staatliche Monopolunternehmen, parteinahe Unternehmensgruppen und eine kontrollierende Bürokratie unverändert beherrschenden Einfluss auf die Wirtschaft aus. Privater Landbesitz ist gemäß Verfassung nicht zulässig (AA 3.2014).
Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2012 rund 48% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten. Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab. Diese ist von besonderer Bedeutung: Rund 2,7 Millionen Menschen in Äthiopien sind derzeit von Nahrungsmittelengpässen bedroht. Während der Dürre im Jahr 2011 stieg diese Zahl vorübergehend auf 12 Millionen an (AA 3.2014; vgl. CIA 22.6.2014).
Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o.ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 8.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
AA - Auswärtiges Amt (3.2014): Länderinformationen - Äthiopien - Wirtschaft,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1405D462D27F69391D711CFFF6521ED1/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 3.9.2014


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