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SG Berlin S 88 AY 32/06 ER, B.v. 11.05.06



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SG Berlin S 88 AY 32/06 ER, B.v. 11.05.06 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2442.pdf

Das Sozialamt Steglitz-Zehlendorf verweigerte für die 5 Kinder der aus gesundheitlichen Gründe aus der Abschiebehaft entlassenen Mutter die Leistungen mit der Begründung "nach der Neufassung des AsylbLG zum 1.1.2005 sei gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG eine Grenzübertrittsbescheinigung mit ausführlicher Belehrung" als Voraussetzung für den Anspruch vorzulegen.

Gründe: Die Leistungsverweigerung für die Kinder war rechtswidrig. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG lässt sich das Erfordernis der Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung nicht entnehmen. Die Norm stellt vielmehr eine Auffangvorschrift für alle dem Grunde nach ausreisepflichtigen Ausländer dar. Es ist darauf hinzuweisen, dass § 1 AsylbLG keine Privilegierung darstellt, deren Voraussetzungen aus sozialpolitischen Gründen möglichst hoch geschraubt werden müssten, sondern eine Schlechterstellung gegenüber anderen Personen beinhaltet. Würde man mit dem Sozialamt die Erfordernis einer Grenzübertrittsbescheinigung in § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG hineinlesen, müsste der Antragsgegner ausreisepflichtigen Personen ohne solche Bescheinigungen Leistungen nach SGB XII gewähren, da der Anspruchsauschluss des § 23 Abs. 2 SGB XII in diesem Fall nicht greifen würde.



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