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Glaubhaftmachung des Einkommens (Nutzung eines KFZ; illegale Erwerbstätigkeit usw)



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Glaubhaftmachung des Einkommens (Nutzung eines KFZ; illegale Erwerbstätigkeit usw).



OVG Niedersachsen v. 28.02.96, 4 L 7342/95, NDV-RD 1997, 16; GK AsylbLG § 7 Abs. 1 OVG Nr. 1 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1351.pdf Die Annahme im nds. Runderlass zum AsylbLG v. 14.8.95, wonach bei Nutzung des KFZ eines Dritten davon ausgegangen werden könne, dass in Höhe der monatlichen Nutzungsaufwendungen Einkommen vorliege, trifft (zumindest in Fällen der vorliegenden Art) nicht zu. Die Nutzungsmöglichkeit beschränkt sich nach Darlegung des Klägers auf Fahrten zu Veranstaltun­gen der Zeugen Jehovas, wofür er lediglich die Spritkosten zu tragen habe. Dieser Transportbedarf ist individuell und liegt außerhalb des üblichen Bedarfs Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG.

Voraussetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen nach § 7 AsylbLG ist, dass hierüber "verfügt wer­den kann". Verfügen bedeutet, dass der Leistungsberechtigte in der Lage ist, den Bedarf, zu dessen Deckung ihm Lei­stungen nach dem AsylbLG zustehen, aus dem Einkommen und/oder Vermögen zu befriedigen. Die vorge­nom­mene Kürzung der Leistungen um 200.- DM/Monat erscheint wesentlich überhöht, ja sogar für einen Ein­kommens- und Vermögensanrechnung untauglich. Die dem Leistungsberechtigten vom Haltes des PKW einge­räumte Mög­lichkeit, diesen für bestimmte Fahrten zu nutzen, mag zwar 200.- DM im Monat "wert" sein, da derje­nige, der einen PKW auf eigene Kosten hält (wohl mindestens) Aufwendungen in dieser Höhe hat. Der gleichsam geschenkte "Wert" lässt sich aber nicht wie Bargeld einsetzen, um Bedürfnisse zu befriedigen, zu de­ren Deckun­gen Leistun­gen nach § 3 AsylbLG gewährt werden.



Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt aber auch eine Kürzung des Barbetrages nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in der Höhe, in der dieser zur Deckung des Mobilitätsbedarfs des Klägers und seiner Familie dient, nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang zur individuellen Regelsatzbemessung nach § 22 BSHG OVG Nds. 4 L 7552/94 v. 22.11.95. Der Gesamtbedarf vermindert sich vorliegend durch die PKW-Nutzung nicht wesentlich. Auch § 3 AsylbLG begrenzt die Grundleistungen auf den zur Deckung des "notwendigen Bedarfs" erforderlichen Umfang.
VG Braunschweig 3 B 3071/98 v. 30.03.98 (rechtskräftig), ZfF 2000, 109, IBIS C1546 Die Kammer geht nach den vorliegenden Unterlagen davon aus, dass der PKW vom im selben Haushalt lebenden Ehemann der Antragstellerin zu 1 und Vater der volljährigen Antragsteller zu 2. und 3. unterhalten wird. Dies lässt darauf schließend, dass der Ehemann nicht hilfebedürftig im Sinne des AsylbLG ist, sondern über bisher nicht angegebenes Einkommen bzw. Vermögen verfügt, das auch von den Antragstellern als Familienangehörigen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vor der Gewährung von Hilfeleistungen aufzubrauchen ist.
OVG Hamburg 4 Bs 104/01, B.v. 07.05.01, InfAuslR 2001, 395; FEVS 2002, 160; GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 12.1; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1637.pdf Dem Antragsteller sind Leistungen ohne die Einschränkungen nach § 1a Nr. 2 zu gewähren. Er hat gemäß § 123 VwGO glaubhaft gemacht, das er dringend auf die Leistungen angewiesen ist, insbesondere über kein Einkommen gemäß § 7 verfügt. Er ist zwar nach seiner Einreise mit mehreren kleineren Drogengeschäften in Erscheinung getreten und dürfte demzufolge Gewinne erzielt haben, die als Einkommen i.S.d. § 7 anzusehen sind (GK AsylbLG, § 7 Rn 16 m.w.N.). Der letzte Vorfall liegt indes nunmehr 10 Monate zurück, so dass nicht anzunehmen ist, dass er gegenwärtig noch über Geld aus Drogengeschäften verfügt (ausführlich siehe unter § 1a Nr. 2).
VG Leipzig 2 K 1821/99, B. v. 22.10.99, GK AsylbLG § 7 Abs. 4 VG Nr. 2. Sachverhalt: Der Antragsteller wurde am 17.11.98 bei einer Kontrolle des Arbeitsamtes auf einer Baustelle in typischer Arbeitskleidung angetroffen. Er war weder in Besitz einer Arbeitserlaubnis noch durfte er sich außerhalb des Landkreises aufhalten. Er gab an, seit de, 16.11.98 bei der Firma zu einem Stundenlohn von 10.- brutto beschäftigt zu sein. Diese Tätigkeit hatte der dem Sozialamt nicht angezeigt. Das Sozialamt forderte ihn unter Fristsetzung auf eine Verdienstbescheinigung vorzulegen, gab ihm Gelegenheit zu einer Anhörung und drohte die Einstellung der Leistungen an. Der Antragsteller nahm weder die Anhörung wahr noch legte er eine Verdienstbescheinigung vor. Darauf wurden die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung eingestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch und Klage, da er den Forderungen des Sozialamtes nicht nachkommen könne. Er habe tatsächlich nie eine Lohnzahlung erhalten und die Firma weigere sich, ihm eine Bescheinigung gleich welcher Art auszustellen. Auch sonstige Einkünfte habe er nicht.
Gründe: Die Voraussetzungen zur Einstellung der Leistungen auf Grund mangelnder Mitwirkung gemäß § 7 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. § 66 SGB I liegen nicht vor. Die Aufklärung des Sachverhalts (§ 66 Abs. 1 S. 1 SGB I) wird durch die fehlende Mitwirkung nicht erschwert, wenn der Leistungsträger in der Sache entscheiden kann, weil die Voraussetzungen der Leistung nachgewiesen sind. So liegt es hier. Der Antragsteller ist mittellos, Selbst wenn er für die damalige Tätigkeit Lohn erhalten haben sollte, wären diese Einkünfte nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass dieses Geld bis zur Stellung des Eilantrags knapp ein Jahr später verbraucht ist. Für einen mangelnden Bedarf des Antragstellers aufgrund von Einkünften aus einer gegenwärtigen Erwerbstätigkeit liegen keine Anhaltspunkte vor.
OVG Hamburg 4 Bs 4/98, B.v. 26.02.98, NVwZ-Beilage I 1999, 55, IBIS C1749 Da der dringende Verdacht besteht (zwei Konsumenten als Zeugen, Beobachtung der Polizei), dass der Antragsteller regelmäßig teils außerhalb und teil in der Gemeinschaftsunterkunft Kokain an Konsumenten verkauft, sind die aus Gründen der Gefahrenabwehr und der Sicherheit und Ordnung nach § 3 Abs. 1 HbgSOG mit Sofortvollzug verfügte Ausweisung aus der Gemeinschaftsunterkunft und das Hausverbot rechtmäßig, der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Maßnahme begegnet keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick darauf, dass der Antragsteller grundsätzlich nach dem AsylbLG leistungsberechtigt ist. Der Antragsgegner hat die (bisher möglicherweise) als Sachleistung nach § 3 Abs. 1 AsylbLG geleistete Unterkunft mit der vorliegenden Verfügung inzident eingestellt, da sie ihn wie sich aus S. 2 der Verfügung ergibt wegen seiner Einkünfte aus dem Drogenhandel hinsichtlich der Unterkunft nicht mehr als leistungsberechtigt ansieht.

Der Antragsteller besitzt keinen Anspruch auf Weitergewährung der Unterkunft als Sachleistung, den er bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens im Rahmen dieses Verfahrens nach § 123 VwGO geltend machen könnte. Zwar haben Leistungsberechtigte i.S.d. § 1 AsylbLG grundsätzlich einen Anspruch auf die Sachleistungen des § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, also auch auf Deckung ihres notwendigen Bedarfs an Unterkunft in Form der Sachleistung, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG selbst bei Vorhandensein von Einkommen oder Vermögen erhalten bleibt und in diesem Fall lediglich eine Verpflichtung zur Kostenerstattung nach sich zieht. § 3 Abs. 2 AsylbLG lässt aber, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, Leistungen in anderer Form, etwa in Form von Geldleistungen, zu. Eine solche Form drängt sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Bewohner für die Gemeinschaftsunterkunft untragbar geworden ist, auf.

Dem Antragsteller droht keine Obdachlosigkeit. Angesichts der Verdachtslage ist anzunehmen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit über finanzielle Mittel aus dem Drogenhandel verfügt. Darüber hinaus besitzt er geschäftliche Kontakte und Beziehungen, die er nutzen kann um für eine Übergangszeit ein provisorisches Obdach zu finden. Sollte er - wie er vorträgt - eine preiswerte eigene Unterkunft, etwa im Rahmen eines Untermietsverhältnisses oder einer Wohngemeinschaft, tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, wären Ansprüche nach dem AsylbLG in Form der Geldleistung nach § 3 Abs. 2 AsylbLG nicht ausgeschlossen.


VG Frankfurt/M 3 E 3292/01 (1), U.v. 06.03.02, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1740.pdf Der Antragsteller ist von 1993 bis 2000 insgesamt neunundzwanzigmal strafrechtlich mit Delikten in Erscheinung getreten, die durchweg einen wirtschaftlichen Hintergrund hatten (Ladendiebstahl, Tankbetrug, Hehlerei, PKW-Aufbrüche, achtmal Handel mit BTM). Das Sozialamt hat deshalb die Hilfe nach AsylbLG eingestellt, da der Antragsteller aus den Straftaten Einnahmen erziele und somit in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe selbst zu bestreiten. Das VG hat die Einstellung der Hilfe für rechtens erklärt, da die erzielten wirtschaftlichen Vorteile nicht "ausgeblendet" werden könnten. Auch teilweise Hilfe kann nur gewährt werden, denn der Kläger eine Obergrenze des erzielten Einkommens bzw. Vermögens glaubhaft gemacht hat. An einer solchen Darlegung fehlt es indessen (der Kläger bestreitet die Straftaten und die erzielten Einnahmen!).
SG Aachen S 20 AY 9/06, Gerichtsbescheid v. 06.03.05, www.sozialgerichtsbarkeit.de Gem. § 7 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Das gilt auch für Einkommen und Vermögen eines Partners in eheähnlicher Gemeinschaft (§ 7 AsylbLG i.V.m. § 20 SGB XII).

Der im Einzelnen nachgewiesene laufende/wechselnde Besitz zahlreicher Fahrzeuge durch die Klägerin und ihren Lebensgefährten stellt Vermögen dar, das die Klägerin einzusetzen hat, bevor sie Leistungen beanspruchen kann. Soweit sie bzw. B die Fahrzeuge verkauft, stellt der Erlös Einkommen dar, das ebenfalls einzusetzen ist. Das Vorhandensein eigener Mittel ist mithin (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch nach dem AsylbLG; der Anspruchsteller muss beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit geht zu Lasten desjenigen, der den Anspruch behauptet.

Da die Klägerin keinerlei Angaben zur Herkunft und Verbleib der Fahrzeuge gemacht hat, die sie oder ihr Lebensgefährte besitzen oder besessen haben, muss davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch nach AsylbLG nicht mehr erfüllt sind. Ob dies auch für die davor liegende Zeit eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X und Rückforderung rechtfertigt, ist vorliegend nicht Streitgegenstand.
LSG NRW L 20 (9) B 10/05 AY ER, B.v. 09.12.05, www.sozialgerichtsbarkeit.de

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den notwendigen Bedarf der Antragstellerinnen an Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Sachleistungen sicherzustellen.

Die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller gründen überwiegend auf in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten. Bezüglich der gegenwärtigen Situation sind die Ausführungen der Antragsgegnerin wenig konkret und im Eilverfahren nicht abschließend überprüfbar. Zum Teil handelt es sich um reine Vermutungen.

Die Antragsteller haben zu den von der Antragsgegnerin zur Begründung der Annahme von Einkünften und Vermögen vorgetragenen Umständen ihrerseits umfangreich vorgetragen, zahlreiche Zeugen (nebst ladungsfähiger Anschrift) benannt, die ihre Angaben bestätigen können sollen, und Erklärungen zur weiteren Glaubhaftmachung vorgelegt.

So sind von der Antragsgegnerin z.B. keine konkreten Angaben dazu gemacht worden, mit welcher Regelmäßigkeit von den Antragstellerinnen Feste ausgerichtet wurden/werden. Die Antragsstellerinnen haben insoweit - was derzeit nicht widerlegbar ist - vorgetragen, ihre Gäste hätten Nahrungsmittel für ein "Neujahrsfest" zur Verfügung gestellt und eine entsprechende Erklärung eines Gastes vorgelegt.

Bezüglich einiger von der Antragsgegnerin als Anhaltspunkt für verwertbares Vermögen aufgeführter Elektrogegenstände sind von den Antragstellern Rechnungen vorgelegt worden, die geeignet sind, den Erwerb dieser Gegenstände durch Dritte zu belegen, die auch schriftlich ihr Eigentum an den Geräten (Fernsehern, DVD-Anlage) bestätigt haben. Dass auch jetzt noch konkret nicht beschriebene Elektrogegenstände ("gute Elektronikgeräte") vorhanden sein sollen, rechtfertigt nicht die Vermutung, dass es sich bei diesen Gegenständen nicht um Dauerleihgaben handelt.

Aus der Kleidung der Antragstellerinnen auf vorhandene Einkünfte und Vermögen schließen zu können, hält der Senat angesichts des bestätigten Besuchs einer Kleiderkammer der Caritas für nicht möglich. Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf "für Asylbewerber typische" Kleidung abzustellen scheint, vermag der Senat den Überlegungen bereits im Ansatz nicht zu folgen, weil er sie für ungeeignet hält.

Dass "mit einem sehr gepflegten Äußeren und in hochwertiger, modischer und sicherlich nicht billiger Kleidung" aufgetreten werde, rechtfertigen den Rückschluss auf Vermögen und Einkünfte ohne nähere Darlegungen jedenfalls nicht.

Es liegen keinerlei verwertbaren Erkenntnisse vor, dass Herr N über nach § 7 AsylbLG anzurechnendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Die alleinige Feststellung der Antragsgegnerin, dieser werde immer wieder in hochwertigen PKW gesehen, rechtfertigt die Annahme des Vorhandenseins von Einkünften und Vermögen nicht. Hierzu liegen im Übrigen Erklärungen von Verwandtschaft der Antragstellerinnen vor, die darauf hinweisen, dass diese PKW von ihnen angemietet und Herrn N zur Verfügung gestellt wurden.

Die versuchte Ausreise nach Kanada liegt nunmehr mehr als 1 1⁄2 Jahre zurück. Auch der Senat verkennt die Widersprüchliche der Erklärungen zur Herkunft der Tickets und falschen Ausweispapiere bzw. der hierzu erforderlichen Mittel nicht. Diese Umstände erlauben aber keine zwingenden Rückschlüsse bezüglich der aktuellen Hilfebedürftigkeit, zum anderen stellt sich die Frage, ob angesichts der offenkundigen Illegalität widerspruchsfreie Angaben zu erwarten sind. Welche Erkenntnisse die Antragsgegnerin für die gegenwärtige Situation aus dem Umstand ableiten will, dass vor 1 1⁄2 Jahren finanzielle Mittel für die Bahnfahrt zu Ärzten in Düsseldorf vorhanden waren, erschließt sich dem Senat nicht.

Auch die Finanzierung des Führerscheins des Herrn N im Sommer 2004 rechtfertigt die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht ohne weiteres. Aktenkundig ist insoweit eine Erklärung der kanadischen Verwandtschaft, den Führerschein finanziert zu haben.

Die Antragstellerinnen müssen sich nach Auffassung des Senats auch nicht auf weitergehende Hilfe von Bekannten, Freunden und Verwandten verweisen lassen.

Der Umstand, dass die Antragstellerinnen keinerlei Zeichen von Mangelernährung zeigen, rechtfertigt nämlich sicherlich nicht die Annahme von verwertbarem Vermögen oder Einkünften. Die Antragstellerinnen haben bezüglich der Sicherstellung ihres Lebensunterhalts vielmehr (finanzielle) Hilfen Dritter in Anspruch genommen und diesbezüglich eine Forderungsaufstellung, die eine Verschuldung bei Dritten belegen soll.

Die Inanspruchnahme der Hilfe von Kirchengemeinden erscheint darüber hinaus nachgewiesen. Im Übrigen schlösse die Bereitschaft Dritter, den Antragstellerinnen jenseits einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung über eine finanzielle Notlage hinwegzuhelfen, Hilfebedürftigkeit im Sinne des AsylbLG nicht aus.


LSG NRW L 20 B 1/07 AY ER, B.v. 26.02.07, www.sozialgerichtsbarkeit.de

Die vorgenommene Einstellung der Leistungen wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit ist unzulässig. Die Umstände sprechen eher für die gegenwärtige Notlage als dagegen. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG in Form von wöchentlich auszustellenden Gutscheinen zu bewilligen.

Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit, kann nur auf die gegenwärtige Lage abstellen. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage ermöglichen (vgl. BVerfG 1 BvR 569/05, B.v. 12.05.05, NVwZ 2005, 927). Auch wenn die Antragstellerin seit 2002 nicht mehr im Leistungsbezug stand, ist daraus nicht zwangsläufig der Schluss zu ziehen, dass sie derzeit noch über ausreichende Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.

Die Antragstellerin und ihre Familie mussten Anfang 2006 ihre Wohnung wegen Mietschulden räumen, die dort befindlichen Einrichtungsgegenstände konnten nicht ausgelöst werden. Verwertbares Vermögen war damit nicht vorhanden. Der Hausbesuch am xx.06.06 hat zu Tage gebracht, dass die Unterkunft in W. dürftig eingerichtet war und besondere Wertgegenstände sich dort nicht befanden. Gleiches gilt für die jetzt innegehaltene Wohnung am I. Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung der Prozessbevollmächtigten, dass die dokumentierten Diebstähle der Antragstellerin und ihrer Familie ein Hinweis auf deren Bedürftigkeit seien.


LSG NRW B.v. 02.03.07, L 20 B 68/06 AY ER www.sozialgerichtsbarkeit.de Kein Anspruch auf Leistungen wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit.

Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des BVeferG (BvR 569/05, B.v. 12.05.05). obliegt es den Hilfebedürftigen, Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung verlangt im Gegensatz zum Vollbeweis nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Die Glaubhaftmachung setzt zumindest einen schlüssigen Tatsachenvortrag der Antragsteller voraus.

Die Antragsteller tragen für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit die (objektive) Beweislast. Bestehen im Einzelfall aus konkretem Anlass Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Da die Anzeichen in aller Regel Gegebenheiten seines persönlichen Umfeldes betreffen, wird dem Hilfesuchenden damit auch nichts Unmögliches zugemutet (vgl. OVG NRW 12 B 203/02, B.v. 16.05.02).

Hier liegen aus der Vergangenheit bis in die Gegenwart (anders als im Fall LSG NRW L 20 B 1/07 AY ER, B.v. 26.02.07) hinein zahlreiche Umstände vor, die erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller begründen. Auch Vorkommnisse der Vergangenheit können insoweit herangezogen werden, als sie durchaus Rückschlüsse auf die gegenwärtige Situation erlauben. Zum einen spricht derzeit viel dafür, dass die Antragsteller wiederkehrend Einkünfte aus Verkäufen von Flohmarktartikeln und/oder Altmetallen haben. Hierfür spricht auch, dass im Umfeld der Antragsteller (Ehemann der Antragstellerin; Verwandte und verschwägerte Personen im selben Haushalt) in der Vergangenheit immer wieder Fahrzeuge gehalten oder zur Nutzung zur Verfügung standen, die entsprechende Verkaufs- und Sammeltätigkeiten erst ermöglichen. Schließlich wurden wiederholt Barbeträge und Vermögensgegenstände vorgefunden, deren Herkunft durch die Antragsteller nicht hinreichend plausibel dargelegt werden konnte.


LSG Sachsen L 7 B 454/08 AY-PKH, B.v. 21.01.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2287.pdf Streichung des Geldbetrags für persönliche Bedürfnisse wg. Verdachts auf Einkommen/Vermögen aus Diebstahl von Buntmetall. Es bestehen Unklarheiten zu vormals vorhandenen Vermögen und es ist nicht ausreichend, dass der Mehrverbrauch lediglich plausibel und nachvollziehbar ist. Es bestehen erhöhte Anforderungen an den Nachweis des Verbleibs und Verbrauchs des Einkommens, wenn in der Vergangenheit erhebliche Einkünfte verschwiegen wurden.



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