20 Haushaltsrechnung des Landes Nordrhein-Westfalen für das Rechnungsjahr 2011
Unterrichtung
durch die Präsidentin
des Landtags
Erteilung der Entlastung
nach § 114 LHO
Drucksache 16/2060
In Verbindung mit:
Jahresbericht 2013 des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen über das Ergebnis der Prüfungen im Geschäftsjahr 2012
Unterrichtung
durch den Landesrechnungshof
Drucksache 16/3510
Eine Debatte ist heute nicht vorgesehen. Wir kommen deshalb unmittelbar zur Abstimmung.
Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung der beiden Unterrichtungen an den Ausschuss für Haushaltskontrolle. Niemand dagegen? – Niemand enthält sich? – Dann haben wir so überwiesen.
Tagesordnungspunkt
21 Verfassungsgerichtliches Verfahren wegen der Behauptung der Stadt Aachen sowie weiterer 13 Städte und Kreise, die Beibehaltung der Zuständigkeit der Träger der Jugendhilfe verstoße gegen Art. 78 Abs. 3 LV NRW, weil der Landesgesetzgeber nicht gleichzeitig eine Regelung zum Ausgleich der durch das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 (BGBI. I S. 1306) hervorgerufenen Mehrbelastungen erlassen habe
VerfGH 11/13
Vorlage 16/1044
Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses
Drucksache 16/4007
Eine Debatte ist hier ebenfalls nicht vorgesehen, sodass wir auch hier sofort zur Abstimmung über die Empfehlung des Rechtsausschusses kommen.
Der Rechtsausschuss empfiehlt uns, in dem Verfahren keine Stellungnahme abzugeben. Möchte jemand dieser Empfehlung widersprechen? – Möchte sich jemand enthalten? – Das ist beides nicht der Fall. Damit ist diese Beschlussempfehlung Drucksache 16/4007 einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt
22 Normenkontrollverfahren zu §§ 6 bis 11, 12 Abs. 1 bis 4 und 6 S. 1 Maßstäbegesetz und § 6 Abs. 2 S. 2 2. Halbs., § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und 3, § 10, § 11 Abs. 2 und 4 Finanzausgleichsgesetz
2 BvF 1/13
Vorlage 16/1079
Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses
Drucksache 16/4008
Eine Debatte ist hier ebenfalls nicht vorgesehen, sodass ich über die Empfehlung des Rechtsausschusses abstimmen lasse, auch in diesem Verfahren keine Stellungnahme abzugeben. Ist jemand dagegen? – Möchte sich jemand enthalten? – Das ist beides nicht der Fall. Dann haben wir einstimmig die Beschlussempfehlung Drucksache 16/4008 angenommen und damit entschieden, in dem Verfahren keine Stellungnahme abzugeben.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt
23 In den Ausschüssen erledigte Anträge
Übersicht 11
gemäß § 79 Abs. 2 GeschO
Drucksache 16/4034
Die Übersicht 11 enthält vier Anträge, die vom Plenum nach § 79 Abs. 2 Buchstabe c an die Ausschüsse zur abschließenden Erledigung überwiesen wurden, sowie einen Entschließungsantrag. Das Abstimmungsverhalten der Fraktionen ist aus der Übersicht ersichtlich.
Ich lasse nun abstimmen über die Bestätigung des Abstimmungsverhaltens der Fraktionen in den Ausschüssen entsprechend der Übersicht 11. Möchte jemand dagegen stimmen? – Nein. Möchte sich jemand enthalten? – Ebenfalls nicht. Dann haben wir das einstimmig positiv beschlossen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt
24 Beschlüsse zu Petitionen
Übersicht 16/13
Mit dieser Übersicht liegen Ihnen Beschlüsse zu Petitionen vor. Wird hierzu das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall. Ist jemand mit den Beschlüssen nicht einverstanden? – Das ist ebenfalls nicht der Fall. Dann stelle ich gemäß § 91 Abs. 8 unserer Geschäftsordnung fest, dass diese Beschlüsse zu Petitionen in der Übersicht 16/13 bestätigt sind.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir sind damit am Ende unserer heutigen Sitzung. Ich berufe das Plenum wieder ein für morgen, Donnerstag, den
26. September, 10 Uhr. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend bzw. ein angenehmes Verweilen bei den Parlamentarischen Abenden, die stattfinden.
Die Sitzung ist geschlossen.
Schluss: 20:50 Uhr
_______________________________________
*) Von der Rednerin bzw. dem Redner nicht
überprüft (§ 96 GeschO)
Dieser Vermerk gilt für alle in diesem Plenarprotokoll so gekennzeichneten Rednerinnen und Redner.
Anlage 1
Zu TOP 13 – „Gesetz zur Aufhebung der gesetzlichen Befristung des Landespressegesetzes NRW“ – zu Protokoll gegebene Rede
Dr. Angelica Schwall-Düren, Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien:
Das Landespressegesetz ist zum 31.12.2013 befristet. Mit Ablauf dieses Tages entfällt es demnach, wenn die Entfristung nicht aufgehoben wird.
Die Regelungen des Landespressegesetzes NRW sind nach wie vor erforderlich. Sowohl die Normen zum Schutz der Presse- und Informationsfreiheit als auch die Normen zu den an die Presse und ihre Beschäftigten zu stellenden Anforderungen sind unentbehrlich. Ich denke, da sind wir alle einer Meinung, die wir eine unabhängige und funktionsfähige Presse zu schätzen wissen.
Inhaltliche Änderungen des Gesetzes wird die Landesregierung nach Abschluss der Novellierung des Landesmediengesetzes und des WDR-Gesetzes angehen. Dabei wird es unter anderem darum gehen, den unabhängigen Pressevertrieb in unserem Land abzusichern. Auch wird die Landesregierung dann auch die Vorgaben des Koalitionsvertrages zu mehr Transparenz bei den Medienhäusern umsetzen.
Wie Sie wissen, hat die Landesregierung der Novellierung des Landesmediengesetzes Priorität eingeräumt, da wir dort mehr Handlungsbedarf sehen. Danach wollen wir das WDR-Gesetz novellieren. Wir werden aber die Entwicklungen im Bereich der Presse und des Pressevertriebs weiter im Auge halten. Dass wir zunächst das Landespressegesetz nur entfristen wollen, bedeutet also nicht, dass wir auf die Prüfung und Evaluierung dieses wichtigen Gesetzes verzichten wollen.
Anlage 2
Zu TOP 14 – „Gesetz zur Errichtung einer Stiftung ‚Deutsche Zentralbibliothek Medizin‘“ – zu Protokoll gegebene Rede
Svenja Schulze, Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung:
Die Landesregierung hat im Februar dieses Jahres beschlossen, die Landeseinrichtung ZB MED in eine Stiftung öffentlichen Rechts umzuwandeln. Entsprechende Voten des Senats der Leibniz-Gesellschaft und der GWK gingen dem voraus. Die Beteiligten an der ZB MED, an den Hochschulen und die Beschäftigten sind informiert.
Der Gesetzentwurf liegt Ihnen vor.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin ist ein wichtiger Teil der wissenschaftlichen Infrastruktur des Landes NRW. Mit der Umwandlung von einer Landeseinrichtung in eine rechtlich selbstständige Einrichtung zum 01.01.2014 wird die ZB MED dem Wissenschaftsstandort NRW als Teil der Leibniz-Gesellschaft erhalten bleiben.
Die ZB MED verfügt über einzigartige Bestände und ist Dienstleister für universitäre Bibliotheken. Sie ist deshalb ein wichtiger Teil der wissenschaftlichen Informationsinfrastruktur in Deutschland. Als Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft wird sie gemeinsam von Bund und Ländern finanziert.
Die Verselbstständigung ist nötig, damit die Einrichtung in der Leibniz-Gemeinschaft bleiben und die gemeinsame Finanzierung durch den Bund und die Länder gesichert werden kann. Die ZB MED erhält im Gegenzug die notwendige Autonomie und Gestaltungsfreiheit für ihre Weiterentwicklung.
Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf folgen wir der Empfehlung der Leibniz-Gesellschaft. Sie werden sich erinnern: Für das Museum Koenig in Bonn – ebenfalls eine Einrichtung der Leibniz-Gemeinschaft – haben wir diesen Schritt bereits zum 1. Januar 2013 vollzogen. Mit der ZB MED haben dann alle nordrhein-westfälischen Leibniz-Einrichtungen eine unabhängige Rechtsform, so wie es üblich ist.
Dabei orientieren wir uns an dem im vergangenen Jahr einstimmig verabschiedeten Gesetzentwurf zur Verselbstständigung des Museums Koenig. Dabei ist wichtig: Auch bei der Errichtung der Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“ ist die größtmögliche Besitzstandswahrung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesichert.
Sehr geehrte Damen und Herren, unser Ziel ist es, die ZB MED als bundesweit einzigartige wissenschaftliche Infrastruktureinrichtung in der Leibniz-Familie zu stärken:
Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin ist die zentrale Bibliothek und Informationseinrichtung für die Fächer Medizin, Gesundheitswesen, Ernährungs-, Umwelt- und Agrarwissenschaften für die gesamte Bundesrepublik. Damit ist sie auch ein herausragender Baustein unserer nordrhein-westfälischen Wissenschaftslandschaft.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf tragen wir dazu bei, dass das auch zukünftig so bleibt.
Anlage 3
Zu TOP 15 – „Gesetz zu dem Vierten Änderungsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentliches Rechts – und der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts“ – zu Protokoll gegebene Rede
Hannelore Kraft, Ministerpräsidentin:
Ihnen liegt der Vierte Änderungsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den jüdischen Landesverbänden in Nordrhein und Westfalen-Lippe sowie der Synagogen-Gemeinde Köln vor. Dieser Änderungsvertrag ist von großer Bedeutung. Er passt den Vertrag des Landes mit den jüdischen Gemeinden, der 1992 geschlossen wurde, an aktuelle Entwicklungen an.
Rund 28.000 jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger leben bei uns in Nordrhein-Westfalen. Wir sind damit das Land mit der größten jüdischen Gemeinde in der Bundesrepublik. Und ich bin sehr froh darüber, dass Nordrhein-Westfalen heute selbstverständliche Heimat für viele Menschen jüdischen Glaubens ist und ihnen hier ein aktives und sicheres Gemeindeleben möglich ist.
Unser Land und die Landesregierung nehmen seit jeher ihre besondere geschichtliche Verantwortung für das jüdische Leben in Deutschland sehr ernst. Deshalb ist der Änderungsvertrag so wichtig. Die Landesregierung verpflichtet sich in diesem Vertrag, die jüdischen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen auch in Zukunft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Mit dem Änderungsvertrag kommen wir einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2009 nach: Die Gemeinden, die bisher keine Vertragspartner sind, erhalten die Landesmittel nicht mehr über die Jüdischen Landesverbände, sondern direkt vom Land. Damit ist der neue Vertrag in diesem Punkt nun verfassungskonform. Betroffen sind davon die liberalen jüdischen Gemeinden, die sich nicht den drei Landesverbänden angeschlossen haben, die unsere Vertragspartner sind. Die liberalen Gemeinden erhalten zudem künftig 1 % der Landesleistungen.
Zudem wurde der Schlüssel zur Aufteilung der Landesleistungen auf die drei jüdischen Vertragspartner an aktuelle Mitgliederentwicklungen angepasst.
Die Verhandlungen über den Änderungsvertrag waren nicht einfach. Es ist ein großer Erfolg, dass letztlich über alle Punkte eine einvernehmliche Einigung zwischen den Vertragspartnern erzielt werden konnte.
Das Land wird – ungeachtet der erheblichen Sparzwänge, vor denen wir stehen – weiterhin jährlich etwa 8 Millionen € für die jüdischen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stellen.
Außerdem wurden die Fördermöglichkeiten im Sicherheitsbereich ausgeweitet. Künftig erhalten die jüdischen Gemeinden bis zu 2 Millionen € jährlich für Sicherheitsmaßnahmen, die mit Wartungsarbeiten und der Ersatzbeschaffung bei Sicherheitstechnik im Zusammenhang stehen. Denn die jüdischen Gemeinden haben ein besonderes Sicherheitsbedürfnis, und das erkennen wir als Landesregierung an. Die 2 Millionen € müssen nicht neu in den Haushalt eingestellt werden. Es handelt ich hier um Mittel, die schon im Haushalt für Sicherheitsmaßnahmen bereitstehen, die in den vergangenen Jahren aber nur für die Erstbeschaffung verwendet und daher nie gänzlich verausgabt wurden.
Der Änderungsvertrag wurde am 17. Juli in einer Feierstunde in der Staatskanzlei von allen Vertragspartnern unterzeichnet.
Ich glaube, dass wir mit dem Änderungsvertrag eine solide Basis des Miteinanders geschaffen haben – eine Basis, die den Dialog zwischen dem Land und den jüdischen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen stärkt und die Tradition fortschreibt, in der unser Land parteiübergreifend seit Jahrzehnten steht.
Anlage 4
Zu TOP 16 – „Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes“ – zu Protokoll gegebene Rede
Dr. Norbert Walter-Borjans, Finanzminister:
Die Änderung des Landesreisekostengesetzes ist Folge einer Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, die am 01.01.2014 in Kraft treten wird. Bislang verweisen wir bei den reisekostenrechtlichen Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwand auf das Steuerrecht. Bei einer Dienstreise zahlen wir unseren Bediensteten derzeit daher ab 8 Stunden Abwesenheit 6 €, ab 14 Stunden Abwesenheit 12 € und ab 24 Stunden Abwesenheit 24 €.
Auch künftig sollen steuerliche und landesreisekostenrechtliche Vorschriften aus Gründen der Verwaltungsökonomie weitgehend deckungsgleich bleiben. Wir bleiben daher im System.
Allerdings werden wir ab 2014 das erhöhte Tagegeld von 12 € nicht bereits – wie dann steuerrechtlich vorgesehen – ab 8 Stunden, sondern erst ab 11 Stunden Abwesenheit zahlen. Die Verdoppelung des Tagesgeldsatzes für Abwesenheiten von 8 bis 11 Stunden würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Beschäftigten im Außendienst gegenüber dem Innendienst führen. Denn eine Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden ist im öffentlichen Dienst die Regel, und ein in den letzten Jahren gestiegener Mehrbedarf für den Außendienst ist nicht erkennbar.
Hintergrund der steuerlichen Änderung waren Steuervereinfachungsgründe. Eine vollständige Übernahme der steuerlichen Regelung würde dem reisekostenrechtlichen Grundsatz widersprechen, dass dem Bediensteten nur die aus der dienstlichen Veranlassung entstandenen notwendigen Mehrauslagen zu erstatten sind. Daher soll es bei dem bisherigen Tagegeld von 6 € verbleiben.
Abgesehen davon, dass eine vollständige Übernahme der steuerlichen Regelungen im Hinblick auf das Mehrbedarfserstattungsprinzip nicht gerechtfertigt ist, würde eine vollständige Anpassung an das Steuerrecht zudem zu Mehrausgaben im Landeshaushalt von bis zu 10 Millionen € führen.
Des Weiteren werden mit dem Gesetzentwurf die bisherigen Befristungen für das Landesreisekostengesetz und das Landesumzugskostengesetz aufgehoben. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Gesetze als Ausgestaltung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn notwendige Rechtsvorschriften sind.
Anlage 5
Zu TOP 17 – „Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ – zu Protokoll gegebene Rede
Ralf Jäger, Minister für Inneres und Kommunales:
„Integration ist ein forderndes Wort“, hat der bekannte Journalist und Autor Heribert Prantl mal gesagt.
Sie fordert Toleranz, und zwar von zwei Seiten: vom Kreis derer, in die Integration erfolgen soll, aber auch von denen, die sich integrieren.
Das hört sich einfach an, fast wie ein gegenseitiges „Ich will!“ vor dem Traualtar.
Und dieser Vergleich ist vielleicht passender, als es auf den ersten Blick scheint.
Denn gegenseitige Toleranz im Alltag kommt erstens nicht von selbst, und zweitens kann Toleranz auch falsch verstanden werden.
Das führt, bezogen auf die Integration von Migranten, zu Problemen im täglichen Leben – was nicht heißt, dass diese Probleme nicht gelöst werden können.
Um diese Probleme vor Ort zu lösen, aber auch, um den vielen Migrantinnen und Migranten eine starke Stimme zu verleihen, gibt es seit 1994 hier in NRW ein gewähltes Gremium.
Eingeführt wurde es als „Ausländerbeirat“, damals noch von Johannes Rau.
Heute, 19 Jahre später, sind die Integrationsräte und -ausschüsse aus unseren Kommunen nicht mehr wegzudenken.
Im Großteil der Gemeinden funktioniert die Verzahnung von Rat und Integrationsrat sehr gut.
Aber es gibt immer noch Orte, in denen das Verhältnis noch nicht so gut ist, wie wir es uns wünschen. Das haben wir in Gesprächen mit dem Landesintegrationsrat festgestellt.
Das wollen wir ändern. Mit diesem Gesetz geben wir den Integrationsräten nicht nur eine starke, sondern auch eine einheitliche Stimme.
Im Gegensatz zu den Integrationsausschüssen sind die Räte das Modell, das sich klar durchgesetzt hat – weil es so strukturiert ist, dass die Interessen der Migrantinnen und Migranten mehr Gehör finden.
Das ist aber noch nicht alles. Mit diesem Gesetz werten wir auch die Wahlen zu den Integrationsräten deutlich auf. Denn sie sollen zukünftig am Tag der Kommunalwahl stattfinden.
Davon erhoffen wir uns eine höhere Wahlbeteiligung, aber vor allem auch eine größere Signalwirkung.
Auch den Kreis der aktiv Wahlberechtigten wollen wir größer ziehen.
Zum Beispiel sollen Deutsche, die weitere Staatsangehörigkeiten besitzen, wahlberechtigt sein. Genauso wie eingebürgerte Deutsche oder deutsche Kinder ausländischer Eltern.
Meine Damen und Herren, ein Gesetz kann logischerweise nicht für Integration sorgen. Das können nur die Menschen vor Ort.
Aber dieses Gesetz erleichtert die Arbeit dieser Menschen, und aus diesem Grund ist es ein wichtiges Gesetz.
Anlage 6
Zu TOP 18 – „Gesetz zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds“ – zu Protokoll gegebene Rede
Dr. Norbert Walter-Borjans, Finanzminister:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen vier von sechs Schul- und Studienfonds in Nordrhein-Westfalen aufgelöst werden. Es handelt sich um den Bergischen Schulfonds, den Gymnasialfonds Münstereifel, den Münster’scher Studienfonds und den Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds.
Eine Auflösung des Haus Büren’schen Fonds sowie des Paderborner Studienfonds kommt derzeit nicht in Betracht, da noch grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit Belastungen aus dem Grundvermögen zu lösen sind.
Ursprünglich dienten die Schul- und Studienfonds der Finanzierung des Schulwesens sowie der Ausbildung katholischer Geistlicher. Heute ist das Bildungswesen ganz überwiegend eine staatliche Aufgabe, die aus den öffentlichen Haushalten finanziert wird.
Deswegen und weil die Verwaltung aufgrund der bisherigen Vermögensstruktur unwirtschaftlich ist, sollen die Schul- und Studienfonds aufgelöst und die bisher geltenden Zweckbestimmungen im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche aufgehoben werden. Die Auflösung ist in Art. 1 beschrieben.
Das Einvernehmen mit der Katholischen Kirche wird in zwei Vereinbarungen hergestellt, die dem Gesetz als Anlage beiliegen. Es ist vorgesehen, 60 % der Fondsvermögen in den allgemeinen Landeshaushalt zu übernehmen und 40 % dem kirchlichen Bereich zuzuordnen. Die Vereinbarungen bedürfen der Bestätigung durch das Landesgesetz in Art. 2.
Das Bistum Münster und das Erzbistum Köln werden insgesamt drei gemeinnützige Rechtsträger errichten, um mit den zugeordneten Vermögensteilen das katholische Bildungswesen zu fördern. Zwei der Rechtsträger sind Stiftungen. Mit dem Gesetzesartikel 3 wird dem dritten die Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verliehen. Die drei Satzungen liegen dem Gesetz ebenfalls bei.
Anlage 7
Zu TOP 19 – „Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Bereich der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz“ – zu Protokoll gegebene Rede
Johannes Remmel, Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:
Mit dem Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Bereich der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz schlägt die Landesregierung dem Landtag die Entfristung von zwei Gesetzen und zwei Rechtsverordnungen vor.
Im Einzelnen enthält das Artikelgesetz Regelungen zu den folgenden Gesetzen und Rechtsverordnungen:
Gesetz über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LK-Wahlordnung)
Verordnung über die Bestimmung der Sitze und Bezirke der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte im Kreise.
Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, die Landwirtschaft und die in ihr Berufstätigen zu fördern und zu betreuen und im Rahmen ihrer Aufgaben den ländlichen Raum zu stärken. Sie ist eine Selbstverwaltungskörperschaft der Landwirtschaft. Gleichzeitig nimmt sie Aufgaben der staatlichen Agrarverwaltung wahr und ist als solche Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz. Die Geschäftsführungen der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte im Kreise sind untere Landesbehörden.
Im Rahmen der Fusion der Landwirtschaftskammern zum 1. Januar 2004 als Rechtsnachfolgerin der bis dahin selbstständigen Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe wurden alle die Landwirtschaftskammer betreffenden Gesetze und Verordnungen geändert.
Im Jahre 2008 wurden die genannten Normen mit positivem Ergebnis evaluiert und – wie zum damaligen Zeitpunkt üblich – für weitere fünf Jahre befristet. Die Vorschriften treten nun mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Diese haben sich in ihrer Geltungszeit bewährt und sollen deshalb entfristet werden.
Die Gesetze zur Landwirtschaftskammer und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sind erforderlich, um die Existenz der Landwirtschaftskammer, die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung und die Finanzierung über eine Umlage sicherzustellen.
Die Gesetze und Rechtsverordnungen sind Stammgesetze und Stammrechtsverordnungen.
Die Landesregierung hat den Befristungsmaßstab für solche Gesetze und Rechtsverordnungen modifiziert. Bei Stammgesetzen handelt es sich um Normen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben durch den zuständigen Verwaltungsträger in der gewählten Organisationsform, das heißt in mittelbarer oder unmittelbarer Staatsverwaltung, zu gewährleisten und sicherzustellen. Die beständige Regelung der Rechtsmaterie ist für immerwährende Aufgabenbereiche zwingend notwendig.
Der Landwirtschaftskammer wurde im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Gesetzentwurf zu äußern. Dies fiel positiv aus und steht daher einer Entfristung nicht im Wege.
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