Auf Grund des Codex Iuris Canonici



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die sich mit einem Vicarius Delegatus begnügen müssen. Das Ernennungsrecht des Bischofs ist vollkommen unbe­schränkt und nicht an die Zustimmung und den Rat dritter Personen gebunden. Es muß kein G.-V. bestellt werden; Pflicht wird das für den Bischof erst dann, wenn die Diö­zese sonst nicht ordnungsgemäß regiert werden kann. Es ist nur ein G.-V. zu ernennen, nur bei Ritenverschiedenheit mehrere; entgegenstehendes Gewohnheitsrecht kann gedul­det werden. Wenn mehrere bestellt werden, so sind sie soli­darisch berechtigt, der Bevollmächtigte für einen besonde­ren Teil der Diözese ist nur Delegat, nie G.-V. Persönliche Voraussetzungen des zu Ernennenden sind: Priestercha­rakter, Nichtzugehörigkeit zu einer Religiosen-Genossen- schaft, Alter von 30 Jahren, akademische Graduierung. Unvereinbar mit seinem Amt ist das Amt eines Pöniten- tiars, sowie jede Seelsorgestellung. Er darf ferner nicht Verwandter des Bischofs sein; er darf aber Angehöriger der Diözese sein. Sein Amt erlischt durch Verzicht, durch jederzeit mögliche Enthebung aus einem gerechten Grund, durch Vakanz des bischöflichen Stuhles. — Seine Jurisdik­tion wird zugleich mit der des Bischofs suspendiert.

§ 2. Inhalt und Umfang der Jurisdiktion.

Nachdem wir das Amt des G.-V. als solches charakteri­siert und die Voraussetzungen und die näheren Modalitäten seiner Verleihung erörtert haben, liegt es uns in diesem Para­graphen ob, die Rechtshandlungen des G.-V. in ihrem inne­ren Wesen darzustellen, ehe wir den Kreis seiner Befugnisse und Rechte selbst beschreiben. Vorauszusetzen sind dabei die allgemeinen Erörterungen über die ordentliche und dele­gierte Gewalt (siehe oben), die Lehre vom Mandat und die Modifikationen, die sich aus etwaigen Reservaten für die Stellung des Mandatars ergeben, sowie über den Einfluß, den das Spezialmandat auf die Rechtsstellung und die Voll­machten des Beauftragten hat. Um Wiederholungen zu ver-

meiden, sind also alle grundsätzlichen Ausführungen in die­sem Abschnitt ausgeschieden und nur die besondere Anwen­dung der allgemeinen Grundsätze auf Amt und Rechtsstellung des G.-V. ist dargestellt worden.

  1. Rechtsstellung des Generalvikars bei erweiterter

Vollmacht.

Der G.-V. ist nach can. 198 § 1 mit ordentlicher, stell­vertretender Gewalt ausgestattet; einer langen Kontro­verse hat damit der Codex ein Ende gemacht. Nicht aber ist es in gleicher Weise entschieden, wie weit diese ordentliche Gewalt geht. Dem Handeln des G.-V. sind nämlich durch das Recht gewisse Schranken gezogen, denen der Ordinarius nach seinem Gutdünken noch weitere Reservatfälle anfügen kann. Die Fragestellung lautet also: handelt der G.-V. in den Fällen, die ein Spezialmandat des Ordinarius erfordern, mit ordentlicher oder mit übertragener Gewalt?

Erstere Ansicht wird vertreten von Stutz, Maroto, Eich- mann, auch wohl von Wernz-Vidal. Stutz214 schreibt: „So wenig die Bestallung die Amtsrechte schafft, sie vielmehr höchstens umschreibt und an eine bestimmte Person gibt, so wenig schafft das Spezialmandat die ja auch bereits vom Gesetz gegebenen Jurisdiktionsmöglichkeiten; es umschreibt sie nur und überträgt sie bloß zu den ordentlichen Vollmach­ten hinzu an die zum Generalvikar bestellte Person.“ Und ebenso bestimmt auch Maroto:215 „Adiectio potestatis quan- doque praerequirit specialem veniam seu mandatum alicuius superioris quo supposito potestas censetur competere non vi ipsius mandati vel veniae a Superiore datae, sed vi iuris et ex officio, ipsaque potestas habenda est ut ordinaria ita- que Vicarius Generalis in iis, quae Episcopi mandatum spe- ciale requirunt, non potest agere sine ipso mandato; post- quam vero Episcopus illud mandatum praestiterit, tune Vi­carius Generalis agit ut Vicarius et potestate ordinaria, non

ut Delegatus Episcopi.“ Denselben Standpunkt nimmt auch Eichmann216 ein, der besonders auf can. 2002 hinweist, wo der G.-V. in Kanonisationsprozessen ausdrücklich dann als Ordinarius bezeichnet wird, wenn er ein Spezialmandat hat.217

Gegen diese Ansicht Chelodi,218 Koeniger219 und vor al­lem Hilling.220 Die von letzterem vorgebrachten Gründe ver­mögen aber nicht zu überzeugen, da sie den Text des Codex zu sehr pressen; der hochwichtige can.2002, der eine sehr klare Sprache führt, wird dabei ganz übersehen. Außerdem geht es nicht an, daß Hilling in allen Fällen, wo der Codex von „mandatum“ speciale spricht (can. 152, 429 § 1, 953 u. a.), diesen Ausdruck, der ihm unbequem ist, durch „delegatio“ specialis ersetzen möchte und die Wahl dieses angeblich unrichtigen Terminus (mandatum sp.) auf die Art der be­nutzten Quellen zurückführt. Es ist Hilling entgangen, daß sich in einer Entscheidung der Rota221 tatsächlich die Bezeich­nung „delegatio specialis“ für das Spezialmandat findet, das der G.-V. zur Errichtung einer Bruderschaft benötigt hätte, aber freilich ist diese Ausdrucksweise ganz vereinzelt und würde auch höchstens von Bedeutung sein für die Interpre­tation der Rechtslage vor dem Codex. In sämtlichen neueren Entscheidungen wie vom Codex selbst wird nur mehr das Wort „mandatum speciale“ gebraucht. Es sollte eben aus­gedrückt werden, daß es sich um ein Mandatsverhältnis han­delt; und da der Mandatar ordentliche stellvertretende Ge­walt hat, so sagt das Gesetzbuch damit, daß in diesen Fällen keine Delegation anzunehmen sei. Zu dem mandatum gene­rale tritt eben nur ein mandatum speciale hinzu. Schon

sprachlich verdient diese Auslegung den Vorzug. Mit evi­denter Klarheit läßt sich freilich das Problem auf dem Boden des Codex und seiner Terminologie allein nicht lösen: nur in den Zusammenhang der Lehre von der Stellvertretung ein­geordnet, ist uns ein abschließendes Urteil über die Frage ermöglicht. Diesem Zwecke diente die ausführliche Darstel­lung dieser Lehre. Gegen die im Vorausgehenden vorgetra­gene Ansicht, der G.-V. handle auch in den Fällen des Spe­zialmandats „potestate ordinaria“, wendet sich auch Ver- meersch-Creuseji.222 Es soll nach ihm beim Spezialmandat unterschieden werden, ob die Fälle einer speziellen Bevoll­mächtigung in der Bestallungsurkunde enthalten sind, d.h. dem Amt als solchem übertragen sind, oder nicht: d.h. ob im letzteren Falle die Praxis befolgt wird, in jeder Angele­genheit von neuem die Vollmacht speziell zu übertragen. Im ersten Fall will er eine potestas ordinaria, im zweiten Fall eine potestas delegata, annehmen. Unser Autor beruft sich für diese Unterscheidung auf eine ähnliche Meinung vieler früherer Kanonisten.223 Trotzdem erscheint sie gekünstelt und nicht im Sinne des Codex. Sie ist gekünstelt und formali­stisch, denn alles wird darauf abgestellt, ob der Bischof die Formel „Tibi, vicario meo, committo“ gebraucht hat oder nicht. Hat er nämlich das getan, die Vollmacht also „intuitu officii vicariatus“ gegeben, also als Accessorium des Amtes, so soll eine ordentliche Gewalt des G.-V. vorliegen; hat er aber nur im Spezialfall den G.-V. ermächtigt, freilich nicht „als Generalvikar“ (wie aus dieser speziellen Bevollmächti-

gung im Einzelfall hervorgehen soll!), sondern nur „als Pri­vatperson“ : so hätten wir angeblich nur eine delegierte Ge­walt anzunehmen! Diese subtilen Unterscheidungen scheinen aber durchaus nicht im Interesse einer gesunden Rechtsord­nung zu liegen, die klare Verhältnisse braucht, und ist auch nicht vom kirchlichen Rechtsbuch beabsichtigt. Einem Drit­ten wäre die Art der erteilten Vertretungsmacht vollkommen unerkennbar, weil die Bevollmächtigung sehr wohl in bloß mündlicher Form erteilt werden kann. Die ganze Theorie von Vermeersch-Creusen ist also abzulehnen. Auch Wernz-Vi­dal44 nimmt wohl diesen Standpunkt ein, wenn auch nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit und Konsequenz. Auch er fällt noch etwas in jene Distinktion zurück, die er selbst „aliquantulum subtilis“ nennt, wenn er meint, in der Regel handle der mit Spezialmandat ausgerüstete G.-V. zwar mit erweiterter potestas ordinaria224 aber in manchen Spezial- mandatsfällen könne der Bischof doch, wenn er es so lieber wolle, „expresse“ den G.-V. zum Delegaten machen. Auch das kann der Bischof in Wahrheit nicht, denn wenn die Rechts­ordnung dem G.-V. überhaupt eine Erweiterung seiner or­dentlichen Gewalt ermöglicht, so muß der Bischof diesen Weg gehen. Er braucht ja die Gewalt seines G.-V. überhaupt nicht zu erweitern, indem er einfach kein Spezialmandat gibt; tut er es aber doch, so ist die Art der Jurisdiktion, die der G.-V. nunmehr übt, der formenden Gewalt des Ordinarius entzogen. Es sei hier erinnert an die Darstellung der Lehre vom Spezialmandat weiter oben.45 Um eine Erweiterung des ? ursprünglichen Rechtsverhältnisses handelt es sich auch hier. ; dem allgemeinen Auftrag werden noch Spezialaufträge an­gefügt, wobei der Vertreter in diesen neuen Fällen mit der­selben Vertretungsmacht handelt, wie im ursprünglichen und normalen Umkreis seiner Befugnisse. Nicht um das Entstehen

  1. Jus can. II, p. 678 no 640.

46 Vgl. oben S. 68 und die dort gegebenen Beispiele aus dem geltenden Recht.

eines neuen Rechtsverhältnisses, einer neuen delegierten Ver­tretungsbefugnis handelt es sich also bei der Erteilung eines Spezialmandates, sondern um die Aktualisierung von Befug­nissen, die der G.-V. auf Grund seines Amtes, mit ordentli­cher Gewalt, schon potentiell besitzt.

  1. Rechtsstellung des Generalvikars bei gewöhnlicher Vollmacht.

Wenn nun aber auch die Gewalt des G.-V. eine ordentliche ist, so ist sie doch, wie der Name sagt, eine stellvertretende, eine potestas vicaria, die „vice et nomine alterius“ geübt wird. Damit ist gegeben, daß der G.-V. rechtlich das „Alter Ego Episcopi“ ist, gegen den ein eigentlicher Rekurs an den Bischof nicht möglich ist. Weitgehend verneinte die frühere Doktrin auch die Möglichkeit einer Beschwerde an den Bi­schof, die sich gegen seinen G.-V. richten sollte. Stutz46 hin­gegen möchte eine solche Möglichkeit annehmen — doch ent­spricht dies wohl nicht der Absicht des Gesetzgebers, der dem G.-V. die Stellung eines „Ordinarius loci“ gibt, ihn also nicht als bloßen und vollkommen abhängigen Gehilfen des Bischofs kennzeichnen will. Die Annahme der Meinung von Stutz würde auch in der Praxis zu einer nicht endenden Reihe von Beschwerden „a Vicario male informato ad Episcopum melius informandum“ führen — und wir hätten dann doch die uneingeschränkte Rekursmöglichkeit an den Bischof, statt direkt an den Apostolischen Stuhl. Stutz beruft sich47 auf can. 1573 §2, da hier nur noch vom Offizial gesagt werde, er bilde ein Tribunal mit dem Bischof. Und er läßt richtig dasselbe gelten auch für den G.-V., wenn und soweit dieser in richterlicher Eigenschaft auftritt (z. B. in Disziplinar- sachen). Aber dem Fehlen jener ausdrücklichen Identifizie­rung von Bischof und G.-V. als Administrativbeamten (ana­log can. 1573) wird die Bedeutung nicht beigemessen werden

können, die Stutz darin erblickt. Die Identität beider Amts­träger geht genugsam aus der allgemeinen Auffassung des Codex hervor: sodaß also gegen den G.-V. kein Rekurs und keine Beschwerde an den Bischof, sondern nur an den Apo­stolischen Stuhl möglich ist. Eine gerichtliche Klage gegen Verwaltungsakte der Ordinarien ist unzulässig, selbst wenn sie erhoben werden sollte unter dem Gesichtspunkt des Scha­denersatzes. Das Verwaltungs streit verfahren gehört dem Be­reich der administrativen Gerichtsbarkeit an, die nur von den Römischen Kongregationen geübt wird.225 Der Rekurs geht also nach can. 1601 an die Kongregationen und nicht an die Rota (die ja nur Apellationsinstanz ist). Näher- hin ist er zu richten an die Hl. Konsistorial- bezw. Konzils­kongregation (can. 248 u. 250). Nicht aufgehoben ist damit selbstverständlich die Möglichkeit sonstiger Zivilklagen und Strafklagen gegen einen G.-V., der sich eines Amtsverge­hens schuldig gemacht hat. Diese Sachen gehen an das bi­schöfliche Kollegialgericht, das ausschließlich zuständig ist. Dem Bischof ist es nach Entscheidung der Rota vom 8. Au­gust 1927 226 ausdrücklich verwehrt, sich derartige Klagen zu reservieren und unter Ausschluß des Kollegialgerichtes den Fall selbst als Einzelrichter zu entscheiden. Grund dafür ist: „Nemo iudex in propria causa.“

Bei der rechtlichen Identität des Bischofs und seines Ver­treters kann ersterer Handlungen seines G.-V. nur insoweit annullieren, als er das bei eigenen Handlungen könnte (Zwang, Furcht, Irrtum etc.). Besonders praktisch kann das werden, wenn der G.-V. in Überschreitung seiner Vertre­tungsmacht handelt, z. B. tätig wird in Fällen, die ein Spezial­mandat verlangen, ohne dieses jedoch zu besitzen. Eine Ent­scheidung der S. Congr. Conc. vom 4. Dezember 1655 hat sich für die Nichtigkeit (absolute Ungültigkeit) solcher Handlun­gen ausgesprochen — Scherer50 nimmt dagegen nur Anfecht­barkeit (relative Ungültigkeit) an. Die Frage der Rechts­beständigkeit von Handlungen des Generalvikars ohne genü­gende Vertretungsmacht ist zu entscheiden im Hinblick auf die Tatsache, daß der G.-V. nicht Vertreter des Privatrechts ist (wenngleich diesem in allem sehr ähnlich), sondern ein öffentlich-rechtlicher Vertreter, und daß seine Akte Juris­diktionsakte sind. Es besteht nun eine gewisse Wahrschein­lichkeit für das rechtmäßige Handeln eines Jurisdiktionsträ­gers ; man wird daher den für das staatliche Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz auch im kirchlichen Rechts bereich an­wenden können: alle Jurisdiktionsakte sind grundsätzlich so lange rechtsverbindlich (mögen sie auch in der Tat rechts­widrig sein), bis sie wieder aufgehoben werden. Dem ent­spricht auf der anderen Seite aber auch ein besonderer Ver­trauensschutz im Interesse der vom Jurisdiktionsakt betrof­fenen Person. Diese soll in ihrem Vertrauen auf die Rechts­beständigkeit amtlicher Rechtshandlungen weitgehend ge­schützt werden; wie im staatlichen Verwaltungsrecht,51 so wird auch für das Kirchenrecht der aus dem Bürgerlichen Recht stammende Grundsatz vom Vertrauensschutz Geltung haben: „Wer im Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand rechtsgeschäftlich handelt, der zufolge Gesetzes oder Ver­kehrsauffassung die Erscheinungsform eines bestimmten

60 Kirchenrecht I, S. 613. « Hatschek, S.96 f.

Rechtes, Rechtsverhältnisses oder eines anderen rechtlich re­levanten Momentes bildet, ist in seinem Vertrauen geschützt, wenn jener Tatbestand mit Zutun desjenigen zustande ge­kommen ist, dem der Vertrauensschutz zum Nachteil ge­reicht.“227 Aus jenem Vertrauensschutz aber ergibt sich ein Wahlrecht der betroffenen Person, ob sie den rechtswidrigen Jurisdiktionsakt vernichten will oder nicht (bloße Anfecht­barkeit des Aktes). Nur ingewissen Fällen liegt kein schutz­würdiges Vertrauen vor, wlenn nämlich die Rechtswidrigkeit des Jurisdiktionsaktes offen am Tage lag (Nichtigkeit des Aktes). Gemäß diesen Grundsätzen wird man alle Handlun­gen des G.-V., zu denen er ein Spezialmandat braucht, die er aber ohne solches vorgenommen hat, nur anfechtbar sein las­sen, denn es ist für das Publikum schwer festzustellen, ob der G.-V. in jedem Fall die nötige Erweiterung seiner Vollmacht besitzt oder nicht.228 Nimmt aber der G.-V. Handlungen vor, die ausschließlich dem Bischof oder dem Apostolischen Stuhl Vor­behalten sind, oder die ihm die Rechtsordnung gänzlich ent­zogen hat, so sind seine Handlungen nichtig; hier darf nie­mand ohne Gründe (d.h. ohne sichere Kenntnis einer etwa besonders erteilten Delegation) auf eine dem G.-V. norma­lerweise nicht zustehende Befugnis vertrauen.229 Dieser Ver­trauensschutz ist getroffen im Interesse des vom Jurisdik­tionsaktes betroffenen Dritten, nicht aber kann der vertretene

Bischof seinerseits die rechtswidrigen Handlungen seines „Alter ego“ anfechten, während er die Nichtigkeit von Akten des G.-V. auch seinerseits geltend machen kann. Es ist nicht angängig, unter Hinweis auf can. 209, die rechtswidrigen an­fechtbaren Handlungen des G.-V., dem z.B. beim Handeln ohne das notwendige Spezialmandat die Jurisdiktion fehlen würde, durch eine Supplierung der Kirche für geheilt zu hal­ten. Ganz abgesehen davon, daß can. 209 den Fall eines allge­meinen Irrtums über die Jurisdiktionsgewalt eines Amtsträ­gers überhaupt im Auge hat, würde eine solche Heilung der anfechtbaren Handlungen den oben erwähnten Prinzipien vom Vertrauensschutz des Publikums und von der Rechtmäßig- keitsvermutung bei obrigkeitlichen Akten, die beide im In­teresse der Rechtssicherheit gelten müssen, zuwiderlaufen. Außerdem wäre eine solche Heilung von Rechts Widrigkeiten, die für das Publikum schwer zu durchschauen sind, geradezu ein Anreiz, die dem G.-V. vom Recht gezogenen Schranken zu übertreten, da ja trotz dieser Vollmachtsüberschreitungen seine Handlungen immer geheilt würden, zum Schaden des diesen Willkürlichkeiten ausgesetzten Publikums und even­tuell auch zum Schaden das so vor vollendete, selbst durch Dritte nicht mehr anfechtbare Tatsachen gestellten Bischofs. Es bleibt also bei der Nichtigkeit, bezw. Anfechtbarkeit der vom G.-V. gesetzten Handlungen, die er ohne die nötige Ver­tretungsmacht oder sonstig delegierte Gewalt vorgenommen hat. Wie der Bischof an die rechtswidrigen Handlungen sei­nes G.-V. gebunden ist, diese selbst also im Fall der Anfecht­barkeit nicht anfechten kann, nur im Fall ihrer Nichtigkeit diese geltend machen kann, so haftet er auch für unerlaubte, im Amt begangene Handlungen seines G.-V.

  1. Tätigkeitsbereich seiner Amtsgewalt.

Ehe auf die einzelnen Befugnisse und Rechte des G.-V. eingegangen werden soll, dürfte eine Betrachtung des eigent­lichen Tätigkeitsbereiches seiner Jurisdiktion am Platze sein: es ist das Gebiet der „iurisdictio voluntaria“. Der Unter­

schied zwischen iurisdictio voluntaria und contentiosa liegt vor allem im Verfahren. Bei der „nicht streitigen“ Gerichts­barkeit fehlt es an den strengen Formen des gerichtlichen Prozesses. Ihr weiter Kreis wird verschieden bestimmt: nach einigen Autoren gehören die gesetzgebende, die verwaltende, die disziplinäre und die gnadenerweisende Jurisdiktion zu ihr. So meint Toso:55 „Legislatore nostro quaevis iurisdictio, quae forma a,c strepitu iudiciali non exerceatur, voluntaria est, etiamsi exerceatur in invitum, veluti ex. c. contingere pot- est in amotione non-iudiciali clericorum.“ Maroto56 weist darauf hin, daß die bisher übliche Definition mit dem Sprach­gebrauch des Codex nicht mehr ganz harmoniert: „Ex dictis patet nimirum insistendum non esse in illo verbo volun­taria, et veram non esse definitionem quam verbo decepti plures proponere solent appellando iurisdictionem volunta- riam illam, quae exercetur in volentes et petentes: potestas voluntaria in nostro iure, ut optime ait Codex, idem prorsus est ac ,non iudicialis*.“ Das trifft aber nur eine, und nicht ein­mal die wesentlichste Seite der Sache. Mit Recht weist Eich- mann57 darauf hin, daß can. 201 § 3 keine Einteilung der Jurisdiktionsgebiete geben wolle und nur eine Gegenüber­stellung der streitigen und nicht streitigen Rechtspflege be­absichtige. Auch Hofmann58 stellt sich auf diesen Stand­punkt. Wie schon erwähnt, handelt can. 201 von der Aus­übung der Jurisdiktion und von der Verschiedenheit, die hinsichtlich der Ausübung der iurisdictio iudicialis und vo­luntaria besteht; can. 201 will keine Einteilung geben . . . Eine Einteilung, die zwei Begriffe einfach in einen kontradik­torischen Gegensatz bringt, hat praktisch keinen Wert, da sie die Schwierigkeit nur um eine Stufe tiefer verlegt, näm­lich in die Untereinteilung der iurisdictio non-iudicialis, die der wissenschaftlichen Bearbeitung des C.I.C. doch nicht er­spart bleibt.“ Die Zweiteilung ist daher zu Gunsten einer

65 Comment. p, 171. ** a.a.O. p.864 no725.

M a. a. O. S. 133. 88 a. a. 0. S. 40.

Dreiteilung230 aufzugeben: potestas legislativa, iudiciaria, coactiva (can. 355 § 1). Den Bereich der freiwilligen Gerichts­barkeit bestimmt Eichmann in erschöpfender Fassung der­art :231 „Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist ein Bestandteil der potestas iudiciaria; sie ist eine Art von Rechtssprechung (ius dicere), insofern ein Recht zugesprochen oder indem von rechtlichen Verpflichtungen befreit wird, sie ist einfache Rechtsanwendung oder Rechtsverfügung durch die zustän­dige Verwaltungsbehörde in Sachen, welche nicht streitig sind, und zwar auf Anrufen oder Bitten einer Partei zu deren Gunsten oder auch von Amtswegen. Es scheiden also aus: alle im Wege des Prozesses zu erledigenden Streitsachen (po­testas iudicialis), Straf- und sonstige Zwangssachen (p. co­activa) und die Gesetzgebung (p. legislativa) ... Zu den Ei­gentümlichkeiten der freiwilligen gegenüber der streitigen Gerichtsbarkeit gehört: a) daß ihr Inhaber sie auch zum eige­nen Vorteil gebrauchen kann; der Inhaber der Dispensgewalt kann sich selbst dispensieren; b) daß sie von einem fremden Territorium aus geübt werden kann; c) daß sie grundsätzlich auch über abwesende Untergebene außerhalb des Territo­riums geübt werden kann/1

Der Inhalt und Umfang der Jurisdiktion des G.-V. ist also ein sehr weiter. Er ist Alter ego des Bischofs; nur nach Rom ist Rekurs und Beschwerde gegen ihn möglich; für die Handlungen des Generalvikars steht der Bischof ein, wie für eigene. Er ist Ordinarius looi, d.h. er hat als Stellver­treter des Bischofs Gewalt über Klerus und Volk der Diö­zese, mit ordentlicher Gewalt auch in den Fällen ausge­stattet, wo seine Machtbefugnisse auf Grund bischöflichen Sonderauftrages sich erweitern. Er ist Ordinarius, aber auch Vicarius, d.h. er übt sein Amt als Stellvertreter und engster Mitarbeiter des Bischofs aus. Sein Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§ 3. Befugnisse und Rechte des Generalvikars.

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