VG Gelsenkirchen 2 L 2718/98 v. 27.10.98, NWVBl. 1999, 155, IBIS C1419. Dem Inhaber einer räumlich nicht beschränkten Aufenthaltsbefugnis i.S.d. § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG , die in einem Bundesland erteilt und in einem anderen verlängert worden ist, steht Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls dann im neuen Bundesland zu, wenn der Antragsteller dort 1 1/2 Jahre unabhängig von Sozialhilfe gelebt und erst nach zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme und anschließendem Bezug von Arbeitslosenhilfe erneut Sozialhilfe beantragt hat.
VGH Hessen 1 TG 3529/98 v. 17.12.98; ZfSH/SGB 2000, 288; FEVS 2000, 222; IBIS C1385 Die Anwendung von § 120 Abs. 5 BSHG ist ausgeschlossen bei im neuen Bundesland verlängerter Aufenthaltsbefugnis. Der Senat folgt insoweit der Rspr. des BVerfG in den Beschlüssen v. 16.6.97, NVwZ-Beilage 1997, 73 und v. 17.9.1997 - 1 BvR 1401/97, FamRZ 1997, 1469. Soweit der seinerzeit für Sozialhilfesachen zuständige 9. Senat des VGH Hessen eine andere Ansicht vertreten hat, wird daran nicht festgehalten.