Anmerkung: der letzte Absatz ist so zu verstehen, dass rechtskräftig anerkannte Konventionsflüchtlinge nach Auffassung des OVG bereits die Erteilung ihrer ersten Aufenthaltsbefugnis im gesamten Bundesgebiet beanspruchen können. Nach unserer Kenntnis waren z.B. derartige bei der Ausländerbehörde in Berlin gestellte Anträge in Brandenburg anerkannter Flüchtlinge in der Vergangenheit erfolgreich, ohne dass es dazu gerichtlichen Rechtsschutzes bedurft hätte.
keine Sozialhilfe bei im neuen Bundesland verlängerter Aufenthaltsbefugnis
OVG Hamburg Bs IV 152 u. 153/96 v. 25.4.96, IBIS C1127, FEVS 47/96, 21. Leitsatz: "Bei der Anwendung von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ist entscheidend das Bundesland, in dem erstmals eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Z weck der Vorschrift, wonach eine Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer verhindert werden soll. Daher ist es für den Anspruch auf Sozialhilfe unerheblich, wenn die früher erteilte Aufenthaltsbefugnis in einem anderen Bundesland später verlängert wird."
Anmerkung: Aus der Entscheidung geht nicht hervor, ob es sich um Konventionsflüchtlinge handelt.
OVG Berlin 6 SN 218/97 / 6 S 129/97 v. 27.8.97, IBIS C1269, NVwZ-Beilage 1998, 4; FEVS 1998, 40: Auch bei im neuen Bundesland verlängerter Aufenthaltsbefugnis besteht ein Sozialhilfeanspruch nur in dem Bundesland, in dem erstmals eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde. Es bleibt offen, ob dieser Grundsatz nicht mehr gilt, wenn der Ausländer nach Umzug in das neue Bundesland zunächst für einen längeren Zeitraum nicht sozialhilfebedürftig gewesen ist.
OVG Berlin 6 S 162/97 v. 28.1.98, IBIS C1297, NVwZ-Beil 1998, 34; EZAR 462 Nr. 4; FEVS 1998, 454; GK AsylbLG § 120 Abs. 5 OVG Nr. 9.Konventionsflüchtlinge mit in Berlin ausgestellter verlängerter Aufenthaltsbefugnis, deren erste Aufenthaltsbefugnis in Bayern erteilt wurde, haben nur in Bayern Anspruch auf Sozialhilfe. Dem steht das Zusatzprotokoll zum europäischen Fürsorgeabkommen nicht entgegen (so aber VGH Bayern InfAuslR 1997, 410), da mit dem Zusatzprotokoll für Flüchtlinge nicht mehr soziale Rechte begründet werden sollen als mit der Genfer Konvention selbst. Auch die Auslegung des Bundessozialhilfegesetzes durch das BVerfG (NVwZ-Beilage 1997, 73), nach der bei im neuen Bundesland verlängerter Aufenthaltsbefugnis § 120 Abs. 5 BSHG nicht greift, steht dem nicht entgegen. Die Auslegung und Anwendung einfacher Gesetze ist Sache der sachnäheren Fachgerichte.