VGH Bayern 12 CE 97.1467 v. 8.7.1997, IBIS C1272, FEVS 1998, 112 Dass die Aufenthaltsbefugnis in Bayern verlängertwurde hat nicht zur Folge, dass Bayern jetzt als das Land anzusehen ist, in dem die Befugnis erteilt wurde.
OVG Hamburg 4 Bf 294/98 v. 16.9.98, NVwZ-RR 1999, 384; FEVS 1999, 473; NordÖR 1999, 210; IBIS C1479 Das OVG hält auch in Ansehen der Beschlüsse des BVerfG an seiner Rspr. fest, dass für § 120 Abs. 5 BSHG das Bundesland maßgeblich ist, in dem erstmals eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist.
BVerfG 1 BvR 781/98, B.v. 09.02.01; NVwZ-Beilage I 2001, 58; Asylmagazin 4/2001, 44; InfAuslR 2001, 229; NVwZ-Beilage I 2001, 58; GK AsylbLG § 120 Abs. 5 BVerfG Nr. 2; EZAR 464 Nr. 2; IBIS C1618www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1618.pdf (ausführlich siehe weiter unten) Die Ansicht, § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG verweise auf den Ort der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbefugnis, erscheint ohne Weiteres vertretbar. Sie ist nachvollziehbar begründet. So werden die dauerhaft hohen Sozialhilfeleistungen auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Außerdem wird die missbräuchliche mehrfache Inanspruchnahme von Sozialhilfe erschwert und die Integration der Betroffenen erleichtert. Hierbei handelt es sich um hinreichende, dem Gemeinwohl dienende Anliegen.