OVG Nds. 9 ME 82/05, B.v. 07.10.05, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7734.pdf
Das VG hat die aufschiebende Wirkung der Klage auf Aufhebung der unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügten Auflage zur Duldung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" abgewiesen. Dabei kann offen bleiben, ob die Nebenbestimmung lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage darstellt, so dass der Antrag bereits mangels Rechtschutzbedürfnis abzuweisen wäre.
Die Auflage ist zutreffend darauf gestützt, dass der seit 1993 ausreisepflichtige Antragsteller sich nicht erkennbar um Heimreisedokumente bemüht hat und dass durch die Auflage einer Aufenthaltsverfestigung entgegengewirkt werden soll. Der Antragsteller kann sich im Hinblick auf angekündigte, aber bisher nicht durchgeführte Abschiebungen nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach §§ 3 AufenthG dürfen sich Ausländer im Bundesgebiet nur aufhalten, wenn sie einen Pass oder Passersatz besitzen. Gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG ist ein Ausländer verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Der Antragsteller hat es an der erforderlichen Mitwirkung fehlen lassen, einen vietnamesischen Pass oder ein Passersatz zu erlangen, mit dem er seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen könnte. Eine solche Mitwirkung hat nicht erst zu erfolgen, wenn die Behörde den Ausländer dazu auffordert. Vielmehr wird nach dem Gesetz vom Ausländer gefordert, dass er sich bereits im Vorfeld selbständig um Reisepapiere kümmert.
Die Nebenbestimmung ist auch nicht unverhältnismäßig. Das Verbot einer Erwerbstätigkeit ist für geduldete Ausländer als ein geeignetes Mittel anzusehen, um einer Verfestigung und Verlängerung des Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, B.v. 28.12.90, Buchholz 402.24; VGH Ba-Wü, B.v. 25.09.03, InfAuslR 2004, 70). Es gehört auch weiterhin zu den aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken, dem Ziel einer (weiteren) Aufenthaltsverfestigung geduldeter Ausländer vorzubeugen (vgl. OVG Hamburg 3 Bs 40/05, B.v. 21.04.05, juris).
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