VG Hannover 7 A 2073/01, B.v. 04.02.02, NdsVBl 2002, 302, IBIS C1759 Die Rechtsberatung in Sozialhilfeangelegenheiten geht über erlaubnisfreie berufsständische oder ähnliche Aufgaben eines Gewerkschaftsbundes (Art. I § 7 RbergG) hinaus. Strittige Fragen über Hilfen nach dem BSHG können nicht dem Aufgabenbereich des DGB oder seiner Mitgliedsgewerkschaften zugerechnet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verband die Tätigkeit in seiner Satzung zu seiner Aufgabe erklärt hat.
Zur Abwehr einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 RBerG war der Bevollmächtige deshalb in dem sozialhilferechtlichen Klageverfahren analog § 157 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.