LSG NRW L 20 AY 10/10, U.v. 17.05.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2339.pdf, bestätigt durch BSG B 8 AY 1/10 R v. 09.06.11. Bei Nachzahlung von Leistungen nach § 2 AsylbLG aufgrund einer Überprüfung nach § 44 SGB X ist der volle Differenzbetrag zwischen den bereits erbrachten Leistungen und den nach § 2 AsylbLG zustehenden Leistungen auszuzahlen.Abzüge unter dem Gesichtspunkt des Aktualitäts- oder Gegenwärtigkeitsprinzips wegen inzwischen entfallenen Bedarfs ("gelebt ist gelebt", sog. "Aktualitätsgrundsatz") sind nicht vorzunehmen.
Das LSG verweist darauf, dass das BSG B 8 SO 16/08 R, U.v. 29.09.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2340.pdf zu § 44 SGB X ausgeführt hat, bei einer Leistungsgewährung für die Vergangenheit seien Besonderheiten im Sozialhilferecht zu beachten (möglicher Bedarfswegfall). Dabei hat das BSG ausgeführt, die Sozialhilfe könne ihren Zweck noch erfüllten, wenn die Bedürftigkeit i.S.d. SGB XII ununterbrochen fortbestehe. Für pauschalierte Leistungen wie den SGB XII-Regelsatz bedürfe es nicht des Nachweises einer anderweitigen Bedarfsdeckung (z.B. durch Schuldenaufnahme), sofern die Pauschalleistungen auch der Befriedigung eines künftigen und vergangenen Bedarfs dienten; diese Pauschalen nähmen nicht an der sog. Existenzschwäche des Sozialhilfeanspruchs teil und seien bei fortdauernder Bedürftigkeit im Rahmen von § 44 SGB X nachzuzahlen.
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