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LSG Berlin-Brandenburg L 14 B 57/05 AS ER, B.v. 16.09.05



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LSG Berlin-Brandenburg L 14 B 57/05 AS ER, B.v. 16.09.05 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2571.pdf

Zur Abgrenzung SGB II - SGB XII für ausländische Antragsteller. Tatbestand: Der bolivianische Antragsteller zu 2) reiste als Tourist ein und ist bei der deutschen Antragstellerin zu 1) angemeldet. Am 03.03.05 haben die Antragsteller geheiratet. Die Ausländerbehörde erteilte dem Antragsteller zu 2) am 11.04.05 eine "Fiktionsbescheinigung" mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet", wonach "der Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt". Am 05.07.05 erteilte die Ausländerbehörde eine auf 3 Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 04.03.05 beantragten die Antragsteller Leistungen nach SGB II. Der Antrag wurde abgelehnt, da der Antragsteller zu 2) als Tourist gelte.

Am 21.04.05 verfügte das Sozialamt die Einstellung der Hilfe nach SGB XII an die Antragstellerin zu 1), da diese nach Heirat mit ihrem erwerbsfähigen Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft lebe und daher Anspruch auf Sozialgeld nach SGB II habe.

Den darauf beim SG Berlin gestellten Eilantrag, JobCenter oder Sozialamt zu verpflichten, Grundsicherung zu leisten, hat das SG abgelehnt. Die Antragstellerin zu 1) habe keinen Anspruch nach SGB II, da sie nicht erwerbsfähig sei. Der Antragsteller zu 2), der als Tourist eingereist sei, könne Leistungen nach dem SGB II nicht beanspruchen, da er (bislang) seinen regelmäßigen Aufenthalt nicht in Deutschland habe. Eine Entscheidung über den gegen das Sozialamt erhobenen Anspruch hat das SG nicht getroffen(der Rechtsstaat funktioniert halt manchmal nicht so richtig - vor allem beim SG Berlin!)

Den Antragstellern wurden ab 05.07.05Leistungen nach SGB II gewährt. Da durch die Leistungsverweigerung davor Mietschulden entstanden sind, droht Wohnungsverlust, so dass die Antragsteller ihren Anspruch im Beschwerdeverfahren weiter verfolgen.

Gründe: Das LSG braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob den Antragstellern bereits vor 05.07.05 Leistungen nach dem SGB II zustehen. Dies ist jedenfalls nicht schlechthin ausgeschlossen, da das Fehlen eines zum dauernden Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitels nicht in jedem Fall der Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" entgegenstehen muss (vgl. BSG B 14 KG 3/99 R U.v. 12.04.00, 13 RJ 59/93 U.v. 09.08.95 und 11a REg 3/87 U.v. 16.12.87 jeweils m.w.N.).

Das LSG hat das JobCenter zur Leistung verpflichtet. Entscheidend ist, dass - wie auch der Antragsgegner im Grunde einräumt - die Antragsteller (bzw. jedenfalls die Antragstellerin zu 1)) entweder einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII haben. Wie die Antragsteller vollkommen zu Recht hervorheben, kann der Streit, welcher der in Betracht kommenden Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist, nicht zu ihren Lasten gehen. Dementsprechend hat gemäß § 43 Abs. 1 SGB I der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen in angemessenem Umfang zu erbringen.

Selbst falls sich letztlich ergeben sollte, dass das JobCenter nicht zur Leistung verpflichtet war, könnte es gegebenenfalls einen Anspruch auf Erstattung gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe geltend machen, sofern dies nicht im Hinblick darauf, dass das Land Berlin als örtlicher Träger der Sozialhilfe zugleich als "kommunaler Träger" Mitglied des JobCenters ist, ohnehin gegenstandslos sein sollte.


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