OVG Sachsen 4 BS 473/02, B.v. 03.04.03, IBIS M3581, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M3581.pdf Lediglich tatsächliche, derzeit nicht behebbare Ausreisehindernisse (hier: Passlosigkeit; die Antragsteller machen Staatenlosigkeit geltend) rechtfertigen - auch wenn sie atypisch auf längere Zeit andauern - auch in verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Rechtliche Gründe gemäß § 2 AsylbLG sind nur Gründe im Verhältnis des Leistungsberechtigten zur BR Deutschland, nicht dagegen die Passlosigkeit oder die Unsicherheit über den zur Rücknahme verpflichteten Staat, Art. 3 Abs. 1 GG gebeietet nicht, auch bei Vorliegen tatsächlicher Abschiebehindernisse Leistungen nach 3 2 AsylbLG zu gewähren (ebenso OVG Nds 12. Senat NVwZ 2001, 91; a.A. OVG Nds 4. Senat NVwZ 2001, 89).