BVerwG 5 B 50.01, B.v. 20.07.01, FEVS 2002, 1,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2512.pdfDer VGH Bayern www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1682.pdfhat zu Recht entscheiden, dass vorliegend das BSHG nicht nach § 2 AsylbLG entsprechend anzuwenden ist.
Demgegenüber kann Pflegegeld nach § 6 Satz 2 AsylbLG nur gewährt werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Eine Geldleistung als Hilfe zur Pflege nach § 6 Satz 2 AsylbLG kommt ggf. auch dann in Betracht, wenn eine begehrte Plegesachleistung vom Leistungsträger nicht rechtzeitig erbracht und deshalb vom Hilfebedürftigen entgeltlich durch Dritte beschafft wird. Diese Frage stellt sich hier aber nicht, weil der Kläger in der streitgegenständlichen Zeit unstreitig unentgeltlich von Angehörigen gepflegt worden ist.
im Ergebnis ebenso VGH Bayern 12 B 99.1545, U.v.14.07.00, GK AsylbLG § 6 VGH Nr. 4
Anmerkung: die vom VGH Bayern und BVerwG festgestellten Einschränkungen des § 6 AsylbLG auf Pflegesachleistungen, die auch nur dann beansprucht werden können wenn die Pflege nicht durch Angehörige sichergestellt werden kann, gelten nicht für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG(=Anspruch auf Leistungen analog BSHG nach mindestens 36 Monaten Leistungsbezug nach AsylbLG und den weiteren in § 2 genannten Voraussetzungen). Leistungsberechtigte nach § 2 können gemäß § 120 Abs. 1 BSHG auch das Pflegegeld analog § 69ff BSHG beanspruchen. Die Pflegegeldstufen und die Höhe des Pflegegeldes nach § 69 ff. BSHG entsprechen der gesetzlichen Pflegeversicherung.