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VG Schleswig 13 B 159/98 v. 21.08.98



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VG Schleswig 13 B 159/98 v. 21.08.98, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1267.pdf Anspruch auf Integrationsmaßnahme für ein behindertes Kind im Kindergarten als Leistung, die nach § 6 AsylbLG "zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten" ist. Dem Wesen nach ist die beantragte Hilfe Eingliederungshilfe, sie kann gewährt werden, d.h. dem Leistungsträger steht ein Ermessensspielraum zu. Eine Entscheidung im Eilverfahren kann ergehen, denn mit hoher Wahrscheinlichkeit führt eine Abwägung aller Umstände zu einer Leistungsgewährung, und eine Interessensabwägung ergibt, dass wegen der Art des Bedarfs ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann.
Der Asylantrag ist abgelehnt, über die Klage dagegen ist noch nicht entschieden, es ist daher ungewiss, wie lange die Antragstellerin ggf. von der Maßnahme profitieren könnte. Es muss jederzeit damit gerechnet werden, dass sie das Land verlassen muss, sobald und wenn eine dahingehende Gerichtsentscheidung ergeht.
Die Antragstellerin (das behinderte Kind) weist einen hochgradigen Entwicklungsrückstand auf. Diesen aufzuholen oder zumindest zu verringern ist Ziel der Maßnahme, deren individuelle Notwendigkeit das Gesundheitsamt ohne weiteres bejaht hat; aus der Stellungnahme des Gesundheitsamtes ergibt sich damit gleichzeitig auch die Geeignetheit der Maßnahme. Die Notwendigkeit des Ausgleichs von Entwicklungsstörungen tritt gerade bei Kindern auf; nach des Kindesalter sind Entwicklungsschäden häufig nicht mehr einzuholen oder zu mildern. Das Bedürfnis, einen Entwicklungsrückstand in einem integrativen Kindergarten aufzuholen oder wesentlich abzumildern, tritt gerade oder nur bei Kindern auf. Das Tatbestandsmerkmal des § 6 AsylbLG ist daher erfüllt.
Bei der Abwägung dieses Bedürfnisses mit dem Gesichtspunkt, dass möglichst keine Maßnahmen eingeleitet werden sollen, die bei einer Ausreise ggf. wieder abgebrochen werden müssten und deshalb von vornherein das hohe Risiko des Leerlaufs tragen, ist zu berücksichtigen, dass die jetzt 5 1/2 jährige Antragstellerin 1999 das Schulpflichtalter erreicht. Die Möglichkeit der Förderung in einem integrativen Kindergarten endet dann ohnehin. Ist einerseits die Maßnahme für ein Kind geboten, kann dieses aber andererseits nur noch relativ kurze Zeit die Maßnahme wahrnehmen, so kann nicht auf eine Hauptsacheentscheidung verwiesen werden. Das Risiko, dass die Maßnahme ggf. abgebrochen werden muss, muss demgegenüber zurücktreten. Dies um so mehr, als es sich nicht um eine Maßnahme von vornherein vorgegebener Dauer handelt, die deshalb entweder ganz oder gar nicht durchgeführt werden kann. Auch eine gewisse Zeit der Förderung in einem Kindergarten wäre kein Leerlauf und könnte die Entwicklung der Antragstellerin schon erheblich fördern.

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