OVG Schleswig 98/98 v. 9.9.98; FEVS 1999, 325, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1267.pdf bestätigt die o.g. Entscheidung des VG Schleswig und führt ergänzend aus: Aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" in der Neufassung des § 6 AsylbLG ergibt sich, dass die Fälle sonstiger Leistungen in § 6 nicht abschließend, sondern lediglich beispielhaft aufgeführt sind, so dass sich nicht die Frage stellt, ob der geltend gemachte Bedarf unter einen der aufgeführten Beispielsfälle (VG: "Zur Sicherung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten", Sozialamt: (allenfalls) "zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich") subsumieren lässt. Nach der Gesetzesbegründung soll die Neufassung gerade auch die Gewährung über die bisher klar bestimmten Fälle hinausgehender sonstiger Leistungen ermöglichen.
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung, dass Eingliederungshilfe nur Ausländern mit längerfristigem oder dauerhaften Aufenthalt gewährt werden könne, weil nur diese in die hiesige Gesellschaft eingegliedert werden könnten und sollten. Zweck und Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, die Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und dem Behinderten damit die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (vgl § 39 Abs. 3 BSHG). Ob das letztlich die deutsche oder die türkische Gemeinschaft sein wird, dürfte unerheblich sein, wenn der Eingliederungshilfebedarf, wie nach den zutreffenden Feststellungen des VG im vorliegenden Fall, jetzt besteht und jetzt erfüllt werden muss.