VG Hannover 9 B 2470/95, B.v. 24.05.95 sowie 2546/95, B.v. 3.8.95, IBIS e.V.: C1108. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Kostenersatzbescheid der Stadt Burgdorf wird gem. § 80.5 VwGO wiederhergestellt. Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG können nicht analog § 7 AsylbLG zum Ersatz von Kosten der Unterkunft herangezogen werden, auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 BSHG (= Möglichkeit der Gewährung erweiterter Sozialhilfe in begründeten Fällen für Personen mit ausreichend Einkommen). Derjenige, der seinen Lebensunterhalt ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, erhält grundsätzlich keine Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 BSHG). Für eine Ermessensausübung, wie sie eine Hilfegewährung gemäß § 11 Abs. 2 BSHG voraussetzt, war hier kein Raum. Eine andere Grundlage als § 11 Abs. 2 BSHG für den geforderten Kostenbeitrag bzw. Aufwendungsersatz kommt auch nicht ernstlich in Frage. Grundlage für die Unterbringung ist vorliegend nicht eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des BSHG, sondern der Vollzug des § 53 AsylVfG (Unterbringung von Asylsuchenden im Gemeinschaftsunterkünften als Regelfall) sowie des § 1 des Nds.AufnahmeG. Als bloße Verwaltungsvorschrift kann auch der nds. Runderlaß zum AsylbLG die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nicht rechtfertigen. Das nds. Aufnahmegesetz regelt nicht das Verhältnis des Leistungsträgers zum Asylbewerber, sondern das Verhältnis zwischen Land und kommunalen Körperschaften und ist deshalb ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum Kostenersatz.