OVG Niedersachsen 4 M 3914/95, B.v. 19.02.96 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1109.pdf, InfAuslR 6/95, 224, bestätigt VG Hannover 9 B 2470/95, B.v. 24.5.95; sinngemäß ebenso OVG Niedersachsen 4 M 3555/95, B.v. 8.2.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1110.pdf, NVwZ-Beilage 6/96, 45; FEVS 47/97, 221.
Die Antragsteller nutzen die Unterkunft aufgrund der sich aus § 53 i.V. mit § 60 Abs. 2 Nr 1 AsylVfG ergebenden Verpflichtung. Die gewährte Unterkunft ist keine Sozialhilfe im Sinne des BSHG. Als Sachleistung wäre die Gewährung der Unterkunft - einschl. der damit verbundenen Nebenleistungen - aufgedrängte Hilfe. Sozialhilfe darf aber niemanden gegen seinen Willen geleistet werden, § 5 BSHG besagt nicht, daß Sozialhilfe jemandem aufgezwungen werden darf. Aufwendungsersatz darf aber nur verlangt werden, wenn erweiterte Hilfe gemäß § 11 Abs. 2 BSHG rechtmäßig geleistet worden ist, diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Das OVG hat auch nicht zu prüfen, ob der Anspruch auf vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche aus einen stillschweigend geschlossenen Mietvertrag gestützt werden könnte. Der Bescheid ist ausdrücklich namens des Kreissozialamtes Hannover ergangen. Damit ist ausgeschlossen, die Heranziehung alternativ auf eine etwaige kommunale Benutzungsgebührensatzung zu stützen, für die die Stadt Burgdorf originär zuständig wäre. Sollten Benutzungsgebühren auf Grundlage des Nds. Kommunalabgabengesetzes erhoben werden, könnte dem eigentlichen Anliegen des Antragstellers, nämlich die Angemessenheit des geforderten Betrages (800.- DM mtl. für 20 qm!) gerichtlich prüfen zu lassen, Rechnung getragen werden.
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