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OVG Niedersachsen 4 M 3914/95, B.v. 19.02.96



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OVG Niedersachsen 4 M 3914/95, B.v. 19.02.96 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1109.pdf, InfAuslR 6/95, 224, bestätigt VG Hannover 9 B 2470/95, B.v. 24.5.95; sinngemäß ebenso OVG Niedersachsen 4 M 3555/95, B.v. 8.2.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1110.pdf, NVwZ-Bei­lage 6/96, 45; FEVS 47/97, 221.

Die Antragsteller nutzen die Unterkunft aufgrund der sich aus § 53 i.V. mit § 60 Abs. 2 Nr 1 AsylVfG ergebenden Verpflich­tung. Die gewährte Unterkunft ist keine Sozialhilfe im Sinne des BSHG. Als Sachlei­stung wäre die Gewäh­rung der Unterkunft - einschl. der damit ver­bundenen Nebenleistungen - aufge­drängte Hilfe. Sozial­hilfe darf aber niemanden gegen seinen Willen geleistet werden, § 5 BSHG be­sagt nicht, daß Sozial­hilfe je­mandem aufgezwungen werden darf. Aufwendungsersatz darf aber nur verlangt wer­den, wenn erweiterte Hilfe gemäß § 11 Abs. 2 BSHG rechtmäßig geleistet worden ist, diese Voraussetzun­gen sind hier aber nicht er­füllt. Das OVG hat auch nicht zu prüfen, ob der Anspruch auf vor den Zivilgerichten gel­tend zu machende Ansprü­che aus einen stillschweigend geschlossenen Mietvertrag gestützt werden könnte. Der Be­scheid ist ausdrück­lich na­mens des Kreissozialamtes Hannover ergangen. Damit ist ausge­schlossen, die Heranzie­hung alterna­tiv auf eine etwaige kommunale Benutzungsgebührensatzung zu stüt­zen, für die die Stadt Burgdorf originär zuständig wäre. Sollten Benutzungsgebühren auf Grundlage des Nds. Kommunalabga­bengesetzes erho­ben werden, könnte dem eigentlichen Anliegen des Antragstellers, näm­lich die Ange­mes­senheit des geforderten Betrages (800.- DM mtl. für 20 qm!) gerichtlich prüfen zu las­sen, Rechnung ge­tragen werden.



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