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VG Stuttgart 9 K 3940/00, U.v. 16.11.00, InfAuslR 2001, 187; GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 20



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VG Stuttgart 9 K 3940/00, U.v. 16.11.00, InfAuslR 2001, 187; GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 20; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1627.pdf Das Äquivalenzprinzip als verfassungsrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist auch auf Kostenerstattungsansprüche für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft anwendbar. Die Kostenerstattung ist grundsätzlich nur nach dem tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme durch den Leistungsempfänger zu bemessen. Der Kostenerstattungsanspruch umfasst daher nach § 7 Abs. 1 S. 3 AsylbLG lediglich die im konkreten Benutzungsverhältnis tatsächlichen entstandenen Kosten der Unterkunft, einschließlich Heizung. Pauschalierte Aufwendungen für das Betreiben der gesamten Anlage, wie z.B. sozialpädagogische Dienste oder die Hausmeisterei dürfen nicht in die Berechnung eingestellt werden. Das Gericht legt den mit der ersten AsylbLG-Novelle neu in § 7 eingeführten Begriff der "Unterkunft" im Gegensatz zum alten Begriff der Unterbringung dahingehend enger aus, dass nunmehr insbesondere etwa Personalkosten nicht mehr zu den Unterkunftskosten zählen (ebenso LPK BSHG, § 7 Rn 6 mit Hinweis auf VG Schleswig 10 B 181/97). Diese Auslegung entspricht auch den Begriffen des FlüAG Ba-Wü (§ 15 Abs. 2 S. 4), auch der Landesgesetzgeber geht demnach davon aus dass Unterbringung der Oberbegriff ist und damit Unterkunftskosten (Ziff. 4) nicht auch Betreuungskosten (Ziff. 1) umfassen.

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