VG Sigmaringen 2 K 1174/00, U.v. 18.01.01, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 20.1 Die nachträgliche Heranziehung des Klägers (rückwirkend für mehr als 2 Jahre) zu den Unterkunftskosten seiner Ehefrau in der Asylbewerberunterkunft in Höhe von insgesamt ca. 13.000 DM ist weder verjährt (Frist 30 Jahre, § 194ff BGB) noch verstößt sie gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Auch für die Zeit der Leistungsberechtigung nach § 2 AsylbLG, in der sich die Heranziehung möglicherweise nicht auf § 7 AsylbLG stützen konnte, war die Forderung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG rechtens. § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG ist zwar eine Ermessensvorschrift, Ermessenserwägungen waren angesichts der bereists gewährten Hilfe und der Pflicht in der Unterkunft zu wohnen jedoch nicht möglich. Die Sozialhilfe für die zwar nicht bedürftigen, aber gesetzlich zum Wohnen in der Asylbewerberunterkunft verpflichteten Eheleute war nicht als "aufgedrängte Sozialhilfe" unzulässig (a.A. OVG Nds, U.v. 08.02.96, NVwZ-Beilage 1996, 45f.).