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VG Hannover 7 A 1899/99, U.v. 05.02.02, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 26



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VG Hannover 7 A 1899/99, U.v. 05.02.02, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 26 Eine Heranziehung zu den Unterkunftskosten für die von der Beklagten gemietete, dem Kläger zur Verfügung gestellte Einzelwohnung ist auf Grundlage des § 7 AsylbLG nicht möglich. Bei einer Einzelwohnung handelt es sich nicht um eine "Einrichtung" im Sinne des § 7 AsylbLG.

Dies bedeutet nicht, dass der Leistungsträger keinen Erstattungsanspruch hat. Er muss dann jedoch, soweit Einkommen und Vermögen vorrangig einzusetzen sind, eine Kostenregelung per Untermietvertrag treffen, oder die Kosten nach dem Kommunalabgabengesetz geltend machen, soweit Obdachlosigkeit zu beseitigen ist, auf Grundlage einer Satzung für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften, oder, soweit eine Duldung nach § 55 AuslG vorliegt, nach § 10 der Satzung für die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge.

Bei ausreichendem Einkommen und Vermögen und fehlender Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, sind Leistungen nach AsylbLG nicht zu erbringen und deshalb regelmäßig auch nicht zu erstatten.

Bei einer Erstattungspflicht sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Kosten zu Grunde zu legen. Bei (vom Kläger geltend gemachten) Minderung des Wohnwertes durch erhebliche Mängelmuss die Stadt jedoch die Möglichkeit der Mietminderung nutzen, will sie die Kosten in vollem Umfang abwälzen.



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