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VG Braunschweig 3 B 3071/98 v. 30.03.98



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VG Braunschweig 3 B 3071/98 v. 30.03.98 (rechtskräftig), ZfF 2000, 109, IBIS C1546 Die Kammer geht nach den vorliegenden Unterlagen davon aus, dass der PKW vom im selben Haushalt lebenden Ehemann der Antragstellerin zu 1 und Vater der volljährigen Antragsteller zu 2. und 3. unterhalten wird. Dies lässt darauf schließend, dass der Ehemann nicht hilfebedürftig im Sinne des AsylbLG ist, sondern über bisher nicht angegebenes Einkommen bzw. Vermögen verfügt, das auch von den Antragstellern als Familienangehörigen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vor der Gewährung von Hilfeleistungen aufzubrauchen ist.
OVG Hamburg 4 Bs 104/01, B.v. 07.05.01, InfAuslR 2001, 395; FEVS 2002, 160; GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 12.1; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1637.pdf Dem Antragsteller sind Leistungen ohne die Einschränkungen nach § 1a Nr. 2 zu gewähren. Er hat gemäß § 123 VwGO glaubhaft gemacht, das er dringend auf die Leistungen angewiesen ist, insbesondere über kein Einkommen gemäß § 7 verfügt. Er ist zwar nach seiner Einreise mit mehreren kleineren Drogengeschäften in Erscheinung getreten und dürfte demzufolge Gewinne erzielt haben, die als Einkommen i.S.d. § 7 anzusehen sind (GK AsylbLG, § 7 Rn 16 m.w.N.). Der letzte Vorfall liegt indes nunmehr 10 Monate zurück, so dass nicht anzunehmen ist, dass er gegenwärtig noch über Geld aus Drogengeschäften verfügt (ausführlich siehe unter § 1a Nr. 2).

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