Keine Miete für Gemeinschaftsunterkunft bei Abwesenheit. § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG knüpft die Erstattungspflicht ("Miete") nach seinem Wortlaut zwingend an tatsächlich erhaltene Leistungen an. Es genügt nicht, dass der Asylbewerber einer bestimmten Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen wurde, laut Aufenthaltsgestattung verpflichtet war dort zu wohnen, und dort ein Platz für ihn freigehalten wurde. "Erhalten" sind Leistungen erst, wenn der Leistungsberechtigte sie entgegennimmt, sie also zielgerichtet zu seiner Bedarfsdeckung einsetzt. Der Antragsteller hielt sich entgegen der Zuweisung und Verpflichtung in der Aufenthaltsgestattung nicht in der Gemeinschaftsunterkunft auf, und holte dort nur regelmäßig seine Post ab. Er muss daher keine Unterkunftsgebühren bezahlen.
VGH Bayern 12 C 05.3139, B.v. 27.12.05, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8523.pdf Im Streit um Benutzungsgebühren für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunftist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn sich der zugrunde liegende Bescheid auf die §§ 22, 23 AsylDVO stützt, die auf Grund der landesrechtlichen Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 KG (BY) erlassen wurden.
Eine Angelegenheit des Asylbewerberleistungsgesetzes i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG, der eine Sonderzuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes vorsieht, liegt daher nicht vor, vielmehr handelt es sich um eine gebührenrechtliche Streitigkeit.