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VG Hannover 3 A 4657/98 v. 21.12.99, GK AsylbLG § 7 VG Nr. 16



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VG Hannover 3 A 4657/98 v. 21.12.99, GK AsylbLG § 7 VG Nr. 16. Die Pflicht zur Erstattung der Unterkunftskosten nach § 7 Abs. 1 AsylbLG knüpft weder an die hypothetische Möglichkeit noch an die ausländerrechtliche Pflicht zur Nutzung einer Gemeinschaftsunterkunft an. Maßgeblich ist, ob der Leistungsberechtigte Sachleistungen der Gemeinschaftsunterkunft tatsächlich erhalten bzw. in Anspruch genommen hat.

Tatbestand: Der Antragsteller hatte zu seiner Duldung die Auflage erhalten, seinen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft L. in Hannover zu nehmen. Ihm wurde dort ein entsprechender Bettplatz zugewiesen. Der Antragsteller hat die Aufhebung der Auflage beantragt unter Hinweis darauf, dass er über Einkommen verfüge und in der Lage sei, eine eigene Wohnung zu suchen und zu bezahlen. Der Antrag auf Aufhebung der Auflage wurde mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller könne im Hinblick auf seinen ungesicherten ausländerechtlichen Status keine Wohnungsversorgung beanspruchen, und nach einem Erlass des nds. Innenministeriums solle um Kosten zu sparen eine hohe Auslastung der Wohnheimkapazitäten erreicht werden. Der ablehnende Bescheid wurde bestandskräftig. Die Stadt Hannover forderte, da er trotz Aufforderung sein Einkommen nicht nachgewiesen habe, die Erstattung des Höchstbetrages von 365.- für die Unterkunft. Der Antragsteller lehnte ab, da er erwerbstätig sei, die Gemeinschaftsunterkunft L. zu keinem Zeitpunkt genutzt und auf Leistungen nach dem AsylbLG verzichtet habe. Es handele es sich bei seiner Unterbringung um eine aufgedrängte Bereicherung. Darüber hinaus sei er aus gesundheitlichen Gründen (Asthma mit Sensibilisierungen gegen Hausstaubmilben) nicht in der Lage, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu leben. Seine Klage hatte Erfolg.

Gründe: Der Erlass eines Erstattungsbescheides nach § 7 Abs. 1 setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte Sachleistungen tatsächlich "erhalten" hat. Bereits der Wortlaut der Vorschrift setzt zwingend eine tatsächliche Leistungsgewährung voraus. Die Rückerstattungspflicht des § 7 Abs. 1 folgt den Grundsätzen des öff.-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der voraussetzt, dass der Kostenschuldner "etwas erlangt" hat. Hier hat der Kläger objektiv nichts erlangt. Sofern man auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Unterkunft abstellt, hätte der Kläger hierdurch nur dann "etwas erlangt", wenn dies für ihn einen - wie auch immer gearteten - Vorteil bedeutet hätte. Dies ist indes nicht der Fall, denn der Kläger konnte und wollte die Unterkunft aus gesundheitlichen Gründen und weil ihm Wohnraum bei seiner Schwester zur Verfügung stand nie nutzen.. Auch auf weitere Leistungen nach AsylbLG war er wegen seines Einkommens nicht angewiesen. Es würde sich um eine aufgedrängte Bereicherung, die nicht nur der Systematik des öff.-rechtl. Erstattungsanspruchs, sondern auch des Sozialrechts und des AsylbLG widerspricht.

Die Auflage zur Duldung vermag eine andere rechtliche Bewertung nicht herbeizuführen. Weder aus dem Wortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Erstattungsregelung des § 7 Abs. 1 auch die Funktion einer ausländerrechtlichen Erzwingungsnorm zukommt. Dies wäre mit der systematischen Stellung in einem Leistungsgesetz kaum zu vereinbaren und bedürfte daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung.



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