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VG Düsseldorf 13 K 7708/00, U.v. 09.08.02, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 28



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VG Düsseldorf 13 K 7708/00, U.v. 09.08.02, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 28 Sachverhalt: Am 01.09. 2000 erfuhr das Sozialamt, dass der Kläger in Besitz eines Führerscheins war. Der Kläger erklärte darauf, dass er zu seinem 18. Geburtstag am 29.12.1999 einen Geldbetrag von 2100.- DM zum Erwerb eines Führerscheins von seiner Tante zur Anmeldung bei der Fahrschule T. erhalten hatte. Das Sozialamt forderte darauf zunächst die Asylbewerberleistungen für Januar 2000 für den Kläger, seine Mutter und seinen Bruder in Höhe von 1976.- DM zurück, beschränkte die Rückforderung im Klageverfahren auf die Asylbewerberleistungen für Januar 2000 für den Kläger in Höhe von 582.- DM.

Gründe: Die auf § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. 45 SGB X beruhende Rückforderung ist rechtmäßig. Auf den Zweck der Zuwendung kommt es im Rahmen des § 7 AsylbLG nicht an. § 78 Abs. 2 BSHG (Härteregelung für Anrechnung von Einkommen) ist ungeachtet von der Frage der Anwendbarkeit nicht einschlägig, da es sich nicht mehr um Einkommen, sondern für den streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2000 um Vermögen handelt, da der betrag am 29.12.1999 übergeben wurde. Der Kläger kann sich aber auch nicht auf § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (Härteregelung für Anrechnung von Vermögen; Nichtanrechnung kleinerer Barbeträge als Vermögen) berufen, da die Vorschrift auf Berechtigte nach AsylbLG nicht anwendbar ist und die Anrechnung von Einkommen und Vermögen in § 7 Abs. 1 AsylbLG sondergesetzlich geregelt ist.

Die somit nach


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