VG Ansbach AN 13 K 02.01566 U.v. 18.11.03, IBIS M4454, Asylmagazin 1/2004, 47, www.asyl.net/Magazin/1_2_2004c.htm - H3 Keine nachträgliche Anrechnung/ Heranziehung zu Kosten der Unterkunft wegen rückwirkend bewilligtem Kindergeld gem. § 7 AsylbLG.
Zwar ermöglicht § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AsylbLG (=Pflicht der über Einkommen oder Vermögen verfügenden Leistungsberechtigten zur Erstattung der Kosten der in der Gemeinschaftsunterkunft erhaltenen Sachleistungen und Unterkunft an das Sozialamt) auch die nachträgliche Heranziehung zu Kosten, wenn festgestellt wird, dass der Leistungsberechtigte im entsprechenden Zeitraum über Einkommen verfügt hat. Im Rahmen des § 7 AsylbLG gilt jedoch das Zuflussprinzip. Der Erstattungsanspruch des Sozialamts setzt mithin voraus, dass in dem Zeitraum, für den die Kostenerstattung verlangt wird, das Einkommen bereits verfügbar war.
Bei Kindergeld handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 1 AsylbLG. Das rückwirkend bewilligte Kindergeld ist der Familie des Klägers jedoch erst zugeflossen, als sie nicht mehr in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht war. Dies war der Fall, weil die Familie des Klägers erst so spät einen Antrag auf Kindergeld gestellt hat.
Weil der Zufluss des Kindergeldes erst stattfand, als der Kläger und seine Familie nicht mehr verpflichtet waren, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und sich auch tatsächlich nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten haben, waren sie zum Zeitpunkt ihrer Unterbringung auch nicht verpflichtet, einen Kostenbeitrag zu leisten, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben waren.
Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen des § 76 BSHG, dass Einkommen das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss; BVerwG vom 18.02.99 zu §§ 76 / 88 BSHG). Eine Regelung, nach der Kindergeld in dem Zeitpunkt als zugeflossen gilt, für den es bewilligt wurde, findet sich weder im AsylbLG noch im BSHG.
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