LSG NRW, B. v. 25.01.2007, L 20 B 67/06 AY, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9472.pdf Für den Bereich des AsylbLG ist die Anwendbarkeit des § 44 SGB X sowie des § 66 Abs. 2 SGG offen, daher PKH bewilligt.
Klärungsbedürftig ist die Frage, ob der Kläger eine bestandskräftig gewordene Ablehnung höherer Leistungen nach § 2 AsylbLG nachträglich nach § 44 SGB X mit dem Ziel einer nachträglich höheren Leistungsgewährung überprüfen lassen kann.
Nach § 9 Abs. 3 AsylbLG sind §§ 44 - 50 und §§ 102 -114 SGB X im AsylbLG entsprechend anwendbar. Das SG ist der Auffassung, dies sei bezüglich § 44 SGB X ein gesetzgeberisches Versehen, Leistungen nach AsylbLG seien Nothilfe und setzten grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraus, für die Vergangenheit bestehe kein Anspruch. Dies Strukturprinzip der Sozialhilfe gelte entsprechend für das AsylbLG (vgl. VG Münster 5 K 1271/93, U.v. 04.10.05, www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7395.pdf). Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber den 1997 ins AsylbLG eingefügten § 9 Abs. 3 seitdem nicht geändert hat, und angesichts des eindeutigen Wortlauts bedarf diese Frage der Klärung. Ober- und höchstrichterliche Rspr. dazu liegt soweit ersichtlich nicht vor.
Klärungsbedürftigkeit besteht jedenfalls insoweit, als das SG auch der Ansicht ist, die faktischen (bescheidlosen) Gewährungen seien trotz der fehlenden Rechtsmittelbelehrung nicht mehr mit Widerspruch binnen Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 SGG) anfechtbar.
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