VG Düsseldorf 13 L 4255/02, B.v. 20.01.03, GK AsylbLG § 9 Abs. 3 VG Nr. 7 Die Rückforderung aufgrund falscher Angaben erhaltener Leistungen ist im vorliegend Fall zulässig , da der Antragsteller aufgrund des Dubliner Abkommens keinen Anspruch auf ein Asylverfahren in Deutschland und deshalb auch nicht auf Leistungen nach AsylbLG hatte. Er hatte angegeben, Staatsbürger Togos zu sein, besaß jedoch einen Pass Benins mit einem gültigen Visum für Frankreich, das deshalb für sein Asylverfahren zuständig war. Nach Aussage einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde im gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren erfolgt in derartigen Fällen eine Rücküberstellung innerhalb weniger Tage. Zur Einleitung eines Asylverfahrens in Deutschland wäre es bei wahrheitsgemäßen Angaben des Antragstellers nicht gekommen.
Die Bewilligung von Leistungen beruhte auf in wesentlicher Beziehung unvollständigen oder falschen Angaben des Antragstellers (§ 45 Abs. 2 SGB X), sein Ermessen hat der Antragsgegner fehlerfrei ausgeübt und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X eingehalten. Die Voraussetzungen des § 50 SGB X sind ebenfalls erfüllt, die Höhe des Rückforderungsbetrags von 6278,- Euro ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist die gemäß § 5 AsylbLG für gemeinnützige Arbeit geleitstete Aufwandsentschädigung von der Rückforderung unberührt geblieben.