BFH VI R 15/12, U.v. 05.06.14www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2651.pdf Kindergeld kann gemäß §§ 104, 107 SGB X unmittbar an den Sozialhilfeträger geleistet und mit Ansprüchen des Kindergeldberechtigten nach § 2 AsylbLG für denselben Zeitraum verrechnet werden, die Ansprüche des Kindergeldberechtigten gelten damit als erfüllt.
VGH Ba-Wü 6 S 323/94, B.v. 20.04.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1092.pdf Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des BSHG richtet sich nicht nach den Vorschriften des BSHG über Zuständigkeiten und Kostenerstattung, sondern wegen der nur entsprechenden Anwendung des BSHG nach den auch für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG geltenden Bestimmung des § 10 AsylbLG und nach §§ 1 und 2 der dazu in Ba-Wü ergangenen AsylbLGZuVO v. 2.11.93 (GBl. 1993, 655). Die Durchführung des AsylbLG in Baden Würrtemberg obliegt demnach grundsätzlich den Landratsämtern und in den Stadtkreisen den Gemeinden als unteren Aufnahmebehörden, die Stadt Singen als Antragsgegnerin ist daher (als nicht kreisfreie Stadt) nicht passivlegitimiert, so daß der Antrag auf Geldleistungen nach § 2 AsylbLG deshalb abzulehnen ist.