VerfGH NRW 11/95 u.a., U.v. 09.12.96, NVwZ 1997, 793 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1098.pdf (auf die Klage von 44 Städten und Gemeinden gegen Vorschriften des Flüchtlingsaufnahmegesetzes NRW ) Leitsätze: "Eine Kostenerstattungsregelung nach Art. 78 Abs. 3 LV NW ist willkürlich, wenn sie im Rahmen eines Erstattungssystems ohne rechtfertigenden Grund für Aufgaben mit gleich hohem Kostenaufwand unterschiedlich hohe Erstattungen vorsieht. Eine in diesem Sinne willkürliche Regelung innerhalb eines vom Gesetzgeber gewählten Erstattungssystems wird nicht durch den allgemeinen Finanzausgleich gerechtfertigt. Der Landesgesetzgeber darf die Gemeinden zwecks angemessener Finanzausstattung nicht an den Bund verweisen. Eine Kostenerstattungsregelung nach Art. 78 Abs. 3 LV NW darf der Landesgesetzgeber nicht in das Belieben der Exekutive stellen."
Für Bürgerkriegsflüchtlinge erstattet das Land NRW nur 50 % der für Asylbewerber vorgesehenen Pauschalen in der Erwartung, daß der Bund die restlichen 50 % übernehmen sollte. Dieses Motiv ist sachwidrig und rechtfertigt die Halbierung der Kosten nicht. Die vom Land angenommene Pflicht des Bundes kann nur gegenüber dem Land bestehen, sie berechtigt das Land nicht seine eigene Verpflichtung gegenüber den Gemeinden zu ignorieren.
VerfGH NRW 38/95 U.v. 09.12.96, IBIS e.V.: C 1099, NVwZ 1997, 797 ...... VerfGH NRW 5/94 U.v. 12.12.95, IBIS e.V.: C1202, NWVBl 1996,97 (zum Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW) Die bei der Zuweisung von Asylbewerbern geltende zeitliche Beschränkung der Anrechung von de-fakto-Flüchtlingen auf drei Jahre hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraumes.
Vgl. zur örtl. Zuständigkeitauch VG Bayreuth (Barbetrag in Abschiebungshaft), VGH Hessen (neugeborenes Kind / erlaubter Aufenthalt nach § 69 AuslG) sowie OVG Sachsen (Geldleistungsanspruch § 2 AsylbLG)