Es ist einem Land verwehrt, ein Gesetz zu erlassen, das nähere Bestimmungen zum Wohnort ausreisepflichtiger Ausländer enthält. Die Gesetzgebungskompetenz zum Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer steht gemäß Art. 74 Nr. 4 GG dem Bund zu. Aufenthalt ist auch das Verweilen und Wohnsitznehmen eines Ausländers (Maunz-Dürig, GG Rn 95 zu Art. 74). Der Bund hat von der ihm zustehenden Kompetenz mit dem Erlass des AuslG 1990 Gebrauch gemacht, vorliegend sind dabei insbesondere §§ 55, 56 AuslG von Interesse. Die Möglichkeit einer Auflage, seinen Wohnsitz in einer näher bezeichneten Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, findet ihre gesetzliche Grundlage in § 56 Abs. 3 AuslG.
Demnach spricht nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber eine Regelungslücke gelassen hätte, die dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit gibt, entsprechende gesetzliche Regelungen zu erlassen. Das Bundesrecht gibt den Ausländerbehörden ein Instrumentarium an die Hand, in bestimmten Fällen nach Ermessen ("Können") eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft zu verfügen.
Das AuslG enthält keine Maßgabe für die Länder, zusätzliche Eingriffe in die Rechte geduldeter Ausländer zu schaffen, wie dies z.B. für Bürgerkriegsflüchtlinge in § 32 a Abs 11 AuslG und für die Verteilung von Asylbewerbern in § 50 Abs. 2 AsylVfG der Fall ist. Eine entsprechende Vorschrift für geduldete Ausländer fehlt in §§ 49 ff. AuslG.
Soweit ersichtlicht (GK AsylbLG Abschnitt IV) existieren in keinem anderen Bundesland Normen über die Zuweisung geduldeter Ausländer in Gemeinschaftsunterkünften und ihre ggf. zwangsweise landesinterne Umverteilung. Andere Länder beschränken sich offenbar darauf, das den Ausländerbehörden nach § 56 Abs. 3 AuslG eingeräumte Ermessens durch entsprechende Verwaltungsvorschriften zu lenken
Es ist dem Landesgesetzgeber verwehrt, eine bundesrechtlich Ermessensnorm dadurch zu modifizieren, dass er parallel eine eigene Befugnisnorm schafft und damit letztlich Bundesrecht abändert.
Noch dazu legt Bayern den Vollzug des BayAufnG nicht in die Hand der für den Vollzug des AuslG zuständigen Ausländerbehörde, sondern in die Hand der für den Vollzug des AsylbLG zuständige Sozialbehörde.
Die Begründung zum BayAufnG (Lt-Drs. 14/8632 v. 05.02.02) enthält keine weiterführenden Erläuterungen zur Gesetzgebungskompetenz. Auch die bisher zum BayAufnG ergangene Rspr. enthält keine Hinweise zur Lösung des Problems.
§ 10 Satz 1 AsylbLG räumt den Ländern keine Kompetenz ein, die Rechtsverhältnisse ausreisepflichtiger Ausländer zu regeln, und das AsylbLG sieht keine Möglichkeit zur Verpflichtung des Wohnens an einem bestimmten Ort vor, zumal eine entsprechende Ermächtigung bereits im AuslG vorgesehen ist. Entgegen der Begründung zum BayAufnG geht es auch nicht um "den einheitlichen Vollzug des AsylbLG", denn insoweit liegen unterschiedliche Regelungsmaterien zugrunde, abhängig z.B. davon, ob sich der Ausländer im Asylverfahren befindet oder ob im Besitz einer Duldung und ausreisepflichtig ist. Diese Frage wird für den Umfang der Leistungen nach AsylbLG keine Rolle spielen, sehr wohl jedoch für die Frage, aufgrund welcher gesetzlicher Vorschriften Einschränkungen in das Recht der Wahl des Wohnsitzes vorgenommen werden können.
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